Seit den siebziger Jahren sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit ein zentraler Gegenstand der dänischen Arbeitsmarktpolitik. Einige der ursprünglichen Instrumente, die bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eingesetzt wurden, spielen heute noch eine wichtige Rolle. Berufsberatung, Bildung, Berufsbildung mit Lohnsubventionen und Gründergeld sind einige der Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang schon immer durchgeführt wurden.
Anfang der neunziger Jahre wurde das damalige Leistungssystem in weiten Kreisen kritisiert, teilweise weil es stark reguliert und inflexibel war und teilweise weil schwer nachzuweisen war, daß die verausgabten Mittel durch die erzielten Resultate zu rechtfertigen waren. Trotz steigender Ausgaben stieg auch die Arbeitslosigkeit weiter an. Dies war der Hintergrund der Arbeitsmarktreform, die vom Folketing (dem dänischen Parlament) im Juni 1993 angenommen wurde und im Januar 1994 in Kraft getreten ist. Die Hauptelemente der Reform waren: das Gesetz über eine aktive Arbeitsmarktpolitik, das Gesetz über Freistellungsprogramme und das Gesetz über die kommunale Aktivierung.
Insbesondere zwei Merkmale kennzeichnen die heutigen Initiativen und unterscheiden sie von denen der siebziger und achtziger Jahre. Das erste ist der Grundsatz, daß Rechte mit Pflichten einher gehen müssen. Das zweite betrifft die Durchführung der Maßnahmen. Heute liegt die Verantwortung zu einem viel größeren Ausmaß bei den regionalen und kommunalen Behörden, darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen auf regionaler und kommunaler Ebene durchgeführt werden sollten. Die Freistellungsprogramme eröffnen neue Chancen für eine bessere Vereinbarung von Familien- und Berufsleben und bilden darüber hinaus die Grundlage für Arbeitsplatzrotationsmaßnahmen, die heutzutage eine der besten Möglichkeiten für die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in eine reguläre Beschäftigung bieten.
Die Arbeitslosigkeit fiel zwischen 1993 und 1995 um über einen Drittel bzw. um 100.000 Personen, und die Zahl der Langzeitarbeitslosen ging von ca. 165.000 auf ca. 100.000 zurück. Während des gleichen Zeitraumes wurden über 50.000 neue Arbeitsplätze allein im privaten Sektor geschaffen. Angesichts dieser positiven Entwicklung wurden im Dezember 1995 einige Modifikationen zu den Maßnahmen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit eingeführt, die darauf zielten, sie spezifischer auf eine Wiedereingliederung von Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen in reguläre Beschäftigung auszurichten und zu gewährleisten, daß Unternehmen die Arbeitskräfte, die sie brauchen, auch einstellen können.
Die konkreten Maßnahmen zielen auf zwei verschiedene Kategorien von Arbeitslosen. Die erste Gruppe sind Arbeitslose, die gegen Arbeitslosigkeit versichert sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Maßnahmen für diese Gruppe unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über eine aktive Arbeitsmarktpolitik, das im Verantwortungsbereich des Arbeitsministeriums liegt. Die zweite Gruppe besteht aus Arbeitslosen, die entweder nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind oder die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllen, aber Anspruch auf Sozialhilfe haben. Die Bestimmungen, die diese Gruppe betreffen, sind im Gesetz über die kommunale Aktivierung enthalten, das im Kompetenzbereich des Ministeriums für Soziale Angelegenheiten liegt.
3.0.1.1. Das Gesetz über eine aktive Arbeitsmarktpolitik
Das Ziel des Gesetzes über eine aktive Arbeitsmarktpolitik besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, daß ein gut funktionierender Arbeitsmarkt durch eine aktive Arbeitsmarktpolitik gesichert wird, die auf Beschäftigung oder Berufsbildung suchende Personen (darunter auch auf Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsplatz suchen) sowie auf private und staatliche Arbeitgeber zielt.
3.0.1.2. Maßnahmen für Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld
Maßnahmen für Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld sind ein Hauptelement der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Verschiedene Maßnahmen werden für verschieden Zielgruppen durchgeführt.
3.0.1.3. Arbeitsmarktpolitische Instrumente
Folgende Instrumente können einzeln oder gemeinsam eingesetzt werden:
- Vermittlungsaktivitäten im Zusammenhang mit regulärer (nichtsubventionierter) Beschäftigung. Das Gesamtziel der Maßnahmen für Arbeitslose ist, sie durch Aufnahme einer nichtsubventionierten Beschäftigung in den normalen Arbeitsmarkt wieder einzugliederen.
- Information und Beratung. Es ist von entscheidender Bedeutung, daß Arbeitslose über ihre Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt informiert werden.
- Aufstellung eines persönlichen Aktionsplans, der die Grundlage für Maßnahmen für den einzelnen Arbeitslosen bildet.
- Berufsbildung, die sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Arbeitgebern angeboten werden kann. Das Entgelt und die übrigen Arbeitsbedingungen müssen den tarifrechtlichen Bestimmungen oder den Vorschriften, die normalerweise für die ausgeübte Tätigkeit gelten, entsprechen. Der Lohn im Zusammenhang mit Berufsbildung im privaten Sektor darf jedoch maximal 84.45 DKR pro Stunde (April 1996) betragen. Ein Lohnzuschuß von ca. 45 DKR pro Stunde (Januar 1996) wird Arbeitgebern gewährt, die einen Arbeitslosen in der Berufsbildung einstellen. Private Arbeitgeber müssen den Arbeitslosen entweder ohne Lohnzuschuß einstellen oder ihm eine Berufsausbildung anbieten, wenn insgesamt über sechs Monate an subventionierten Zeiträumen zusammenkommen.
- Individuelle Berufsbildung für Arbeitslose, die in eine Berufsbildung an einem regulären Arbeitsplatz nicht vermittelt werden können. Der Höhe des Lohnes (genannt Projektgeld) darf weniger als die Ausbildungsbeihilfe betragen und bedarf der Zustimmung der Organisationen mit Verhandlungsrecht im entsprechenden Berufsfeld. Der Zuschuß an den Arbeitgeber darf - anders als bei der üblichen Berufsausbildung - 45 DKR pro Stunde übersteigen und die Dauer der Subvention kann länger als ein Jahr betragen. Daher ist es bei Beschäftigung im Zusammenhang mit einer individuellen Berufsbildung möglich, die Qualifikationen der einzelnen Arbeitslosen besser zu berücksichtigen.
- Sogenannte Pool-Arbeitsplätze sind befristete Arbeitsplätze im öffentlichen Bereich mit einer Dauer von bis zu drei Jahren. Sie werden an Personen, die insgesamt zwei von den letzten drei Jahren arbeitslos gewesen sind, vergeben. Der Stundenlohn entspricht dem bei der staatlichen Berufsausbildung. Hauptziel der Maßnahme "Pool-Arbeitsplätze" ist die Schaffung von zusätzlichen unbefristeten Arbeitsstellen in bedeutsamen sozialen Bereichen, wo wichtige Aufgaben zu lösen sind oder wo ein Bedarf an Leistungen besteht. Die Arbeitsplätze können von öffentlichen Arbeitgebern in den folgenden Bereichen eingerichtet werden: Umweltschutz, Naturschutz, Kultur, öffentliche Verkehrsmittel, Wohnungswesen, Bildung, Arbeitsmarkt und Gesundheits- und Pflegesektor.
- Bildung/Ausbildung, entweder im regulären Bildungs-/Ausbildungssystem oder als Element einer besonderen, gezielten Maßnahme. Während der Teilnahme an einer solchen (Aus)bildungsmaßnahme erhält der Arbeitslose eine Ausbildungsbeihilfe, die - für Arbeitslose über 25 Jahren - der Höhe des Arbeitslosengeldes, auf das der Betroffene sonst Anspruch gehabt hätte, entspricht bzw. - für Arbeitslose unter 25 Jahren - 50 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes beträgt. Jugendliche mit Anspruch auf die staatliche Bildungsbeihilfe (SU) oder in einer SU-berechtigten Bildungs-/Ausbildungsmaßnahme, erhalten keine Ausbildungsbeihilfe.
- Gründergeld für Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die ein eigenes Geschäft aufbauen und betreiben wollen. Gründergeld beträgt 50 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes und wird für eine Dauer von bis zu 2½ Jahren gewährt.
Die Einstellung von Arbeitslosen im Zusammenhang mit regulärer oder individueller Berufsbildung oder in Pool-Arbeitsplätzen unterliegt der Bedingung, daß ein Nettozugewinn an Beschäftigten im Unternehmen erzielt wird und daß die Einstellung nicht zu unlauterem Wettbewerb gegenüber Privatunternehmen führt.
3.0.1.4. Maßnahmen zugunsten von Personen unter 25 Jahren mit Anspruch auf Arbeitslosengeld
Personen unter 25 Jahren, die keine offizielle Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen haben und insgesamt über sechs Monate arbeitslos gewesen sind, haben das Recht und sind verpflichtet an einer Bildungs-/Ausbildungsmaßnahme von mindestens 18 Monaten Dauer teilzunehmen.
3.0.1.5. Maßnahmen zugunsten von anderen Personen, die Arbeitslosengeld beziehen
Andere Leistungsberechtigte, einschließlich Jugendliche, die besondere Jugendmaßnahmen abgeschlossen oder eine formale Bildung bzw. Ausbildung genossen haben, haben Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld für fünf Jahre, die in eine zweijährige Unterstützungsperiode und eine dreijährige Aktivierungsperiode unterteilt sind.* Während der ersten beiden Jahre - Unterstützungsperiode - trägt der Arbeitslose eine größere Verantwortung für seine persönliche Lage. Ziel der Maßnahme ist die frühstmögliche Wiedereingliederung des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Sollte der Arbeitslose keine Beschäftigung während der zweijährigen Unterstützungsperiode finden, tritt er die dreijährige Aktivierungsperiode an. In der Regel ist es schwieriger, Arbeitslose aus dieser Gruppe wieder in reguläre Beschäftigung einzugliedern. Sie haben deshalb während der gesamten Periode ein Recht auf Angebote und die Pflicht diese anzunehmen. Sollte der Arbeitslose nach Ablauf von fünf Jahren noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben, obliegt es den kommunalen Behörden dem Betroffenen Aktivierungsmaßnahmen - gemäß dem Gesetz über die kommunale Aktivierung - anzubieten.
3.0.1.6. Die Freistellungsprogramme
Die - vergüteten - Freistellungsprogramme wurden im Jahr 1992 auf dem dänischen Arbeitsmarkt eingeführt und haben sich seitdem zu einem zentralen Bestandteil der dänischen Arbeitsmarktpolitik entwickelt. Diese Entwicklung hat mehrere Gründe:
- Der Erziehungsurlaub ist ein wichtiger Schritt in Richtung bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- Der Bildungsurlaub ist ein wichtiges Instrument zur Gewährung einer kontinuierlichen Verbesserung der Qualifikationen und Fähigkeiten der Arbeitskräfte.
- Die Maßnahmen der Arbeitsplatzrotation, die durch die Freistellungsprogramme ermöglicht wurden, erwiesen sich als eines der optimalsten Mittel, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Die Freistellungsprogramme wurden seit ihrer Einführung im Jahr 1992 mehrmals modifiziert, zuletzt im Dezember 1995. Das Hauptelement dieser Änderungen war, daß Arbeitslose und Arbeitende jetzt den gleichen Anspruch auf Bildungsurlaub genießen. Beide Gruppen haben jetzt die Möglichkeit, alle fünf Jahre einen einjährigen Bildungsurlaub anzutreten. Eine weitere Änderung bewirkt, daß die Bildungsurlaubszeiten von Arbeitslosen jetzt als zugehörig zur gesamten Dauer des Leistungsbezugs gerechnet werden. Darüber hinaus haben Arbeitslose und Arbeitende jetzt den gleichen Anspruch auf Erziehungsurlaub: 26 Wochen Freistellung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 13 Wochen Freistellung für Kinder bis zum neunten Lebensjahr.
Bis Ende 1995 waren insgesamt 70.000 Personen freigestellt, davon ca. 34.000 im Bildungsurlaub, ca. 33.000 im Erziehungsurlaub und ca. 3.000 im Langzeiturlaub.
3.0.1.6.1. Bildungsurlaub
Bildungsurlaub wird für Zeiträume zwischen einer Woche und einem Jahr für anerkannte Bildungskurse gewährt. Allerdings - als Schlüsselbestimmung - darf Bildungsurlaub nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme an langfristigen Bildungsprogrammen des mittleren oder oberen Bildungsniveaus bewilligt werden.
Die Zielgruppe setzt sich aus Arbeitslosen, Arbeitnehmern und Selbständigen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.
Anspruchsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Bewilligung von Bildungsurlaub ist die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer Arbeitslosenversicherungskasse und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer und Selbständige müssen darüber hinaus mindestens drei der letzten fünf Jahre erwerbstätig gewesen sein. Bildungsurlaub bei Arbeitnehmern bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Arbeitslose im Bildungsurlaub sind verpflichtet, Arbeitsangebote anzunehmen.
Freistellungsbeihilfe: Eine Freistellungsbeihilfe wird im Zusammenhang mit Bildungsurlaub gewährt, die (bis zu) 100 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes beträgt (2.615 DKR pro Woche im Januar 1996).
3.0.1.6.2. Erziehungsurlaub
Erziehungsurlaub wird für aufeinanderfolgende Perioden zwischen 13 und 52 Wochen gewährt.
Die Zielgruppe setzt sich aus Arbeitnehmern, Selbständigen und Arbeitslosen mit Kindern bis neun Jahre zusammen. Beide Elternteile haben Anspruch auf (getrennten oder gemeinsamen) Erziehungsurlaub von bis zu 52 Wochen für jedes Kind unter neun Jahren.
Anspruchsvoraussetzungen: Arbeitnehmer und Selbständige müssen die Voraussetzungen für den Bezug von finanziellen Leistungen im Falle von Krankheit oder Mutterschaft erfüllen. Arbeitslose müssen entweder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder Sozialhilfe beziehen. Arbeitnehmer und Arbeitslose genießen das Recht auf 13 Wochen Erziehungsurlaub (26 Wochen bei Kindern im ersten Lebensjahr). Die weitere Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers oder der staatlichen Arbeitsverwaltung.
Freistellungsbeihilfe: Während des Erziehungsurlaubs wird eine Freistellungsbeihilfe entsprechend (bis zu) 70 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes gewährt. Diese Leistung wird ab dem 1. April 1997 auf 60 % gekürzt.
3.0.1.6.3. Langzeiturlaub
Langzeiturlaub (zu jedem beliebigen Zweck) kann für eine Dauer zwischen 13 und 52 Wochen gewährt werden.
Die Zielgruppe besteht aus Arbeitnehmern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Anspruchsvoraussetzungen: Die Beurlaubung muß mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Weitere Bedingungen sind die Mitgliedschaft des Betroffenen in einer Arbeitslosenversicherungskasse, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld und drei Jahre Erwerbstätigkeit während der letzten fünf Jahre. Schließlich muß ein Arbeitsloser, der seit mindestens einem Jahr arbeitslos ist, auf dem freigewordenen Arbeitsplatz eingestellt werden.
Freistellungsbeihilfe: Während des Langzeiturlaubs wird eine Freistellungsbeihilfe in Höhe von (bis zu) 70 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes gewährt. Diese Leistung wird ab dem 1. April 1997 auf 60 % gekürzt.
Die Maßnahme "Langzeiturlaub" ist bis Ende März 1999 befristet.
3.0.1.6.4. Aufstockung der Freistellungsbeihilfe
Alle Freistellungsbeihilfen können durch Arbeitgeberzuschüsse aufgebessert werden. Die Beihilfe, die im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub gewährt wird, kann auch durch einen Zuschuß der Kommunalverwaltungen in Höhe von 35.000 DKR aufgestockt werden. Wenn der Arbeitnehmer seine übliche Vergütung während der Freistellung erhält, wird die Freistellungsbeihilfe dem Arbeitgeber ausgezahlt.
3.0.1.6.5. Verwaltung
Die Freistellungsprogramme werden von der staatlichen Arbeitsverwaltung durchgeführt, die auch Unterstützung anbietet im Zusammenhang mit der Einführung von Arbeitsplatzrotationsmaßnahmen. Wie oben schon erwähnt, sollte das Gesetz über Freistellungsprogramme auch im Kontext des Gesetzes über eine aktive Arbeitsmarktpolitik gesehen werden. Die staatliche Arbeitsverwaltung kann durch die Einführung von Maßnahmen der Arbeitsplatzrotation dazu beitragen, daß die bestmöglichen Beschäftigungseffekte durch die Freistellungsprogramme sichergestellt werden. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem sie Arbeitnehmer über Beurlaubungsmöglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung informiert und die Ersatzarbeitnehmer berät, in manchen Fällen auch ihre Bildung und Berufsbildung mitfinanziert.
3.0.1.6.6. Finanzierung
Für die Finanzierung der unmittelbaren Kosten der Maßnahmen im Jahr 1996 wurde eine Summe in Höhe von 6,8 Mrd. DKR vorgesehen. Insgesamt werden die Maßnahmen im Hinblick auf den Staatshaushalt kostenneutral sein, da die Kosten der Freistellungsprogramme unter anderem durch reduzierte Ausgaben für Arbeitslosenleistungen ausgeglichen werden.
3.0.1.7. Das Programm zur Gewährung von Leistungen für den freiwilligen Vorruhestand
Das Programm zur Gewährung von Leistungen für den freiwilligen Vorruhestand trat am 1.1.1973 als arbeitsmarktpolitische Maßnahme in Kraft.
Seine Zielgruppe sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse sind, vorausgesetzt:
- daß sie in den letzten 25 Jahren mindestens 20 Jahre Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse waren (Personen, die das 40. Lebensjahr vor dem 31.3.1992 vollendet haben und seit diesem Datum Mitglied waren, kommen ebenfalls in Betracht, wenn sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre Mitglied waren);
- daß sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit erfüllen und
- daß sie ihren Wohnsitz in Dänemark haben.
Mitglieder, die Unterstützungsleistungen nach dem Sozialrentengesetz erhalten, haben keinen Leistungsanspruch.
Da die Mitgliedschaft in einer Arbeitslosenversicherungskasse jedem Erwerbstätigen offensteht, sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige nach Vollendung des 60. Lebensjahres anspruchsberechtigt.
Bei Eintritt in die Vorruhestandsregelung erhalten Anspruchsberechtigte Leistungen in der Höhe, in der sie auch als Arbeitslose Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hätten. Die Unterstützung beträgt insgesamt 90 % des früheren Einkommens des Versicherten, jedoch nicht mehr als etwa 136.730 DKR jährlich (1997). Der Höchstbetrag wird jährlich am 1. Juli angepaßt.
Die Vorruhestandsleistung wird in dieser Höhe für den Zeitraum gewährt, für den die betreffende Person Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Für vollzeitversicherte Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann der Höchstbetrag etwa 136.730 DKR pro Jahr betragen. Die Höchstbezugsdauer beträgt zweieinhalb Jahre. In den folgenden zwei Jahren beträgt die Leistung maximal 80 % hiervon (etwa 112.060 DKR jährlich). Die Vorruhestandsleistung für Teilzeitversicherte beträgt für dieselben Zeiträume höchstens zwei Drittel der genannten Beträge.
Nach den Vorschriften des Gesetzes kann jede Person, die Vorruhestandsleistungen bezieht, einer Beschäftigung nachgehen, die aber nicht mehr als 200 Stunden jährlich betragen darf. Werden die 200 Stunden überschritten, muß die betreffende Person aus dem Programm ausscheiden. Das Einkommen, daß sie aus dieser 200-Stundenbeschäftigung erhält, wird nicht von den Vorruhestandsleistungen abgezogen.
Personen, die am Programm zur Gewährung von Vorruhestandsleistungen teilnehmen, dürfen keine selbständigen Tätigkeiten ausüben.
Bestimmte Arten von Renten werden jedoch auf die Vorruhestandsleistungen angerechnet, andere Arten von Kapitaleinkommen hingegen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Die Vorruhestandsleistungen können nicht ins Ausland mitgenommen werden. Jedoch besteht der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen während eines Auslandsaufenthaltes bis zu drei Monaten jährlich.
Mitglieder, die aus der Vorruhestandsregelung austreten, um in den Arbeitsmarkt zurückzukehren, dürfen noch einmal an dem Programm teilnehmen. Wenn ein Teilnehmer von dem Programm zur Gewährung von Leistungen für den freiwilligen Vorruhestand zum Teilzeit-Vorruhestandsprogramm überwechselt, kann er später wieder zum Programm zur Gewährung von Leistungen für den freiwilligen Vorruhestand zurückwechseln. Bei einem Austritt aus anderen Gründen ist eine erneute Teilnahme nicht möglich.
3.0.1.8. Das Teilzeit-Vorruhestandsprogramm
Der allmähliche Rückzug vom Arbeitsmarkt ist ein seit Jahren diskutiertes Thema. Im Frühjahr 1994 beschlossen alle im Folketing vertretenen Parteien eine Vereinbarung über die Einführung des Teilzeit-Vorruhestandes für ältere Beschäftigte, die sich teilweise vom Arbeitsmarkt zurückziehen und mit verkürzter Stundenzahl arbeiten.
Das Teilzeit-Vorruhestandsprogramm trat am 1.1.1995 in Kraft.
Teilnahmeberechtigt sind Personen zwischen dem 60. und dem 66. Lebensjahr, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem regulären Vorruhestandsprogramm erfüllen. Dies bedeutet, daß der Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und während der letzten 25 Jahre mindestens 20 Jahre lang Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse gewesen sein muß.
Personen, die das 40. Lebensjahr vor dem 31.3.1992 vollendet hatten und seit diesem Datum Mitglied waren, kommen jedoch ebenfalls in Betracht,wenn sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre Mitglied waren.
Die betreffenden Beschäftigten müssen nachweisen, daß sie ihre Arbeitszeit um mindestens ein Viertel verkürzt haben, jedoch noch mindestens durchschnittlich zwölf Stunden je Woche arbeiten.
Selbständige müssen nachweisen, daß sie ihre Arbeitszeit als Selbständige auf 18,5 Stunden je Woche verkürzt haben.
Arbeitslose und Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen und eine Teilzeitarbeit finden, können an dem Teilzeit-Vorruhestandsprogramm teilnehmen.
Teilzeit-Vorruhestandsgeld wird zu einem festen Satz von etwa 58 DKR für jede Stunde der Arbeitszeitverkürzung gezahlt.
Das Programm wird von der Arbeitslosenversicherungskasse getragen, die das Teilzeit-Vorruhestandsgeld (in gleicher Weise wie beim regulären Vorruhestandsprogramm) auszahlt.
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