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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

DK-i.4 Gründergeld
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3.1.4.DK-i.4 Gründergeld
(Etableringsydelse)


3.1.4.1. Ziel

Mit dem Gründergeldprogramm soll Arbeitslosen die Möglichkeit geboten werden, mit einem Gründergeld ihr eigenes Unternehmen zu gründen.

3.1.4.2. Rechtsgrundlage

Konsolidiertes Gesetz über aktive Arbeitsmarktpolitik, Gesetz Nr. 1199 vom 27.12.1993.

3.1.4.3. Inhalt

Voraussetzung für die Gewährung von Gründergeld ist, daß zunächst ein Geschäftsplan erstellt und genehmigt wird.

3.1.4.4. Finanzierung

Das Gründergeld beträgt 50 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes.

3.1.4.5. Institutionelle Durchführung

Staatliche Arbeitsverwaltung.

3.1.4.6. Dauer

Das Gründergeld wird für die Dauer von maximal 2 ½ Jahren gewährt.


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