NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN
Basisinformationsberichte
DK-i.4 Gründergeld
3.1.4.DK-i.4 Gründergeld (Etableringsydelse)
3.1.4.1. Ziel
Mit dem Gründergeldprogramm soll Arbeitslosen die Möglichkeit geboten werden, mit einem Gründergeld ihr eigenes Unternehmen zu gründen.
3.1.4.2. Rechtsgrundlage
Konsolidiertes Gesetz über aktive Arbeitsmarktpolitik, Gesetz Nr. 1199 vom 27.12.1993.
3.1.4.3. Inhalt
Voraussetzung für die Gewährung von Gründergeld ist, daß zunächst ein Geschäftsplan erstellt und genehmigt wird.
3.1.4.4. Finanzierung
Das Gründergeld beträgt 50 % des Arbeitslosengeld-Höchstsatzes.
3.1.4.5. Institutionelle Durchführung
Staatliche Arbeitsverwaltung.
3.1.4.6. Dauer
Das Gründergeld wird für die Dauer von maximal 2 ½ Jahren gewährt.
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