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DK-ii.1 Wiedereinberufung von Jugendlichen zum Wehrdienst
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3.2.1.DK-ii.1 Wiedereinberufung von Jugendlichen zum Wehrdienst


3.2.1.1. Ziel

Jugendliche sollen zum Wehrdienst wiedereinberufen werden können, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

3.2.1.2. Rechtsgrundlagen

Absatz 6 des Gesetzes für Gehaltsempfänger (Rechtsbeziehungen) Nr. 261 vom 9.6.1948, i.d.F. vom 23.7.1987.

3.2.1.3. Inhalt

Gemäß dem Gesetz für Gehaltsempfänger (Rechtsbeziehungen) haben Arbeitnehmer nach der zweiten und jeder weiteren Wiedereinberufung zum Wehrdienst einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung ohne Einbußen in bezug auf Position oder Dienstalter.

3.2.1.4. Finanzierung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf sein Gehalt für den Monat, in dem er eingezogen wurde, und für den folgenden Monat.


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