DK-ii.2 Arbeitsausfall wegen schlechter Witterung oder wegen Materialmangels
3.2.2.DK-ii.2 Arbeitsausfall wegen schlechter Witterung oder wegen Materialmangels (Vejrlig eller materialemangel)
3.2.2.1. Ziel
Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer, die vorübergehend von einem Arbeitsausfall aufgrund Schlechtwetters oder wegen unzureichender Materialversorgung betroffen sind.
3.2.2.2. Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Arbeitslosenversicherungssystem usw.;
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 16 vom 11.1.1994;
- Verordnung Nr. 1143 vom 20.12.1995 über die Gewährung von Zusatzleistungen.
3.2.2.3. Inhalt
Arbeitnehmer, die Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse sind, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihre Arbeit wegen ungünstiger Witterung oder wegen schlechter Materialversorgung nicht ausüben können.
3.2.2.4. Finanzierung
Spätestens am vierten Tag einer ununterbrochenen Arbeitsausfallperiode muß sich der betroffene Arbeitnehmer als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt melden, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
3.2.2.5. Institutionelle Durchführung
Die Maßnahme wird von der staatlichen Arbeitsverwaltung durchgeführt.
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