Zur Erhaltung von Arbeitsplätzen wird Arbeitnehmern, die sich die verfügbare Arbeit teilen, eine finanzielle Beihilfe gewährt.
3.2.3.2. Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Arbeitslosenversicherungssystem usw.;
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 16 vom 11.1.1994;
- Verordnung Nr. 1143 vom 20.12.1995 über die Gewährung von Zusatzleistungen.
3.2.3.3. Inhalt
Ein Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse, das in Arbeitsteilung arbeitet, hat Anspruch auf verringertes (ergänzendes) Arbeitslosengeld, wenn die Arbeitsteilungsvereinbarung folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die Arbeitsteilungsvereinbarung muß aufgrund einer Tarifvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung über vorübergehende Arbeitszeitverkürzung mit dem Ziel, Entlassungen zu vermeiden, eingeführt sein;
- das Arbeitsteilungsvorhaben muß spätestens eine Woche vor Beginn dem Arbeitsamt gemeldet werden;
- die Arbeitszeit muß um ganze Tage gekürzt werden, und die Kürzung muß mindestens zwei Tage pro Woche betragen;
- die Arbeitsteilung muß entweder für das gesamte Unternehmen, für eine bestimmte Abteilung oder eine bestimmte Betriebseinheit vereinbart sein;
- die Arbeitsteilung muß auch vorsehen, daß Arbeitnehmer, die von der Arbeitsteilung Gebrauch machen, sich eine sogenannte ,Freigabebescheinigung" ausstellen lassen können. Mit dieser Bescheinigung kann das Mitglied ohne Kündigung seine Arbeit aufgeben, um eine Stelle mit längerer Arbeitszeit zu übernehmen.
3.2.3.4. Finanzierung
Arbeitnehmer, die Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse sind, können ergänzendes Arbeitslosengeld erhalten.
3.2.3.5. Institutionelle Durchführung
Die einzelnen Arbeitsmarktgremien müssen die Arbeitsteilung genehmigen, wenn sie länger als 13 Wochen dauert. Andernfalls muß die Arbeitsteilung aufgrund eines bestehenden Tarif- oder anderen Abkommens eingeführt werden.
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