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DK-vii.2 Teilzeit-Vorruhestandsgeld
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3.7.2.DK-vii.2 Teilzeit-Vorruhestandsgeld
(Delefterløn)


3.7.2.1. Ziel

Mit dem Teilzeit-Vorruhestandsgeld-Programm soll es älteren Beschäftigten ermöglicht werden, sich teilweise vom Arbeitsmarkt zurückzuziehen.

3.7.2.2. Rechtsgrundlagen

  • - Konsolidiertes Gesetz über Arbeitslosenversicherung usw., Gesetz Nr. 16 vom 1.1.1994 in der durch Gesetz Nr. 413 vom 1.6.1994 geänderten Fassung;
  • - Konsolidiertes Gesetz Nr. 855 vom 17.9.1996.

    3.7.2.3. Inhalt

    Um Anspruch auf Teilzeit-Vorruhestandsgeld anmelden zu können, muß der Beschäftigte 60 bis 66 Jahre alt sein und die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem regulären Programm zur Gewährung von Leistungen für den freiwilligen Vorruhestand erfüllen.

    Der Beschäftigte muß nachweisen, daß seine Arbeitszeit um mindestens ein Viertel, jedoch auf nicht weniger als durchschnittlich zwölf Stunden je Woche verkürzt wurde.

    Selbständige müssen nachweisen, daß ihre Arbeitszeit als Selbständige auf 18,5 Stunden je Woche verkürzt wurde.

    Teilzeit-Vorruhestandsgeld wird mit einem festen Satz von etwa 58 DKR je Stunde der Arbeitszeitverkürzung gezahlt.

    3.7.2.4. Finanzierung

    Das Programm zur Gewährung von Leistungen für den freiwilligen Vorruhestand wird auf gleiche Weise wie das reguläre Vorruhestandsgeld-Programm finanziert.

    3.7.2.5. Institutionelle Durchführung

    Die Durchführung des Programms und die Auszahlung des Teilzeit-Vorruhestandsgeldes obliegen (wie beim regulären Vorruhestandsgeld-Programm) den Arbeitslosenversicherungskassen.

    3.7.2.6. Dauer

    Teilzeit-Vorruhestandsgeld kann von Personen in der Altersgruppe von 60 bis 66 Jahren bezogen werden.


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