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DK-ix.2 Gleiche Entlohnung für Männer und Frauen
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3.9.2.DK-ix.2 Gleiche Entlohnung für Männer und Frauen
(Ligeløn til mænd og kvinder)


3.9.2.1. Ziel

Die Gewährleistung von gleicher Entlohnung für Manner und Frauen.

3.9.2.2. Rechtsgrundlagen

Das Gesetz über die gleiche Entlohnung (von Männern und Frauen), Gesetz Nr. 639 vom 17.7.1992.

3.9.2.3. Inhalt

Arbeitgeber, die Männer und Frauen am gleichen Arbeitsplatz einstellen, sind verpflichtet, sie für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich zu entlohnen. Wenn Männer und Frauen verschieden entlohnt werden, liegt die Beweislast dafür, daß ihre Arbeiten nicht gleichwertig sind, beim Arbeitgeber.

3.9.2.4. Finanzierung

Wird ein Arbeitnehmer entlassen, weil er nach dem oben genannten Gesetz gleichen Lohn gefordert hat, ist der Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

3.9.2.5. Institutionelle Durchführung

Das Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht bereits durch eine Tarifvereinbarung zu gleicher Lohnzahlung verpflichtet ist.


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