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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

Basisinformationsberichte

DK-i.1 Individueller Handlungsplan
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3.1.1.DK-i.1 Individueller Handlungsplan


3.1.1.1. Ziel

Dem Gesetz über aktive Arbeitsmarktpolitik liegt die Intention zugrunde, Arbeitslosen rechtzeitig ein angemessenes Angebot vorzulegen, um sie wieder auf einem regulären, nichtsubventionierten Arbeitsplatz unterzubringen. In dem Bestreben, diese Aufgabe optimal zu lösen, wird ein individueller Handlungsplan erstellt.

3.1.1.2. Rechtsgrundlagen

Konsolidiertes Gesetz über aktive Arbeitsmarktpolitik, Gesetz Nr. 1199 vom 27.12.1993.

3.1.1.3. Inhalt

Personen, die seit sechs Monaten arbeitslos sind, haben Anspruch auf einen individuellen Handlungsplan. Dieser wird von der staatlichen Arbeitsverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitslosen erstellt. Der Handlungsplan wird von beiden Parteien unterzeichnet und legt fest, welche Angebote der Arbeitslose erhalten soll, wobei sowohl die Erfordernisse des Arbeitsmarktes als auch die Bedürfnisse und Wünsche des Arbeitslosen berücksichtigt werden. Wenn sich die Situation des Arbeitslosen ändert, wird der Handlungsplan revidiert und aktualisiert.

3.1.1.4. Institutionelle Durchführung

Das Programm wird von der staatlichen Arbeitsverwaltung umgesetzt.


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