Durch individuelles Job-Training soll Personen, die Schwierigkeiten haben, einen Platz für reguläres Job-Training (vgl. DK-i.2) zu finden, eine Berufsbildungsmöglichkeit geboten werden.
3.1.3.2. Rechtsgrundlagen
Konsolidiertes Gesetz über aktive Arbeitsmarktpolitik, Gesetz Nr. 1199 vom 27.12.1993.
3.1.3.3. Inhalt
Die Zielgruppe für individuelles Job-Training sind Arbeitslose, die Schwierigkeiten haben, zu regulären Lohn- oder Beschäftigungsbedingungen eine Beschäftigung bzw. einen Job-Training-Platz auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden. In der Regel wird individuelles Job-Training im Teilzeitraum 2 angeboten. Durchgeführt wird es in Form einer Beschäftigung bei privaten Vereinigungen, in Privathaushalten, in Sportvereinen, in kulturellen Vereinigungen usw. oder als Beschäftigung bei einem staatlichen Arbeitgeber.
3.1.3.4. Finanzierung
Die im Zusammenhang mit individuellem Job-Training gewährte Leistung entspricht – bei Arbeitslosen im Teilzeitraum 2 – dem Arbeitslosengeld-Höchstsatz.
3.1.3.5. Institutionelle Durchführung
Staatliche Arbeitsverwaltung.
3.1.3.6. Dauer
Gemäß Vereinbarung zwischen staatlicher Arbeitsverwaltung und Arbeitgeber.
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