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NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

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DK-vi.2 Kommunale Aktivierung
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3.6.2.DK-vi.2 Kommunale Aktivierung
(Kommunal aktivering)


3.6.2.1. Ziel

Schaffung vermehrter und besserer Beschäftigungs- und Berufsbildungsangebote im Zusammenhang mit Aktivierungsmaßnahmen für arbeitslose Sozialhilfeempfänger.

3.6.2.2. Rechtsgrundlagen

Konsolidiertes Gesetz über die Aktivierung auf kommunaler Ebene, Gesetz Nr. 8 vom 5.1.1994.

3.6.2.3. Inhalt

Das Gesetz über die Aktivierung auf kommunaler Ebene ist im Kontext des Gesetzes über aktive Arbeitsmarktpolitik und anderer Regelungen im Hinblick auf Aktivierungsmaßnahmen zu sehen, wie sie z. B. in der Sozialgesetzgebung vorliegen. Die Zielgruppe sind Sozialhilfeempfänger (darunter auch Personen, die gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder diesen Anspruch verloren haben). Die Instrumente im Rahmen des Gesetzes über kommunale Aktivierung, die die Amtsbezirks- oder Kommunalbehörden entweder gesondert oder kombiniert anwenden können, sind weithin identisch mit denen, die für Empfänger von Arbeitslosengeld gelten:

– Information und Anleitung;

– individueller Handlungsplan;

– Job-Training;

– individuelles Job-Training;

– Gründergeld für Personen, die eine eigene Firma gründen wollen.

3.6.2.4. Finanzierung

Die Ausgaben für die Aktivierung von Sozialhilfeempfängern werden von den Amtsbezirks- bzw. Kommunalbehörden getragen. Der Staat gewährt den Amtsbezirks- bzw. Kommunalbehörden Erstattungen bzw. Zuschüsse für die Kosten der Aktivierung von Sozialhilfeempfängern.

3.6.2.5. Institutionelle Durchführung

Die Initiierung und die Umsetzung von Maßnahmen zugunsten von Sozialhilfeempfängern fallen in den Aufgabenbereich der einzelnen Amtsbezirks- bzw. Kommunalbehörden.


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