Wettbewerbsfähigkeit und globaler Beschäftigungsplan
Wettbewerbsfähigkeit und globaler Beschäftigungsplan
1.1.1.1. Einleitung
Das Gesetz vom 6. Januar 1989 sieht ein Verfahren zur Ermittlung der nationalen Wettbewerbsfähigkeit vor und ermächtigt den König, unter bestimmten Bedingungen zeitlich befristete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem Senat und Abgeordnetenhaus festgestellt haben, daß die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (siehe BIB-B, i.1).
Am 12. März 1993 erstattete der Zentralrat für Wirtschaft aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 1989 Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der belgischen Unternehmen und gab dazu sein Gutachten ab. Darin stellten die Sozialpartner ausdrücklich und übereinstimmend fest, daß die Wettbewerbsfähigkeit abgenommen hat. Laut dem Gutachten haben sich die Indikatoren für die Marktsituation und die Lohnkosten je Beschäftigten im Privatsektor verschlechtert. Am 20. April 1993 forderte die Regierung die Sozialpartner zur Konzertierung auf und ersuchte sie, selbst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit vorzuschlagen. Am 18. Mai 1993 kamen die Sozialpartner erneut zusammen, ohne daß es dabei zu einem Vorschlag für eine Vereinbarung über Korrekturmaßnahmen kam.
Laut den Angaben im Zwischenbericht vom 27. September 1993 des Zentralrats für Wirtschaft besteht trotz der von der Regierung beschlossenen Senkungen der Arbeitgeberbeiträge (Maribel-b, siehe iMi 43) in den der internationalen Konkurrenz am stärksten ausgesetzten Sektoren der im März 1993 festgestellte Wettbewerbsnachteil fort. Neuerlich zur Sprache brachte die Regierung die Problematik der Wettbewerbsfähigkeit bei einem Konzertierungsgespräch, das am 21. Oktober 1993 im Rahmen der Erörterungen über einen Pakt für Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und soziale Sicherheit mit den Sozialpartnern geführt wurde. Es mußte wiederum festgestellt werden, daß die Sozialpartner von sich aus keine Maßnahmen ergriffen hatten, um die Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen.
Erneut ersuchte die Regierung das Parlament um Bestätigung der Feststellung, daß die Wettbewerbsfähigkeit bedroht ist. Eine entsprechende Erklärung wurde vom Abgeordnetenhaus am 20. November 1993 und vom Senat am 23. November 1993 gebilligt. Aufgrund dieser Beschlüsse kann der König innerhalb von zwei Monaten nach der Abstimmung im Parlament durch einen im Ministerrat erörterten Erlaß die in dem Gesetz vom 6. Januar 1989 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, die er als für die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich erachtet.
Ein Königlicher Erlaß vom 24. Dezember 1993 (Moniteur belge vom 31.12.1993) regelt die diesbezüglich zu ergreifenden Maßnahmen. Diese bilden einen Teil des globalen Planes für Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und soziale Sicherheit, den die Regierung am 17. November 1993 genehmigte.
1.1.1.2. Dämpfung der Löhne, Gehälter und anderen Einkünfte
Um 1994 das Wachstum der Lohnkosten zu begrenzen, werden die Löhne und Gehälter ab 1. Januar 1994 an einen Preisindex gebunden, aus dem bestimmte Produkte (Tabak, Alkohol, Benzin und Dieselkraftstoff) sowie die Auswirkung des ausstehenden Beitrages zur Finanzierung der Aktion Maribel-b (Senkung des Arbeitgeberbeitrags für die am stärksten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Branchen) ausgeklammert sind.
Ferner wurde ein Rahmen geschaffen, der verhindern soll, daß Löhne und Gehälter 1995 und 1996 real wachsen. Bis einschließlich
23. Januar 1995 dürfen keine Branchen- oder Betriebstarifvertr,ge und keine sonstigen Vereinbarungen abgeschlossen werden, die für den Zeitraum 1995-1996 Vergütungssteigerungen oder neue Vergünstigungen vorsehen. Ein Teilausgleich des Einkommensverlustes infolge von Arbeitsumverteilungsmaánahmen im Rahmen von Betriebspl,nen (siehe unten) oder in Betrieben, die als in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlich anerkannt sind, gilt nicht als Neuvergünstigung;
H"hereinstufungen aufgrund von Dienst- oder Lebensalter oder Bef"rderung, Zulagen aufgrund einer Zunahme der sberstunden sowie die Steigerung der Arbeitgeberbeitr,ge zu Zusatzversicherungen gelten nicht als Vergütungssteigerung.
Für 1994 dürfen nur solche Vergütungssteigerungen und Neuvergünstigungen gewährt werden, die in bis spätestens zum 15. November 1993 angemeldeten Tarifverträgen vorgesehen sind.
Auch die anderen Einkommenskategorien werden nicht verschont: Die Anwendung des vorgenannten Index wird zu einer Begrenzung der Mietsteigerung, der Aufsichtsrats- und Geschäftsführertantiemen sowie der Vergütungen in den freien Berufen führen, die für den Zeitraum 1994-1996 auf ihren Realwert eingefroren werden. Selbständige müssen bei Steigerung ihrer Netto-Berufseinkünfte nach Steuern eine Reserve anlegen, die auf 1,5 % ihrer Netto-Berufseinkünfte nach Steuern für 1993 begrenzt ist und nur für Zwecke verwendet werden darf, die der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens dienen.
Auch die Sozialleistungen sind an den oben genannten Index gebunden. Bei Mindestunterstützungen erfolgt allerdings ein Ausgleich durch Steigerung der entsprechenden Beträge.
Abschnitt III des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 regelt Arbeitsverträge zur Eingliederung für Beschäftigungssuchende, die zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auf eine Berufstätigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zurückblicken (emplois tremplin).
Für diese unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge, das den Privatsektor und die Angestellten des öffentlichen Dienstes umfaßt. Es können jedoch Sonderregelungen hinsichtlich der Kündigungsfrist und des Mindestlohnes vereinbart werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag vom Arbeitgeber mit einer Frist von einem Monat bzw. vom Arbeitnehmer mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Diese verkürzte Kündigungsfrist entfällt, wenn der Arbeitnehmer bereits länger als drei Jahre beschäftigt ist. Wenn ein Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern im Rahmen eines solchen Arbeitsvertrages eingestellt war, werden seine Dienstzeiten im Rahmen aller einzelnen Verträge angerechnet.
Während der ersten zwölf Monate besteht ein Anrecht auf eine Vergütung in Höhe von mindestens 90 % der Vergütung, die einem in dem gleichen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer zusteht, der eine ähnliche Stelle einnimmt. Es kann daher vorkommen, daß seine Bezüge unter dem für die Branche vorgesehenen Mindestlohn liegen.
Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform und muß ausdrücklich die für die Kündigungsfrist und die Vergütung vereinbarten Sonderregelungen nennen.
Junge Arbeitnehmer auf Eingliederungsverträgen sind während des ersten Beschäftigungsjahres Praktikanten (BIB-B, iv.2) gleichgestellt.
1.1.1.4. Unternehmenspläne für die Umverteilung der Arbeit
In den letzten Jahren wurden bereits verschiedene Systeme eingeführt, die zu einer besseren Verteilung der verfügbaren Arbeit beitragen sollten. Jedoch bedarf es zur Verteilung der Arbeit auf immer mehr Arbeitnehmer neuer Ideen. Deshalb wurde ein rechtlicher Bezugsrahmen geschaffen, in dem die Arbeit flexibel und effizient umverteilt werden kann. Es handelt sich um die folgenden acht Umverteilungsverfahren, unter denen die Sozialpartner entsprechend den Besonderheiten ihrer Branche auswählen können:
- freiwillige Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einer Neuverteilung der Stellen;
- Verkürzung der Arbeitszeit kompensiert durch Neueinstellungen;
- Begrenzung der Überstunden kompensiert durch Neueinstellungen;
- Einführung des Rechts auf Unterbrechung der Berufstätigkeit und/oder Arbeitszeitverkürzung in Verbindung mit obligatorischer Einstellung von Ersatzkräften;
- Einführung eines Teilzeitvorruhestandes in Verbindung mit obligatorischer Einstellung von Ersatzkräften;
- Einführung von Schichtarbeit kompensiert durch Neueinstellungen;
- Einführung flexibler Arbeitszeiten kompensiert durch Neueinstellungen;
- Einführung der Viertagewoche kompensiert durch Neueinstellungen.
Unbeschadet der im allgemeinen Rahmen der Umverteilung der Arbeit vorgesehenen Maßnahmen können die paritätischen Brachenausschüsse (BIB-B, 2.1.2.) den Unternehmen ihrer jeweiligen Branche zusätzliche Maßnahmen für die Umverteilung der Arbeit oder präzisere Regeln für die Ausfüllung des allgemeinen Rahmens empfehlen. Gegebenenfalls können sie einen Rahmentarifvertrag abschließen.
Die Unternehmen können durch Tarifvertrag (mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr) einen Unternehmensplan für die Umverteilung der Arbeit erstellen. Dieser umfaßt Maßnahmen, die entweder auf der allgemeinen Rahmenbestimmung zur Umverteilung der Arbeit beruhen, im Rahmentarifvertrag der jeweiligen Branche vorgesehen sind, von dem zuständigen paritätischen Ausschuß empfohlen wurden oder nur betriebsspezifische Maßnahmen. Auf Betriebsebene besteht also ein Spielraum für die Anpassung der Umverteilung der Arbeit an die spezifischen Bedürfnisse der Unternehmen. Der Unternehmensplan muß ausdrücklich eine bindende Verpflichtung über das Volumen der Nettozunahme der Beschäftigung und über die Frist, innerhalb derer sie realisiert wird, enthalten.
Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung können gleichfalls einen Betriebsplan für die Umverteilung der Arbeit erstellen; in solchen Fällen wird der Plan durch eine förmliche Teilnahme am Rahmenplan konkretisiert. Der Königliche Erlaß vom 24. Dezember 1993 sieht hierfür ein besonderes Verfahren vor.
Die Tarifverträge und Teilnahmeerklärungen müssen bei der Geschäftsstelle der Abteilung Arbeitsbeziehungen eingereicht und vom Minister für Beschäftigung und Arbeit genehmigt werden (wobei Teilnahmeerklärungen der Stellungnahme durch den Ausschuß "Unternehmenspläne" bedürfen). Diese Genehmigung kann frühestens ab dem 1. März 1994 erteilt werden. Die Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens regelt ein Königlicher Erlaß.
Arbeitgeber, die aufgrund eines genehmigten Unternehmensplanes zur Umverteilung der Arbeit eine Nettozunahme der Belegschaft zu verzeichnen haben (und der Sozialversicherung mindestens die gleiche Anzahl von Tagen wie im entsprechenden Quartal 1993 melden), haben für jeden zusätzlichen Arbeitsplatz Anrecht auf eine pauschale Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 25 000 FB je Quartal. Nicht als zusätzliche Stellen gelten jedoch im Rahmen des Einstellungsplanes für Jugendliche geförderte Arbeitsplätze (siehe iMi 44) sowie befristete Beschäftigungsverhältnisse von einer Dauer unter drei Monaten. Die Beitragssenkung kann nur für die Laufzeit des Tarifvertrages oder der genehmigten Teilnahmeerklärung gewährt werden; sie läuft spätestens am 31. Dezember 1997 aus.
Der Arbeitgeber muß jährlich über die Beschäftigungswirkung des Unternehmensplanes berichten. Dieser Bericht geht an den Betriebsrat, die Gewerkschafts- oder Personalvertretung und an das Ministerium für Beschäftigung und Arbeit und den zuständigen subregionalen Beschäftigungsausschuß. Wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag bzw. die Teilnahmeerklärung nicht eingehalten hat, sind die gewährten Vergünstigungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
1.1.1.5. Plan plus Eins
Das Gesetz vom 30. Dezember 1988 gewährt Arbeitgebern bei der Einstellung des ersten Arbeitnehmers eine Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (siehe BIB-B, v.6). Der Königliche Erlaß vom 24. Dezember 1993 zielt darauf ab, diesen ,Plan plus Eins" auszubauen: Arbeitgeber, die ihren ersten Arbeitnehmer einstellen, kommen vom 1. Januar 1994 an in den Genuß einer höheren Ermäßigung. Die bisher nach oben begrenzte Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge während des Einstellungsquartals und der acht folgenden Quartale wird durch eine unbegrenzte Ermäßigung von 100 % während des Einstellungsquartals und der vier folgenden Quartale von 75 % ab dem 5. Quartal und von 50 % ab dem 9. bis zum Ende des 12. auf den Beschäftigungsbeginn folgenden Quartals ersetzt.
1.1.1.6. Senkung der Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne
Der gegenwärtige Finanzierungsmodus der Sozialversicherung ist mitentscheidend für die als zu hoch betrachteten Arbeitskosten. Daher muß zunehmend auf alternative Finanzierungsquellen zurückgegriffen werden. Eine Harmonisierung der Besteuerungssysteme auf europäischer Ebene (Energieabgabe, Kapitalertragssteuer usw.) dürfte neue Finanzierungsmöglichkeiten ergeben. Kurzfristig und auf Belgien bezogen ist der Spielraum für alternative Finanzierungsquellen der sozialen Sicherheit beschränkt. Denn eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge bedarf des Ausgleichs durch Rückgriff auf andere Mittel, d.h. auf indirekte Steuern, für welche die Steigerungsmargen relativ eng sind. Ein selektives Vorgehen ist daher unerläßlich.
Insbesondere durch Senkung der Lohnkosten für die Bezieher der niedrigsten Arbeitseinkommen unter strikter Kontrolle der Wirksamkeit dieser Maßnahme im Hinblick auf die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen kann auf die Lohnkostenstrukturen eingewirkt werden. Der Ersatz von Arbeit durch Kapital wirkt sich im wesentlichen auf die wenig qualifizierte Arbeit aus, wo das Verhältnis zwischen Lohnkosten und Produktivität am ungünstigsten ist. Ferner sind zahlreiche gemeinnützige Tätigkeiten mit hohem Beschäftigungskoeffizienten wegen der zu hohen Arbeitskosten für den Markt zu teuer geworden. Um eine maximale Beschäftigungswirkung zu erzielen, muß die Senkung der Arbeitskosten somit auf die Niedriglöhne zielen. Laut den Untersuchungen der Europäischen Kommission ist die Beschäftigungswirkung einer auf die niedrigsten Lohngruppen konzentrierten Senkung der Arbeitgeberbeiträge viermal so groß wie die einer linear auf alle Löhne gewährten Ermäßigung. Eine solche gezielte Senkung der Lohnkosten wird es im wesentlichen gestatten, Arbeitsplätze in kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu schaffen, in denen noch ein bedeutendes Beschäftigungspotential besteht.
Konkret wird der Arbeitgeberbeitrag für monatliche Bruttobezüge bis zu 41 040 FB um die Hälfte gesenkt, was eine Lohnkostensenkung von mehr als 10 % bedeutet. Für Bezüge zwischen 41 040 FB und 50 760 FB ist die Senkung der Arbeitgeberbeiträge degressiv (35, 20 bzw. 10 %). Die Senkung wird auch auf die Bezüge von Teilzeitarbeitskräften angewendet, wenn der Vollzeit-Gegenwert ihrer Brutto-Monatsbezüge diese Grenzen nicht übersteigt.
Der Arbeitgeber muß halbjährlich über Betrag und Verteilung der oben beschriebenen Senkung der Arbeitgeberbeiträge und über die Auswirkung der genannten Beitragssenkung auf die Beschäftigung ausführlich berichten. Auch dieser Bericht geht an den Betriebsrat (oder mangels eines solchen an die Gewerkschaftvertretung oder, wenn es auch diese nicht gibt, an die Arbeitnehmer) sowie an den zuständigen Subregionalen Beschäftigungsausschuß. Kommen Arbeitgeber dieser Berichtspflicht nicht nach, müssen sie einen Beitrag von 10 000 FB je Unterlassung an die Sozialversicherung abführen, welcher der Arbeitslosenversicherung zufließt.
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