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Kurzdarstellung der wichtigsten Neuregelungen im Arbeitsförderungsgesetz zum Jahresbeginn 1994
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Kurzdarstellung der wichtigsten Neuregelungen im Arbeitsförderungsgesetz zum Jahresbeginn 1994


1.2.1.1. Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG

Die Anpassung der Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz an die allgemeine Lohnentwicklung ist seit dem 1. Januar 1994 im gesamten Bundesgebiet vereinheitlicht. In den neuen Bundesländern ist die Anpassung der Lohnersatzleistungen von einem bisher halbjährigen auf einen ganzjährigen Anpassungszeitraum umgestellt. Im gesamten Bundesgebiet richten sich die Anpassungen jetzt im Zeitraum vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres nach dem Prozentsatz, um den sich die ,Bruttolöhne" vom vorvergangenen Kalenderjahr verändert haben. Die Anpassungsmodalitäten weichen damit nur noch insoweit voneinander ab, als die Lohn- und Gehaltsentwicklungen für Deutschland-West und Deutschland-Ost getrennt betrachtet werden.

1.2.1.2. Änderungen durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachs-tumsprogramms

Aufgrund der veränderten gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der damit verbundenen drastischen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung der Spargesetze auch Änderungen im Bereich der Arbeitsförderung beschlossen. Folgende Änderungen sind bedeutsam:

1.2.1.2.1. Absenkung der Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz

Die Lohnersatzleistungen Arbeitslosengeld, Kurzarbeitsgeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe und Eingliederungshilfe werden um drei Prozentpunkte abgesenkt, für die Bezieher mit einem Kind jedoch nur um einen Prozentpunkt. Das bei der Teilnahme an Maßnahmen zur individuellen Förderung der beruflichen Rehabilitation zu gewährende Übergangsgeld wird von 80 v.H. (für Empfänger mit Kind) bzw. 70 z.H. (ohne Kind) auf 75 v.H. bzw. 68 v.H. abgesenkt. Die Absenkung wird seit dem 1. Januar 1994 auch für bereits laufende Leistungsfälle vorgenommen.

Das Unterhaltsgeld, das bei der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen gezahlt wird, wird in laufenden Fällen auf das vor der Änderung geltende Niveau des Arbeitslosengeldes abgesenkt, eine weitere Absenkung um drei Prozentpunkte bzw. einen Prozentpunkt bei Leistungsempfängern mit einem Kind erfolgt nur für Neufälle.

Die bisherige und die künftige Höhe der Lohnersatzleistungen stellt sich wie folgt dar:

Orientierung der Lohnersatzleistungen am Arbeitsentgelt der letzten sechs Monate

Um Manipulation stärker als bisher zu verhindern, ist Grundlage für die Berechnung der Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz künftig das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den letzten sechs - bisher drei - Monaten seiner Beschäftigung in der tariflich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchschnittlich erzielt hat.

1.2.1.2.2. Arbeitslosenhilfe

Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Anschluß an das Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) bleibt weiter unbefristet bestehen. Arbeitslose, die wegen einer nur kurzfristigen Beschäftigung oder aufgrund einer Tätigkeit z.B. als Beamter, Richter oder Soldat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können wie bisher Arbeitslosenhilfe (sogenannte originäre Arbeitslosenhilfe) erhalten, allerdings nur noch längstens für ein Jahr. In laufenden Fällen wird die Arbeitslosenhilfe bis zum 31. März 1994 weitergezahlt.

1.2.1.2.3. Individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung

Das Unterhaltsgeld bei Teilnahme an beruflichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen wird künftig als Ermessensleistungen stärker unter arbeitmarkpolitischen Notwendigkeiten gewährt.

Die Förderung der sogenannten zweckmäßigen Fortbildung und Umschulung (Aufstiegsfortbildung) wird gestrichen. In laufenden Fällen werden die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme weitergezahlt.

1.2.1.2.4. Eingliederungshilfe für Spätaussiedler

Die Höchstbezugsdauer von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird auf generell sechs Monate begrenzt. In dieser Zeit können Spätaussiedler an einem Deutsch-Sprachlehrgang und/oder an einer beruflichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilnehmen.

1.2.1.2.5. Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber hat künftig die Sozialabgaben beim Kurzarbeitergeld vom ersten Tag des Bezugs an zu tragen.

1.2.1.2.6. Schlechtwettergeld

Das bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen in Betrieben des Baugewerbes gezahlte Schlechtwettergeld wird letztmalig in der Schlechtwetterzeit 1995/96 gewährt. Die Schlechtwetterzeit wird künftig auf den Zeitraum 1. Dezember bis Ende Februar konzentriert, so daß die Randmonate November und März entfallen. Für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag besteht künftig kein Anspruch auf Schlechtwettergeld. Die Sozialabgaben werden zukünftig wie beim Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber getragen.

1.2.1.2.7. Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

Bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden die Abberufungsmöglichkeiten dahingehend verändert, daß auch eine Abberufung in befristete Arbeitsverhältnisse möglich ist, um den Vorrang ungeförderter Beschäftigung vor Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu verdeutlichen. Bei Ablehnung eines Arbeitsangebots durch einen in einer ABM beschäftigten Arbeitnehmer tritt bei anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit ein.

1.2.1.2.8. Arbeitslosengeld

Die Dauer der Sperrzeiten, die eintreten, weil der Arbeitslose eine angebotene Arbeit nicht angenommen hat, sich geweigert hat, an einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, oder eine solche Maßnahme abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, wird von bisher acht Wochen auf nunmehr zwölf Wochen erhöht und damit der Dauer einer Sperrzeit wegen Aufgabe einer Beschäftigung ohne wichtigen Grund angeglichen.

Bei Arbeitslosen, die einer Aufforderung des Arbeitsamtes zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld - ebenso wie in den Fällen, in denen der Arbeitslose einer Meldeaufforderung des Arbeitsamtes ohne wichtigen Grund nicht nachkommt - während einer Säumniszeit von zwei Wochen.

1.2.1.2.9. Sonderprogramm für besonders beeintr,chtigte Langzeitarbeitslose

und weitere schwerstvermittelbare Arbeitslose

Das Sonderprogramm, das seit 1989 aus Bundesmitteln finanziert wird, wird aufgrund der guten Erfolge befristet bis Ende 1998 in das Arbeitsförderungsgesetz übernommen. Bis Ende 1996 beteiligt sich der Bund weiterhin an den Kosten.

1.2.1.2.10. Fortentwicklung der Arbeitsvermittlung

Das Auftragsverfahren wird durch ein Lizenzverfahren abgelöst. Eine Erlaubnis zur nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung wird erteilt, wenn dadurch der Arbeitsmarktausgleich nicht unerheblich erleichtert wird. Eine Erlaubnis zur auf Gewinn ausgerichteten Arbeitsvermittlung kann durch die Bundesanstalt für Arbeit für Berufs- und Personengruppen erteilt werden, wenn dies wegen bestehender Besonderheiten bei der Arbeitsvermittlung erforderlich ist (z.B. Künstlervermittlung). Diese Erlaubnis wird generell für die Vermittlung von leitenden Angestellten erteilt. Die Gültigkeitsdauer der ersten Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung wird auf drei Jahre festgelegt; danach wird sie unbefristet erteilt. Außerdem wird in der Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1996 ein Modellversuch zur entgeltlichen Arbeitsvermittlung für sämtliche Berufs- und Personengruppen in drei noch zu bestimmenden Regionen durchgeführt.

Beitragssatz zur Bundesanstalt für Arbeit

Der für 1993 geltende Beitragssatz von 6,5 % wird beibehalten.

1.2.1.2.11. Tabelle S. 7

Bisher
mit Kind ohne Kind mit Kind ohne Kind
Arbeitslosengeld 68 v.H. 63 v.H. 67 v.H. 60 v.H.
Kurzarbeitergeld 68 v.H. 63 v.H. 67 v.H. 60 v.H.
Schlechtwettergeld 68 v.H. 63 v.H. 67 v.H. 60 v.H.
Arbeitslosenhilfe 58 v.H. 56 v.H. 57 v.H. 53 v.H.
Eingliederungshilfe 58 v.H. 56 v.H. 57 v.H. 53 v.H.
Eingliederungsgeld
(nur Übergangsfälle) einheitlich 63 v.H. einheitlich 60 v.H.
Übergangsgeld 80 v.H. 70 v.H. 75 v.H. 68 v.H.
Unterhaltsgeld 73 v.H. 65 v.H. 67 v.H.* 60 v.H.*
(* in laufenden Fällen: 68 v.H. 63 v.H.)


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