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Die Arbeitsmarktreform in Spanien*
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Die Arbeitsmarktreform in Spanien*


Die von der spanischen Regierung angestrebte Reform der Arbeitsbeziehungen (siehe iMi 44) und die allgemeinen Ziele, wie Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, erfordern aufgrund ihrer Tragweite die Änderung der "Arbeiterstatuten" (Estatuto de los Trabajadores) sowie die gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten bei ihrer Einführung und Durchsetzung. In diesem Sinne versuchte die Regierung ohne Erfolg in rund dreißig Sitzungen einen gemeinsamen Konsens mit den Sozialpartnern zu finden und hat am 3. Dezember 1993 Regierungsentwürfe zur Gesetzesänderung der Arbeiterstatuten und zur Regulierung von Leiharbeitsfirmen im Kabinett eingebracht. Diese Regierungsentwürfe treten voraussichtlich nach ihrer parlamentarischen Debatte und Bestätigung im zweiten Quartal 1994 in Kraft.

Ungeachtet dieser tiefgreifenden Strukturveränderungen bedurften einige Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und Förderung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen ohne berufsspezifische Ausbildung oder Berufserfahrung sowie die

Arbeitsplatzschaffung durch verstärkte Teilzeitarbeit dringend der Bestätigung. Deshalb wurden Sofortmaßnahmen in der Arbeitsförderung (Königliche Gesetzesverordnung 18/1993 vom 3. 12.) von der Regierung beschlossen (Offizieller Staatsanzeiger BOE vom 7. 12. 1993) und am 28. Dezember 1993 vom Abgeordnetenhaus bestätigt. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Königliche Verordnung 2317/1993) wurden am 29. Dezember 1993 verabschiedet. Durch sie sind Praktikanten-, Lehr- und Teilzeitverträge neu geregelt (Offizieller Staatsanzeiger BOE vom 31. 12. 1993).

Zusammengefaßt beziehen sich diese Maßnahmen auf folgende Bereiche:

1.3.1.1. Arbeitsvermittlung

  • - Es wird die Verpflichtung des Arbeitgebers abgeschafft, Einstellungen über die staatliche Arbeitsvermittlung (INEM) vorzunehmen. Es besteht jedoch weiterhin eine Pflicht zur Meldung bereits abgeschlossener Arbeitsverträge bei der INEM.
  • - Durch ein entsprechendes Abkommen zur Zusammenarbeit mit der INEM werden nun Arbeitsvermittlungsstellen auf gemeinnütziger Basis (ohne Gewinnabsicht) zugelassen.

    1.3.1.2. Verträge

  • - Änderung der Praktikantenverträge: Mit diplomierten Akademikern, Personen mit anerkannten Berufsabschlüssen und Absolventen mittlerer bis gehobener Berufsausbildung können nun bis zu vier Jahren nach den entsprechenden Abschlüssen Praktikantenverträge abgeschlossen werden. Das Praktikum, das eine praktische Erfahrung im erlernten Beruf ermöglichen muß, kann sechs Monate bis zu zwei Jahren dauern. Ein Praktikum im selben Beruf darf die

    Dauer von zwei Jahren auch dann nicht überschreiten, wenn es in

    einer anderen Firma stattfindet. Die Bezahlung des Praktikums wird tarifvertraglich festgelegt. Sie darf im ersten Praktikumsjahr nicht weniger als 60 % und im zweiten Jahr nicht weniger als 75 % des Tariflohnes eines vergleichbaren Arbeitsplatzes betragen und darf gleichzeitig nicht unter dem branchenübergreifenden Mindestlohn liegen. Am Ende der Vertragszeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Praktikanten ein Zeugnis auszustellen, aus dem eine Arbeitsplatzbeschreibung und die Dauer des Praktikums hervorgehen.

  • - Abschaffung des bisherigen Ausbildungsvertrages (BIB-E, v.5).
  • - Regelung der Lehrverträge: Ziel ist, durch die Vermittlung der notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse einen Arbeitsplatz oder eine Berufsqualifizierung zu erreichen. Die Verträge können mit Arbeitnehmern zwischen 16 und 25 Jahren abgeschlossen werden, sofern sie keine Ausbildung haben, die den Abschluß eines Praktikantenvertrags ermöglichen würde. Für Behinderte gilt die Altersgrenze nicht. Die Dauer des Vertrages beträgt generell zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Nach Ablauf der Vertragshöchstdauer ist eine Fortsetzung des Vertrages in dieser Form beim Ausbildungsunternehmen oder auch bei einem anderen Unternehmen nicht möglich. Die theoretische Ausbildung muß wenigstens 15 % der vereinbarten Arbeitszeit betragen. Die Bezahlung richtet sich nach Tarifvertrag und darf im ersten Jahr nicht unter 70 %, im zweiten nicht unter 80 % und im dritten nicht unter 90 % des gültigen branchenübergreifenden Mindestlohns liegen. Bei Beendigung des Vertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen, aus dem der praktische Ausbildungsstand und die Dauer der Ausbildung hervorgehen. Nach den vorgesehenen Prüfungen kann sich der Auszubildende bei der zuständigen Verwaltungsstelle den entsprechenden Berufstitel bestätigen lassen. Der Auszubildende ist gegen allgemeine Unfälle, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, und er kann Leistungen aus dem Fonds zur Sicherung des Konkursfalls (Fondo de Garantía Salarial) erhalten.

    Die Anzahl der Lehrlinge, die von den Betrieben beschäftigt werden können, richtet sich nach der Betriebsgröße:

    Betriebsgröße

    (Beschäftigte) Zahl der Lehrlinge

    bis zu 5 1

    6 - 10 2

    11 - 25 3

    26 - 40 4

    41 - 50 5

    51 - 100 8

    101 - 250 10 (max. 8 % des

    Personalbestandes)

    251 - 500 20 (max. 6 % des

    Personalbestandes)

    > 500 30 (max. 4 % des

    Personalbestandes)

  • - Änderung der Teilzeitverträge: Für den Abschluß eines Teilzeitvertrages galt bisher die Voraussetzung, daß die Arbeitszeit weniger als zwei Drittel der üblichen Arbeitszeit betragen mußte. Diese Bedingung wird aufgehoben.

    Für den Fall, daß die Arbeitszeit weniger als 12 Stunden in der Woche bzw. weniger als 48 Stunden im Monat beträgt, umfaßt der soziale Schutz lediglich Unterstützungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Hilfe bei allgemeinen Unfällen und Leistungen aus dem Konkursausgleichfonds (Fondo de Garantía Salarial).

  • - Änderung der Ersatzeinstellungen im Rahmen des Teilruhestandes: Arbeitnehmer, die in Teilruhestand gehen, können nur noch zu 50 % ihrer vorherigen Arbeitszeit weiterbeschäftgt werden und 50 % ihres Einkommens erhalten. Das Unternehmen verpflichtet sich gleichzeitig, mit einem Arbeitslosen einen Ersatzeinstellungsvertrag abzuschließen, der den Anteil der vorherigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Teilruhestand bis zu dessen vollständigen Pensionierung übernimmt.
  • - Aufhebung der ,intermittierenden" Arbeitsverträge (unbefristete Verträge mit diskontinuierlicher Arbeitszeit).

    1.3.1.3. Arbeitsförderung

  • - Laufende Verträge im Rahmen der Arbeitsförderung, deren Höchstdauer drei Jahre beträgt und die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1994 auslaufen, können einmalig um bis zu 18 Monate verlängert werden. Förderprogramme zur Beschäftigung von Arbeitslosengeldempfängern bei kleinen Unternehmen werden entwickelt. Die Programme und der Personenkreis, an den sie sich richten, werden jährlich durch das Haushaltsgesetz neu festgelegt.

    Gleichzeitig wurde von den beiden Kammern des Parlamentes das Gesetz 22/1993 vom 29. Dezember 1993 zu steuerlichen Maßnahmen und einer Rechtsreform im Öffentliche Dienst und bei der Arbeitslosenunterstützung (siehe iMi 44) verabschiedet. Es sieht steuerliche Anreize vor, stattet die Verwaltung des Öffentlichen Dienstes mit dem notwendigen Instrumentarium für eine Anpassung ihrer Organisationsformen aus und schafft neue gesetzliche Regelungen bei der Arbeitslosenunterstützung.

    Die Reform der Arbeitslosenversicherung soll das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Haushalt gewährleisten. Dies ist notwendig, da die Ausgaben für die Arbeitslosigkeit von 2,7 % des Bruttoinlandsproduktes im Jahr 1985 auf 3,5 % im Jahr 1993 gestiegen sind.

    Der zweite Bestandteil dieses Gesetzes zur Arbeitslosenunterstützung ist die Anpassung der Höhe der rechtlich vorgesehenen Sätze des Arbeitslosengeldes an die vorherigen Nettoeinkünfte des Arbeitnehmers. Dieses Verhältnis war bisher stark verzerrt durch eine von der persönlichen und familiären Lage des Arbeitnehmers unabhängigen Bemessungsfreigrenze und dadurch, daß auf die Arbeitslosenunterstützung keine Beiträge zur Sozialversicherung erhoben wurden. Ein Arbeitsloser ohne unterhaltsberechtigte Kinder erhält nun wenigstens 75 % des branchenübergreifenden Mindestlohns. Er trägt jedoch nunmehr die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in einer Höhe von 65 % (35 % werden als Ermäßigung gewährt). Dieser Betrag wird nun vom Arbeitslosengeld abgezogen, anstatt zu Lasten der öffentlichen Leistungen für Arbeitslose zu gehen.

    Schließlich werden der Bezug von Arbeitslosenhilfe und ihre Anspruchsvoraussetzungen neu geregelt. In diesem Zusammenhang werden auch der Begriff der Familienunterhaltspflicht neu definiert sowie die Höhe des Familieneinkommens mit den durch die Sozialversicherung gewährten nicht beitragspflichtigen Hilfen abgestimmt. Ein Bezieher von Arbeitslosenhilfe darf keine Einkünfte haben, die über 75 % des branchenübergreifenden Mindestlohns hinausgehen.


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