Das Fünfjahresgesetz über Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung
Das Fünfjahresgesetz über Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung
Mit der Verabschiedung des Fünfjahresgesetzes Nr. 93-1313 vom 20. Dezember 1993 über Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung ist eine wichtige parlamentarische Debatte zum Abschluß gekommen.
Dieses Gesetz regelt in 83 Paragraphen eine Reihe von Maßnahmen, die sämtliche in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit fallenden Bereiche berühren.
Bereits vor der Verabschiedung des Fünfjahresgesetzes wurde mit dem Gesetz vom 27. Juli 1993 eine Reihe von Notmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung eingeführt, die das Schwergewicht auf folgende Punkte legen:
- Einleitung erster Schritte zu Senkungen der Arbeitskosten durch Befreiung der Vergütungen, die zwischen dem 1- bis 1,2fachen Mindestlohn (SMIC) liegen, von den Beiträgen zum Kindergeld (allocation familiales; nur vom Arbeitgeber getragen);
- besondere Förderung der Eingliederung Schwervermittelbarer durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel für gemeinsnützige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (contrats emploi-solidarité), deren Zahl gegenüber 1993 um 400 000 steigen soll. Gleichzeitig werden die Prämien für Eingliederungsverträge prioritärer Zielgruppen (contrats de retour à l'emploi) verdoppelt;
- Förderung von Lehrausbildung, Qualifizierungs-, Einarbeitungs- und Orientierungsverträgen, wobei insbesondere die alternierende Berufsausbildung als wirksames Mittel gegen den Arbeitsmarktausschluß von Jugendlichen angesehen wird;
- Ausweitung der Kurzarbeit zur Verhinderung von Entlassungen.
Diese Maßnahmen verdeutlichen die erste Reaktion der Regierung und tragen zu einem besseren Verständnis der Hauptlinien des im folgenden beschriebenen Fünfjahresgesetzes bei.
1.4.1.1. Beschäftigungsbeihilfen
- Senkung der Sozialabgaben: Die Fiskalisierung der Kindergeldbeiträge (5,4 %), mit der am 1. Juli 1993 begonnen wurde und die für Vergütungen bis zum 1,1fachen SMIC die völlige Befreiung und für solche zwischen dem 1,1- und 1,2fachen SMIC eine Senkung um 50 % vorsieht, wird bis 1998 fortgeführt, wobei die betroffenen Vergütungen um 10 % jährlich steigen können.
Die nächste Stufe bringt dann am 1. Januar 1995 die völlige Befreiung für Vergütungen bis zum 1,2fachen SMIC und eine Entlastung um 50 % für Vergütungen zwischen dem 1,2- und 1,3fachen SMIC.
ò 1998 soll die Maßnahme mit 7 Millionen Beschäftigten mehr als 50 % der in der Privatwirtschaft abhängig Beschäftigten (secteur marchand) erreichen.
- Entlastungen bei Einstellung des ersten Arbeitnehmers - Verlängerung: Die dem Arbeitgeber bei Einstellung seines ersten Arbeitnehmers gewährte zweijährige Befreiung von den Sozialabgaben wird um fünf Jahre verlängert.
Die dem Arbeitgeber bei Einstellung seines zweiten und dritten Arbeitnehmers gewährte einjährige Befreiung von den Sozialabgaben, die für ländliche Regionen bereits eingeführt ist, wird auf von wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffene Stadtregionen ausgedehnt.
- Einführung des ,Dienstleistungs-Schecks": Versuchsweise können Privatpersonen, die Hausangestellte beschäftigen, bei staatlich zugelassenen Vertriebsnetzen Dienstleistungsschecks kaufen,
deren Pauschalwert sowohl die Vergütung als auch die Sozialabgaben umfaßt. Den Beschäftigten wird der Gegenwert ausbezahlt, wenn sie die Schecks bei einer Zweigstelle einreichen. Diese Maßnahme vereinfacht die Verwaltung, denn mit ihr entfallen die diversen gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers.
- Erweiterung der Beihilfe zur Firmengründung (ACCRE): Arbeitslose, die seit sechs Monaten als beschäftigungssuchend gemeldet sind, und Empfänger des Eingliederungsmindesteinkommens (RMI) können eine pauschale staatliche Beihilfe in Anspruch nehmen. Die betroffenen Personen behalten den Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie bis zur Gewährung der Beihilfe erworben haben, für den Fall, daß sie sich innerhalb eines Jahres wieder arbeitslos melden.
ò Für 1994 dürfte die Beihilfe, deren Betrag durch Verordnung festgesetzt wird, 32 000 FF betragen.
- Ausgründungen: Den Unternehmen werden Anreize dafür geboten, daß sie Belegschaftsmitgliedern, die ein eigenes Unternehmen zu gründen beabsichtigen, zu Vorzugsbedingungen Kredite gewähren: Sie können hierfür steuerfreie Rücklagen bilden.
- Wiedereingliederung - Ausgleichszahlungen: Arbeitslose, die bereit sind, eine Beschäftigung mit unter dem Arbeitslosengeld liegender Vergütung anzunehmen, haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen bis zu einer dem Betrag der Lohndifferenz entsprechenden Höhe.
ò Die Bedingungen für die Anwendung dieser Maßnahme, insbesondere für ihre Dauer, werden vom Arbeitslosenversicherungsträger (UNEDIC) festgesetzt.
- Beschränkung von Doppeleinkommen aus Arbeit und Rente: Die gegenwärtigen Regeln für die Begrenzung doppelter Einkünfte aus Rente und Arbeit werden bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
- ,Arbeitgeberpool" - erweiterte Möglichkeiten: Bisher konnten sich nur Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten in einem Arbeitgeberpool zusammenschließen. Zukünftig wird diese Möglichkeit auf Unternehmen mit bis zu 300 Beschäftigten erweitert.
ò Ein Arbeitgeberpool dient dazu, Beschäftigte unter seinen Mitgliedern zu verleihen. Die Beschäftigten sind durch Arbeitsvertrag nicht an das einzelne Unternehmen, sondern an den Pool gebunden.
- Beschäftigung im Ausland - Anreize für junge Arbeitnehmer: Unternehmen, die im Ausland französische Staatsangehörige beschäftigen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommen in den Genuß einer zeitweiligen Befreiung von den Sozialabgaben, die von der Caisse des Français de l'étranger (Französische Auslandssozialkasse) übernommen werden.
ò Diese Befreiung, deren Höhe durch Verordnung geregelt wird, dient dazu, die Auswanderung junger Arbeitnehmer zu erleichtern.
- Verträge über gemeinnützige Arbeit (,contrats emploi-solidarité") - Neuorientierung: Verträge über gemeinnützige Arbeit gelten ausschließlich für Langzeitarbeitslose, Arbeitslose älter als 50 Jahre,
Behinderte, RMI-(Grundeinkommens-)Empfänger und für schwereingliederbare 18- bis 26jährige.
- Strengere Kontrolle der Arbeitslosen: Nunmehr enthält das Gesetz bisher auf dem Verordnungsweg erlassene Regeln, so z.B. daß Personen, ,die nicht glaubhaft machen können, daß sie eine Beschäftigung suchen, oder die ohne triftigen Grund die Annahme einer Beschäftigung verweigern", aus der Arbeitslosenkartei gestrichen werden können; dies betrifft auch Arbeitslose, die einen ,ihrem Fachgebiet oder ihrer Vorbildung entsprechenden" befristeten Arbeitsvertrag ausschlagen.
ò Die Voraussetzungen für die Streichung, nach der das Arbeitslosengeld wegfällt, werden durch Verordnung geregelt.
1.4.1.2. Arbeitsorganisation
- Berechnung der Arbeitszeit auf Jahresbasis - Ausgleich für Arbeitszeitverkürzung: Durch Unternehmens- oder Betriebsvereinbarung kann eine neue Arbeitsorganisation festgelegt werden, die zu einer Verteilung der Arbeitszeit auf das ganze Jahr oder einen Teil des Jahres ,insbesondere in Verbindung mit einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit" führt. Nur bei einer Arbeitszeit, die das in der Vereinbarung vorgesehene Wochenmittel überschreitet, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Überstundenzuschlag oder Ausgleich durch Freizeit.
So kann die Geschäftsleitung im Rahmen der 48-Stunden-Woche für das Personal wechselnde Wochenstunden ansetzen und damit die Arbeitszeit der Beschäftigten optimal den Unternehmensbedürfnissen anpassen. Die Vereinbarung muß insbesondere die Frist regeln, innerhalb derer die Beschäftigten über ihren Arbeitsstundenplan zu informieren sind. Auch ohne besondere Vereinbarungen können Beschäftigte, die Kinder zu betreuen haben, jeweils einzeln von der Berechnung der Arbeitszeit auf Jahresbasis Gebrauch machen.
- Arbeitszeitverkürzung: Durch Unternehmens- oder Betriebsvereinbarung kann die jährliche Gesamtstundenzahl so festgesetzt werden, daß die Arbeitszeit um mindestens 15 % verkürzt wird. Bei gleichzeitiger Kürzung der Bezüge (auf eine zu vereinbarende Höhe) und Steigerung der Personalstärke des Unternehmens um 10 % innerhalb von sechs Monaten sowie Beibehaltung dieses Personalstandes über drei Jahre hinweg erhält das Unternehmen vom Staat einen Ausgleich, der sich im ersten Jahr auf 40 % und in den beiden Folgejahren auf 30 % der Sozialabgaben beläuft.
Entsprechende Vereinbarungen sind bis zum 31. Dezember 1994 zu schließen.
- Bildungskonto (,capital de temps de formation") - Gegenstand von Verhandlungen: Eine landesweite branchenübergreifende Vereinbarung oder, falls diese nicht innerhalb eines Jahres zustandekommt, Branchenvereinbarungen sollen die Bedingungen festlegen, unter denen die Beschäftigten im Laufe ihres Erwerbslebens ein Bildungskonto nutzen können.
- Überstunden - erweiterter Ausgleich durch Freizeit: Um die Arbeitgeber zu veranlassen, als Mittel für Produktionsanpassung weniger häufig von Überstunden Gebrauch zu machen, ist eine Erweiterung des vorgeschriebenen Freizeitausgleichs für Überstunden vorgesehen:
über 42 Wochenstunden hinaus geleistete Überstunden, die innerhalb des Jahreskontingents bleiben: in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten 50%iger Freizeitausgleich;
über das Jahreskontingent hinaus geleistete Überstunden: in Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 50%iger und in solchen mit mehr als 10 Beschäftigten 100%iger Freizeitausgleich.
- Teilzeit auf Jahresbasis: Durch Branchen- oder Unternehmensvereinbarung kann Teilzeitarbeit nunmehr auf Jahresbasis organisiert werden, was de facto zum Wegfall diskontinuierlicher Arbeit (travail intermittant) führt. Um einen Anreiz für die Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitstellen (mit 16 bis 32 Stunden) zu geben, die das Anrecht auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge um 30 % begründet, sieht das Gesetz vor, daß als Berechnungsbasis für die Rentenfinanzierungsbeiträge ab 1. Januar 1994 für die Dauer von fünf Jahren die Vollzeitvergütung beibehalten werden kann.
- Sonntagsarbeit: Neu zu gewährende Ausnahmegenehmigungen müssen den folgenden Regeln genügen: ,In Fremdenverkehrs- und Kurorten sowie in Fremdenverkehrsgebieten mit hohem Besucheraufkommen oder ständigem kulturellen Angebot können in Einzelhandelsgeschäften, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die geeignet sind, den Besuchern ihren Aufenthalt angenehmer zu machen oder ihre Erholungs- oder Freizeittätigkeiten sportlicher, unterhaltsamer oder kultureller Art zu fördern, dem Personal arbeitsfreie Tage generell oder teilweise rotierend gewährt werden."
- ,Langzeitkurzarbeit": Diese Maßnahme ermöglicht Unternehmen, die eine außergewöhnlich lange wirtschaftliche Flaute durchmachen, dank einer staatlichen Beihilfe ihr Personal ganz oder teilweise für maximal 18 Monate und insgesamt 1 200 Stunden kurzarbeiten zu lassen. Die an den Arbeitnehmer gezahlte Beihilfe beträgt mindestens 50 % der Lohneinbuße.
- Personalvertretungen - Flexibilität in KMU: Personalvertreter werden fortan auf zwei Jahre (statt bisher auf ein Jahr) gewählt. Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der nächsten anstehenden Betriebsratswahl. In Unternehmen mit weniger als 200 Arbeitnehmern kann die Geschäftsleitung im Einvernehmen mit den Personalvertretern und gegebenenfalls dem Betriebsrat die beiden Organe zusammenlegen.
In Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten muß der Betriebsrat einmal monatlich tagen, in Unternehmen mit bis zu 150 Arbeitnehmern oder in solchen, die sich für ein einziges Organ ausgesprochen haben, alle zwei Monate.
In Unternehmen mit weniger als 300 Beschäftigten erstattet die Geschäftsleitung dem Betriebsrat einmal jährlich einen Bericht, der an die Stelle aller bisherigen wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Angaben und Unterlagen tritt.
- Schwarzarbeit: Eine Reihe von Maßnahmen verstärkt den Kampf gegen die Schwarzarbeit, die ungesetzliche Leiharbeit u.ä. Die Strafbarkeit für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern wird auf juristische Personen ausgedehnt.
- Ausländische Unternehmen: Die französische Sozialgesetzgebung wird auf die Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen ausgedehnt, die in Frankreich Dienstleistungen anbieten.
1.4.1.3. Ausbildung und Berufseingliederung
- Dezentralisierung der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer: Nach Ablauf von fünf Jahren ist jede Region selbst für die gesamte berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern zuständig, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Qualifizierungsmaßnahmen (formations qualifiantes) werden unverzüglich dezentralisiert.
Die Übertragung der Zuständigkeiten und der entsprechenden Finanzmittel erfolgt stufenweise während der kommenden fünf Jahre.
Das Gesetz führt ferner einen ,Regionalplan für den Ausbau der Berufsbildung junger Arbeitnehmer" ein, der auf die mittelfristige Programmierung der zur Befriedigung der Ausbildungsbedürfnisse notwendigen Maßnahmen zielt, wobei vor allem den regionalen Wirtschaftsbedingungen Rechnung getragen werden soll. Der Plan wird im Einvernehmen mit der Regierung vom Regionalrat erstellt.
- Lehrausbildung: Die Regionalpläne für den Ausbau der Berufsbildung sehen die Einrichtung von ,alternierenden vorberuflichen Einführungsklassen in den Fachoberschulen (lycées professionnels) und den Lehrlingsausbildungszentren bzw. im Privatschulsektor" vor.
Es handelt sich hier um eine ,Vorlehre" für Schüler ab dem 14. Lebensjahr; die Teilnehmer behalten ihren Schülerstatus.
- Berufseingliederungsverträge: Zur Förderung der Berufseingliederung junger Arbeitnehmer, für die der Zugang zur Beschäftigung besonders erschwert ist, wird ein (auf sechs Monate bis ein Jahr) befristeter, einmal verlängerbarer Arbeitsvertrag eingeführt, der die gegenwärtigen Verträge zur beruflichen Orientierung und Einarbeitung ersetzt. Hierbei ist unbedingt ein Tutor vorzusehen.
Als Vergütung werden 90 % des SMIC gewährt, wenn das Tutorat nicht mit einer Ausbildung einhergeht, bzw. ein geringerer Satz, wenn der junge Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält.
Auch junge Absolventen von Studiengängen oberhalb des Abiturs können einen Berufseingliederungsvertrag schließen. An die Stelle der Ausbildung kann die Durchführung eines durch einen Tutor betreuten ,Berufsprojekts" treten, das innerhalb eines Jahres abzuschließen ist.
- Pflicht zu Verhandlungen über ,alternierende" Ausbildungen: Künftig ist es vorgeschrieben, auf Branchenebene jährlich Verhandlungen über die Lehrausbildung und die Verträge zur ,alternierenden" Eingliederung zu führen, um bestimmte Branchen, die auf diesem Gebiet im Rückstand liegen, besser einzubinden.
1.4.1.4. Koordinierung, Vereinfachung und Evaluation
- Einheitliches Beratungszentrum für Jugendliche
Das Gesetz gibt als Ziel vor, daß nach Auslaufen seiner fünfjährigen Geltungsdauer auf lokaler Ebene jeweils ein einheitliches Berufsberatungszentrum für Jugendliche bestehen muß.
Entsprechende Kooperationsvereinbarungen werden zwischen dem Staat, der Arbeitsvermittlung (ANPE), den Regionen, den örtlichen Beratungsstellen und den Gemeindeverwaltungen getroffen.
- Konsultation der Regionalausschüsse
Die Regionalausschüsse für Berufsbildung, soziale Förderung und Beschäftigung werden zu den in der jeweiligen Region von der ANPE und der Vereinigung für Erwachsenenberufsbildung (AFPA) realisierten Programmen und den eingesetzten Mitteln konsultiert.
Errichtung eines Obersten Rates für Beschäftigung, Einkommen und Kosten: Diese neue Behörde, die an die Stelle des Forschungszentrums für Einkommen und Kosten (CERC) tritt, erhält die Aufgabe, zu besserem Verständnis über Einkommen und Kosten sowie ihrer Auswirkung auf die Beschäftigung beizutragen; sie soll Empfehlungen zur Förderung der Beschäftigung ausarbeiten.
Koordination von ANPE und UNEDIC: Die Regierung muß innerhalb von sechs Monaten dem Parlament Bericht über die Ausarbeitung der Modalitäten für eine engere Zusammenarbeit zwischen ANPE (Arbeitsvermittlung) und UNEDIC (Arbeitslosenversicherung) sowie über die Bedingungen für eine eventuelle Zusammenlegung beider Institutionen erstatten.
Evaluation: Die Regierung muß dem Parlament bis zum 30. Juni 1996 Bericht über die Evaluation des Fünfjahresgesetzes erstatten.
Bereits zum 31. Dezember 1995 muß die Regierung vier Durchführungsberichte vorlegen.
EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
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