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Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
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Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit


Durch gesetzliche Verfügung (Nr. 1324/93 vom 31.12.1993) beschloß die portugiesische Regierung im vergangenen Dezember ein Paket von Sondermaßnahmen, die die Ein- bzw. Wiedereingliederung von Arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Als von Arbeitslosigkeit bedroht gelten in diesem Zusammenhang Arbeitnehmer, die in Wirtschaftssektoren beschäftigt sind, die gegenwärtig strukturellen Veränderungen unterworfen sind, oder in Sektoren oder Regionen arbeiten, die von wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Strukturveränderungen betroffen sind. Auch Beschäftigte von Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, oder Arbeitnehmer in prekären Beschäftigungsverhältnissen gelten als von Arbeitslosigkeit bedroht.

Hinsichtlich der Förderung der Berufsbildung ist im Rahmen dieser Sondermaßnahmen zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen insbesondere die zeitlich befristete Beschäftigung zum Abschluß einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte vorgesehen. Die Mittel für die Maßnahme werden von den Berufsausbildungszentren vergeben und sind auf Unternehmen anwendbar, die bereit sind, ihr Personal zeitweise durch Teilnehmer an diesen Sondermaßnahmen zu ersetzen.

Als ganz neuer Ansatz gilt bei den Arbeits-/Ausbildungsprogrammen die vertraglich mit den Unternehmern vereinbarte schrittweise Verkürzung der Arbeitszeit bei Arbeitnehmern, die vier Jahre vor ihrer Altersrente stehen. Während dieser Zeit wird ihr Arbeitsplatz gleichzeitig mit Arbeitslosen besetzt, denen so eine Ausbildung ermöglicht wird. Dazu tragen auch die kurz vor der Rente stehenden Arbeitnehmer durch die Weitergabe ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei. Sie erhalten in dieser Zeit einen Grundlohn. Arbeitslose, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, erhalten einen vom Institut für Arbeit und Berufsbildung (IEFP) bezuschußten Lohn, der höchstens das Doppelte des gesetzlichen Mindestlohn betragen darf.

Zur Förderung von selbständiger Arbeit und Firmengründung werden die Zuschüsse für Langzeitarbeitslose, die älter als 45 Jahre sind und sich selbständig machen wollen, erhöht. Höhere Zuschüsse erhalten auch Arbeitgeber, die Arbeitslose dieser Kategorie einstellen.

Um der Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern, wurde ein Projekt zur individuellen Begleitung von Arbeitslosen im Alter von bis zu 45 Jahren, die Arbeitslosengeld beziehen und seit neun Monaten ohne Arbeit sind, entwickelt.

Außerdem wird Arbeitslosen, die vorher zwei Jahre oder länger arbeitslos waren und ihren Arbeitsplatz ohne Unterstützung des Arbeitsamts gefunden sowie mindestens drei Jahre gearbeitet haben, eine Prämie in Höhe von drei monatlichen Mindestlöhnen gewährt.

Zu dem Maßnahmenpaket gehört nicht zuletzt die Verbesserung der beruflichen Informations- und Orientierungsmöglichkeiten, um bestehende Angebote zur Lösung von Problemen im Bereich Arbeit und Berufsbildung bekannter zu machen. Dazu verfügen die regionalen und lokalen Arbeitsämter des IEFP über eine Datenbank, in der Aktivitäten erfaßt werden, die möglicherweise zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen.

Diese nun verabschiedeten Maßnahmen werden vierteljährlich vom IEFP und der obersten Behörde für Arbeit und Berufsbildung (DGEFP) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten evaluiert.


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