Eine Form der ,Aktivierung" der Sozialhilfe, die Beihilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (Back to Work Allowance), ist im Oktober 1993 eingeführt worden. Ziel der Beihilfe ist es, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen, besonders in der inländischen Industrie und im gemeinnützigen Sektor. Arbeitslose und Alleinerziehende, die an dem Programm teilnehmen, können einen Teil ihrer Sozialhilfezahlungen für bis zu zwei Jahren weiterbeziehen.
Das Programm soll Wachstum in den Industriezweigen fördern, die ein anerkanntes Potential zur Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen und (Weiter-)Bildungsmöglichkeiten oder zur Firmenneugründung haben. Diese Industriezweige und gemeinnützigen Bereiche sind: Fischerei, Handwerk, Tourismus, Gartenbau, Pflege des kulturellen Erbes, Nachbarschafts- und Gemeindeentwicklungsgruppen, lokale Initiativen gemeinnütziger Organisationen.
Zusätzlich können auch selbständige Projekte, die sich nicht auf diese Sektoren beschränken, an dieser Maßnahme teilnehmen.
Um sich für die ,Back to Work Allowance" zu qualifizieren, müssen Teilnehmer:
- 23 Jahre oder älter sein und
- die Mindestarbeitslosenhilfe (40 £ pro Woche für Alleinstehende, 62 £ pro Woche für Verheiratete) erhalten und seit mindestens 12 Monaten arbeitslos sein oder
- eine Beihilfe für alleinerziehende Elternteile erhalten.
Kompensationsschulungszeiten (2nd Chance Education) oder die Zeiten
der Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maánahmen werden als Arbeitslosenperioden berücksichtigt.
Teilnehmer dieser Maßnahme erhalten im ersten Jahr 75 % ihrer wöchentlichen Sozialhilfe (auch Familienbeihilfen), im zweiten Jahr 50 %. Weiterhin bleiben alle zusätzlichen Leistungen, die sie vor ihrem Beitritt zu dieser Maßnahme erhalten haben, bestehen. Diese beinhalten:
- Krankenversicherung (medical card) (allerdings nur, wenn die Arbeitsvergütung und die Beihilfe zur Reintegration zusammen weniger als 250 £ pro Woche betragen);
- einen Zuschlag für Schulkleidung bei Wiedereintritt in das Schulsystem;
- Lebensmittelmarken (butter vouchers);
- einen Benzinzuschlag und
- Weihnachtsgeld.
Ein Zuschuß zum Familieneinkommen ist unter Umständen ebenfalls möglich.
Weder Sozialversicherungsbeiträge noch Einkommensteuer werden von der Beihilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt abgezogen, die Arbeitsvergütung unterliegt den üblichen Regelungen.
Arbeitgeber können an der Maßnahmen teilnehmen, wenn der Arbeitsplatz
- zusätzlich ist;
- in den oben aufgeführten Sektoren geschaffen wird;
- potentiell dauerhaft ist;
- keinen bestehenden Arbeitsplatz verdrängt und
- mindestens 20 Stunden pro Woche umfaßt.
Zugelassene Arbeitgeber werden in eine Liste eingeschrieben, die qualifizierten Bewerbern zur Verfügung steht.
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