Neuregelungen bei Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik
Neuregelungen bei Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik
Mit dem Gesetz Nr. 451 vom 19.7.1994 wird in folgenden Bereichen eine Reihe von Änderungen auf dem italienischen Arbeitsmarkt eingeführt: (a) bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen (integrazioni salariale), (b) bei der Erprobung neuer Formen der Flexibilität insbesonders flexiblerer Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit, (c) bei der gemeinnützigen Arbeit und (d) bei den Arbeits- und Ausbildungsverträgen.
In bezug auf Punkt (a) sind folgende Neuerungen hervorzuheben: (1) die Vorruhestandsregelungen in der Stahlindustrie für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.1994 entlassen wurden und mindestens 30 Jahre Beiträge gezahlt haben, werden erweitert; (2) die Verfahren zur Gewährung von Leistungen sind nunmehr dezentralisiert und werden auf lokaler Ebene durchgeführt; (3) die Bearbeitungszeiten für Anträge werden auf 40 bis 20 Tage verkürzt.
Bezüglich des Punktes (c) definiert das Gesetz Nr. 451/94 die dafür in Frage kommenden Bereiche wie kleine und mittlere Handels- und Exportunternehmen sowie die personenbezogenen Dienstleistungen.
Die wichtigsten Neuerungen bei den Arbeits- und Ausbildungsverträgen (d) betreffen (1) die Altersgrenze für Jugendliche, die mit diesen Verträgen eingestellt werden; (2) die neuen Träger für Arbeits- und Ausbildungsprojekte; (3) die unterschiedlichen Qualifikationsstufen, die während der Laufzeit der Verträge erworben werden und die die Zahl der vorgesehenen Ausbildungsstunden für die einzelnen Teilnehmer bestimmen; (4) die Vertragsdauer; (5) die Beitragshöhen; (6) die Möglichkeit, während der Vertragslaufzeit in mehreren Unternehmen zu arbeiten; (7) die Verpflichtung des Arbeitgebers, mindestens 60 % der Arbeitnehmer zu übernehmen, die aufgrund dieser Verträge eingestellt wurden und deren Verträge innerhalb der letzten 24 Monate ausgelaufen sind; (8) die Beachtung des Prinzips der Gleichberechtigung nach dem Gesetz Nr. 125 aus dem Jahre 1991 (positive Maßnahmen zur Gleichstellung von Mann und Frau im Arbeitsprozeß).
Nach dem neuen Gesetz ist es möglich, mit Ausbildungsverträgen nun Personen im Alter zwischen 16 und 32 Jahren einzustellen. Projekte können von öffentlichen Unternehmen und Unternehmensgruppen sowie auch von ,Firmengruppen, Berufsverbänden, soziokulturellen Verbänden, Sportverbänden, Stiftungen und Arbeitgebern, die Kammern angehören", eingereicht werden. Zusammen mit diesen beiden Maßnahmen, die zu einer größeren Flexibilität des Arbeitsmarktes beitragen, ist auch die unter Punkt (6) genannte Maßnahme zu erwähnen, die vorsieht, daß der Vertrag bei mehreren Betrieben geführt wird. Diese Möglichkeit wird jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, daß dies ,für die Ausbildungsziele notwendig ist" (Art. 16, Abs. 10).
Es zeigt sich also, daß das neue Gesetz den Ausbildungsaspekt in den Verträgen hervorhebt. Mit den Verträgen kann sowohl ein mittlerer als auch ein höherer Ausbildungsabschluß erreicht werden. Sie dienen aber auch dem Zweck, ,den beruflichen Einstieg durch Arbeitserfahrung zu begünstigen, die eine Anpassung der beruflichen Fähigkeiten an den Produktions- und Organisationskontext ermöglicht" (Art. 16, Abs. 2, b). Insbesondere sieht das neue Gesetz bei einem mittleren und höheren Ausbildungsabschluß, der am Ende des bis zu 24-monatigen Vertrages zu erwerben ist, 80 bzw. 130 Ausbildungsstunden vor.
Zur Erleichterung des Einstiegs in das Berufsleben ist eine Ausbildung von mindestens 20 Stunden (bei Höchstdauer der Verträge von zwölf Monaten) in Bereichen wie z. B. der Beziehungen zwischen den Tarifparteien oder der Unfallverhütung vorgesehen.
Bezüglich der Zuschüsse ist der Unterschied zwischen den beiden Ausbildungstypen besonders ausgeprägt. Im Falle der Arbeitserfahrung (siehe oben Art. 16, Abs. 2, b) ,werden die [...] Leistungen nur dann gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Auslaufen des Vertrags auf unbestimmte Zeit eingegangen wird".
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Erhöhung des Anteils von 50 % auf 60 % der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nach Ablauf der Verträge unbefristet eingestellt werden müssen. Dies gilt auch für Personen, die während der vorhergehenden 24 Monate eingestellt worden waren (Art. 16, Abs. 11). Da nach dem Gesetz Nr. 125 aus dem Jahre 1991 der Grundsatz gilt, daß jede direkte und indirekte Diskriminierung zu unterbleiben hat, unterstützen die Verträge auch die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.
EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
II 27,
Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
GHK Consulting Ltd 30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
E-mail: eeo@ghkint.com