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Neue Regelung für die lokalen Arbeitsvermittlungsstellen
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Neue Regelung für die lokalen Arbeitsvermittlungsstellen


Vor einem Jahr hat die belgische Bundesregierung einen globalen Plan für Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und soziale Sicherheit erarbeitet (siehe iMi 45 und 46), der insbesondere die Neuregelung der Arbeit der lokalen Arbeitsvermittlungsstellen (ALE - Agences locales pour l'emploi) vorsieht. Diese sollen Arbeitslose in Bereiche vermitteln, wo es unbefriedigte Bedürfnisse gibt, wie z. B. bei den persönlichen Dienstleistungen, vor allem bei der Hilfe für Einzelpersonen, beim Umweltschutz, bei den Sicherheitsdiensten oder den Freizeitaktivitäten. Lokale Arbeitsvermittlungsstellen gibt es bereits seit 1987 (siehe BIB B-iii.13); allerdings wirkten sie in den drei belgischen Regionen bisher mit recht unterschiedlichem Erfolg. Mit der Neuregelung beabsichtigt die Regierung, das Betätigungsfeld der lokalen Arbeitsvermittlungsstellen auf ganz Belgien auszudehnen.

Von nun an müssen alle Gemeinden eine lokale Arbeitsvermittlungsstelle errichten. Dafür erhalten sie Personal, einen Ausgleichsbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten und einen Teil der von den Nutzern zu zahlenden Stundenvergütung. Die Liste der genehmigten Tätigkeiten wurde erweitert, privaten Nutzern wird ein Steuernachlaß gewährt, und Langzeitarbeitslose können verpflichtet werden, eine passende Arbeit anzunehmen.

3.1.1.1. Einrichtung lokaler Arbeitsvermittlungsstellen

Jede Gemeinde bzw. jeder Gemeindeverband muß eine lokale Arbeitsvermittlungsstelle in Form eines gemeinnützigen Vereins errichten. Dieser muß paritätisch einerseits aus Vertretern des Gemeinderates und andererseits aus Mitgliedern der im Nationalen Rat für Arbeit vertretenen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften bestehen, wobei die Gruppe der Gemeindevertreter entsprechend dem Stimmenverhältnis im Gemeinderat zusammengesetzt sein muß. In gleicher Weise muß sich der Vorstand der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle zusammensetzen.

3.1.1.2. Vom Nutzer einzuhaltende Formalitäten

Der Nutzer fordert bei der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, Nutzerformulare an. Er beschreibt die auszuführende Tätigkeit und gibt an, ob er einen Arbeitslosen kennt, der bereit ist, diese auszuüben. Gegebenenfalls muß er eine Einschreibgebühr entrichten, mit der die Verwaltungskosten der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle gedeckt werden sollen. Die Einschreibgebühr darf höchstens 300 FB pro Jahr betragen. Die lokale Arbeitsvermittlungsstelle kann auch beschließen, auf eine Einschreibgebühr zu verzichten.

Sofern die beantragten Tätigkeiten unter die genehmigungsfähigen Tätigkeiten fallen, erteilt die lokale Arbeitsvermittlungsstelle ihre Zustimmung. Diese gilt für längstens ein Jahr, kann aber verlängert werden. Die lokale Arbeitsvermittlungsstelle gibt auch Auskunft über die vom Nutzer an den Arbeitslosen mittels ALE-Scheck zu zahlende Stundenvergütung (nach der alten Regelung wurde der Arbeitslose unmittelbar vom Nutzer bezahlt).

Der Nutzer kann einen oder mehrere Arbeitslose heranziehen, die im Besitz eines ALE-Leistungsformulars sind. Die Zahl der Arbeitsstunden pro Arbeitslosen ist begrenzt, doch gilt für den Nutzer keine maximale Stundenzahl. Allerdings genießt der Nutzer für Ausgaben, die einen gewissen Jahresbetrag übersteigen, keinen Steuervorteil mehr.

3.1.1.3. ALE-Schecks

Der Nutzer kauft bei der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle ALE-Schecks, deren Kaufpreis der zu zahlenden Stundenvergütung entspricht.

Zum Feierabend oder nach Abschluß der Tätigkeit, auf jeden Fall jedoch am Monatsende übergibt der Nutzer dem Arbeitslosen für jede begonnene Arbeitsstunde einen ALE-Scheck. Der Stundensatz kann je nach Art der Tätigkeit und je nach Lohnniveau der Region schwanken. Er wird von der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle festgesetzt. Es können verschiedene Sätze für natürliche und juristische Personen erhoben werden. Bestimmten Nutzerkategorien kann ferner ein Vorzugstarif eingeräumt werden. Der Stundensatz beträgt mindestens 200 FB und höchstens 300 FB; für Garten- und landwirtschaftliche Arbeiten wurde für 1994 ein Stundensatz von 220 FB festgesetzt.

3.1.1.4. Genehmigte Tätigkeiten

Soweit nicht durch den regulären Arbeitsmarkt abgedeckt, können folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

  • - für natürliche Personen:

    ò Haushaltshilfe,

    ò Hilfe bei der Beaufsichtigung oder Begleitung von Kranken oder Kindern,

    ò Hilfe bei der Erledigung von Behördenangelegenheiten,

    ò Hilfe bei der Gartenpflege;

  • - für lokale Behörden: Tätigkeiten, die Bedürfnisse abdecken, die durch den regulären Arbeitsmarkt nicht befriedigt werden, insbesondere Tätigkeiten im Umweltschutz;
  • - für nichtgewerbliche Vereine und Bildungseinrichtungen: Tätigkeiten, die angesichts ihrer Natur oder ihres gelegentlichen Charakters meist von Freiwilligen ausgeübt werden, insbesondere Helfertätigkeiten bei Veranstaltungen sozialer, kultureller, sportlicher, karitativer oder humanitärer Art;
  • - für den Land- und Gartenbausektor: Gelegenheits- und Saisonarbeiten gemäß Ministerialerlaß; genehmigt sind sämtliche Tätigkeiten des Gartenbausektors mit Ausnahme des Erntens von Pilzen und der Pflege von Parks und Gärten.

    Diese Liste hat lediglich Beispielcharakter. Innerhalb dieses durch die Neuregelung gesetzten Rahmens entscheidet der Vorstand der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle darüber, welche Tätigkeiten auf örtlicher Ebene genehmigt werden, wobei der lokale Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist. Die paritätische Zusammensetzung des Vorstandes sowie das Recht jedes Vorstandsmitgliedes auf Anrufung der Nationalen Arbeitsverwaltung gewährleisten, daß den regulären Arbeitsmärkten keine Konkurrenz erwächst.

    3.1.1.5. Steuerliche Behandlung des Nutzers

    Um die Nachfrage seitens der Nutzer anzuregen, ist ein Steuernachlaß vorgesehen. Private Nutzer können einen Steuervorteil in Anspruch nehmen, der sich nach dem Gesamtbetrag der erworbenen ALE-Schecks richtet. Hierzu stellt die Scheckausgabestelle dem Nutzer jährlich eine Bescheinigung für die Vorlage beim Finanzamt aus.

    Für die steuerbegünstigten Ausgaben gilt ein Höchstbetrag von 80 000 FB pro Jahr. Es wird ein Steuernachlaß in Höhe von mindestens 30 % und höchstens 40 % des aufgewendeten Betrages gewährt. Bei Ausgaben von 80 000 FB entspricht dies einem Nachlaß von 24 000 FB bis 32 000 FB.

    3.1.1.6.1. Von Amts wegen eingetragene und freiwillig gemeldete Arbeitslose

    Langzeitarbeitslose (nicht zu einer besonderen Personengruppe zählende Arbeitslose, die seit mindestens drei Jahren ohne Beschäftigung sind, und seit mindestens zwei Jahren arbeitslose, Wartegeld beziehende Jugendliche) sind von Amts wegen als Bewerber bei der für ihren Wohnort zuständigen lokalen Arbeitsvermittlungsstelle eingetragen, es sei denn, daß sie von der Pflicht befreit sind, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein. Die Nationale Arbeitsverwaltung (ONEM) macht dem Arbeitslosen Mitteilung über die Eintragung. Diese Zielgruppe umfaßt etwa 150 000 Arbeitslose.

    Bei Aufforderung muß sich der von Amts wegen eingetragene Arbeitslose bei der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle melden und jede geeignete Tätigkeit akzeptieren. Es ist jedoch anzumerken, daß die lokalen Arbeitsvermittlungsstellen erst dann auf von Amts wegen eingetragene Arbeitslose zurückgreifen, wenn die Anzahl freiwillig gemeldeter interessierter Arbeitsloser nicht ausreicht.

    Langzeitarbeitslose, die von der Verpflichtung zur Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt befreit sind (z. B. ältere Arbeitslose), sowie arbeitssuchende Bezieher des Existenzminimums können sich unverbindlich bei einer lokalen Arbeitsvermittlungsstelle einschreiben. Arbeitslose, die den neuen Bedingungen hinsichtlich der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit nicht genügen, die aber im Rahmen ei-

    ner lokalen Arbeitsvermittlungsstelle zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 30. April 1994 besch,ftigt waren, k"nnen weiterhin mit diesem Status arbeiten. Diese Arbeitslosen k"nnen sich freiwillig bei einer lokalen Arbeitsvermittlungsstelle einschreiben.

    3.1.1.6.2. Zulässige Stundenzahl

    Ein Arbeitsloser darf pro Monat höchstens 45 Stunden bei einem oder mehreren Nutzern arbeiten.

    Im Gartenbausektor darf ein Arbeitsloser höchstens 65 Tage pro Jahr arbeiten. Auch ist die Grenze von 45 Stunden pro Monat einzuhalten, wobei jedoch der im Gartenbau tätige Arbeitslose in zwei Kalendermonaten bis zu 90 Stunden pro Monat ableisten darf.

    3.1.1.6.3. Bei Ausübung einer Tätigkeit zu erfüllende Formalitäten

    Die lokale Arbeitsvermittlungsstelle erteilt dem Arbeitslosen ein Leistungsformular, das bescheinigt, daß er den Bedingungen genügt, die für die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Regelung über die lokalen Arbeitsvermittlungsstellen erfüllt sein müssen. Der Betreffende kann sich unmittelbar an einen potentiellen Nutzer wenden oder von der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle mit einem Nutzer in Kontakt gebracht werden.

    Bei Feierabend oder bei Beendigung der Tätigkeit, spätestens jedoch am Monatsende erhält der Arbeitslose für jede begonnene Arbeitsstunde ALE-Schecks in Höhe des gültigen Stundensatzes. Am Monatsende reicht er seine Kontrollkarte, sein Leistungsformular und seine ALE-Schecks bei seiner Zahlstelle ein. Diese zahlt das Arbeitslosengeld und die Zulage von 150 FB je ALE-Scheck (pro Arbeitsstunde) aus.

    3.1.1.6.4. Finanzielle Vorteile

    Der Arbeitslose bezieht weiterhin das volle Arbeitslosengeld und darüber hinaus 150 FB je ALE-Scheck, was einen monatlichen Mehrbetrag von bis zu 6 750 FB ausmachen kann. Dieser Zusatzverdienst wird in gleicher Weise wie das Arbeitslosengeld besteuert.

    3.1.1.6.5. Befreiung von der Kontrolle

    Der Arbeitslose ist an den Tagen, an denen er einer Tätigkeit im Rahmen einer lokalen Arbeitsvermittlungsstelle nachgeht, von der Kontrolle befreit. Dasselbe gilt für den Kalendermonat, der auf einen Monat folgt, in dem er mindestens 20 Stunden abgeleistet hat.

    3.1.1.6.6. Aussetzung des Leistungsanspruchs

    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann für vier Wochen ausgesetzt werden, wenn der von Amts wegen eingetragene Arbeitslose sich weigert, eine geeignete Tätigkeit anzutreten, wenn er ohne triftigen Grund eine geeignete Tätigkeit vorzeitig aufgibt oder wenn durch sein Verschulden eine geeignete Tätigkeit abgebrochen wird. Im Wiederholungsfall binnen Jahresfrist kann sein Leistungsanspruch für mindestens vier Wochen und längstens 26 Wochen ausgesetzt werden.

    Der Leistungsanspruch kann für mindestens 13 Wochen und längstens 26 Wochen ausgesetzt werden, wenn der Arbeitslose unbegründet einer Aufforderung zum Erscheinen in der lokalen Arbeitsvermittlungsstelle auch nach durch Einschreiben ergangener Mahnung nicht nachkommt.

    3.1.1.6.7. Verlängerung des Leistungsanspruchs bei langer Dauer der Arbeitslosigkeit

    Das Erlöschen des Leistungsanspruches bei langer Dauer der Arbeitslosigkeit (siehe BIB B-iii.1) wird für jede von dem Arbeitslosen im Rahmen einer lokalen Arbeitsvermittlungsstelle in den 24 Monaten vor dem Benachrichtigungsmonat geleistete Einheit von 90 Arbeitsstunden um einen Monat hinausgeschoben. Bei maximaler Ausschöpfung der zulässigen Stundenzahl beträgt die Verlängerung zwölf Monate.

    Ferner ist die Nationale Verwaltungskommission gehalten, die im Rahmen einer lokalen Arbeitsvermittlungsstelle ausgeübten Tätigkeiten bei der Beurteilung der Verfügbarkeit des Arbeitslosen als positives Element zu bewerten. Es sei daran erinnert, daß diese Kommission Widersprüche von Arbeitslosen gegen Entscheidungen auf Aussetzung ihrer Leistungsansprüche behandelt.

    3.1.1.6.8. Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Zivilhaftung

    Der Arbeitslose ist durch die Nationale Arbeitsverwaltung gegen Arbeitsunfälle versichert. Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wird die Entschädigung auf der Grundlage des Arbeitslosengeldbetrages berechnet, den der Betroffene normalerweise bezieht.

    Ferner hat die Nationale Arbeitsverwaltung eine Zivilhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die Schäden abdeckt, die durch von dem Arbeitslosen begangene Fehler entstehen.

    3.1.1.7. Inkrafttreten und Übergangsregelung

    Die neuen Bestimmungen sind am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten.

    Die ,alten" lokalen Arbeitsvermittlungsstellen müssen bis zum 31. März 1995 umgestellt werden. Danach müssen sie unbedingt die durch die Neuregelung vorgesehene Form eines gemeinnützigen Vereins und eine paritätische Zusammensetzung aufweisen.

    Zur Sicherung der Umstellung von der alten auf die neue Regelung ist ferner vorgesehen, daß bis zum 1. Januar 1995 die ausgeübten Tätigkeiten noch auf der Grundlage der alten Regelung vergütet werden können (d. h. durch direkte Barzahlung in Höhe von 160 FB pro Arbeitsstunde bei Minderung des Arbeitslosengeldes um 10 FB je geleistete Stunde). Dies gilt allerdings

  • - nur für bereits bestehende Lokale Arbeitsvermittlungsstellen;
  • - nicht, solange die lokale Arbeitsvermittlungsstelle keine Entscheidung über die Höhe einer eventuellen Einschreibgebühr und den neuen, vom Nutzer zu zahlenden Vergütungsbetrag getroffen hat;
  • - nur für Tätigkeiten, die auch schon aufgrund der bisherigen Regelung genehmigt waren.

    Hingegen ist seit dem 1. Oktober 1994 die neue Obergrenze von 45 Arbeitsstunden pro Monat unmittelbar verbindlich. Auch dürfen seit diesem Tage nur die in der Neuregelung angesprochenen Langzeitarbeitslosen die genehmigten Tätigkeiten ausüben.


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