Uneigennützige Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften werden ab 1. Oktober 1994 aus Mitteln des Bundesarbeitsministeriums unter der Voraussetzung gefördert, daß sie Langzeitarbeitslose und andere Schwervermittelbare mit dem Ziel verleihen, ihnen beim Entleiher Dauerarbeitsplätze zu verschaffen. Das sieht eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Arbeit vor, der das Bundeskabinett kürzlich zugestimmt hat.
Mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 1992 geändert und damit die Möglichkeit erleichtert, schwervermittelbare Arbeitslose in ein Dauerarbeitsverhältnis zu vermitteln. Dadurch ist es nun nach dem Vorbild einer niederländischen Stiftung (START) möglich, uneigennützig schwervermittelbare Arbeitssuchende zunächst als Leiharbeitnehmer anzustellen, um sie dann unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher eintreten zu lassen. Der Arbeitslose erhält die Chance, sich im Betrieb zu bewähren, und der entleihende Betrieb hat die Möglichkeit zu prüfen, ob der Arbeitnehmer den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Der Gesetzgeber hat an diese Form der Arbeitnehmerüberlassung die Bedingung geknüpft, daß der Arbeitssuchende von der Bundesanstalt für Arbeit ausdrücklich als schwervermittelbar bezeichnet wird. So wird ein Mißbrauch dieser Ausnahme im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ausgeschlossen.
Die Förderung uneigennütziger Arbeitnehmerüberlassungen durch das Bundesarbeitsministerium ist bis 1996 vorgesehen. Sie dient als Anschubfinanzierung für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit. Danach sollen sich die Gesellschaften selbst tragen. Die Zuwendungen werden als Darlehen oder Zuschüsse zu den Sach- und Personalkosten gewährt. Je nach der Zahl der in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Entleiher übergewechselten Leiharbeitnehmer können die Darlehen in Zuschüsse verwandelt werden. Aus dem Etat des Bundesarbeitsministeriums stehen für die Förderung im Jahr 1994 1 Mio. DM, 1995 bis zu 30 Mio. DM und 1996 bis zu 20 Mio. DM zur Verfügung. Die neuen Hilfen können bei den Landesarbeitsämtern beantragt werden. Diese geben auch Auskünfte über nähere Einzelheiten und die Förderungsvoraussetzungen.
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