Mehr Flexibilität durch neue Bestimmungen bei der Arbeitsvermittlung
Mehr Flexibilität durch neue Bestimmungen bei der Arbeitsvermittlung
Das Gesetzdekret Nr. 494 vom 8.8.1994 enthält einige Änderungen bei der sogenannten ,namentlichen Einstellung" und bei direktem Wechsel eines Arbeitnehmers zu einem anderen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die eine bereits seit geraumer Zeit in Italien stattfindende Tendenz zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes stärken. Die Bestimmungen treten erst in Kraft, wenn das Parlament das Gesetzdekret bestätigt hat.
Artikel 1 des Dekrets sieht vor, daß der Arbeitgeber nun erst nach einer namentlichen Einstellung sowie nach erfolgtem direkten, unterbrechungslosem Wechsel von einem Betrieb zum anderen dem lokalen Ausschuß für Beschäftigung den Namen des eingestellten Arbeitnehmers, das Einstellungsdatum und alle weiteren nach den geltenden Bestimmungen geforderten Informationen mitzuteilen hat. Nach der früheren Regelung mußte vor Einstellung oder Wechsel um eine Genehmigung angesucht werden. Die neue Regelung gilt auch für Arbeitgeber in der Landwirtschaft. Die Meldung soll in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach der Einstellung erfolgen. Artikel 1 sieht für den Fall einer verspäteten oder fehlenden Meldung Sanktionen vor.
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