Schlechtwettergeld: Zahlung befristet verlängert - Übergangsregelung für 1994 und 1995
Schlechtwettergeld: Zahlung befristet verlängert - Übergangsregelung für 1994 und 1995
Der Bundestag hat kürzlich den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes zurückgewiesen. Damit können die Regelungen für die Zahlung von Schlechtwettergeld für die Übergangszeit der Jahre 1994 und 1995 in Kraft treten, die Voraussetzung für Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien über die Schlechtwettergeld-Problematik sind.
Zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft stellt das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zwei Instrumente zur Verfügung:
1. Die produktive Winterbauförderung besteht nach der Änderung durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (1. SKWPG ab 1. Januar 1994) nur noch aus einem Wintergeld (Leistung an Arbeitnehmer) in Höhe von 2 DM je Stunde für Arbeiter, die während der Förderungszeit in Betrieben des Baugewerbes tätig sind. Die Leistungen der Winterbauförderung an die Arbeitgeber (z. B. Investitionskostenzuschüsse) sind ab 1. Januar 1994 endgültig weggefallen. Dadurch wird vermieden, daß Bauen in Deutschland teurer wird, weil die Leistungen an die Arbeitgeber ebenso wie die an die Arbeitnehmer aus einer zweiprozentigen Umlage finanziert wurden. Die Umlagenhöhe wäre bei Beibehaltung der Leistungen an die Arbeitgeber nahezu doppelt so hoch gewesen.
2. Das Schlechtwettergeld (§§ 83 ff. AFG), das bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit gewährt wird, beträgt 67 % (Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) und 60 % (übrige Arbeitnehmer) des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts (Parallelität zum Arbeitslosengeld).
Das 1. SKWPG bestimmte ab 1. 1. 1994 für die Gewährung von Schlechtwettergeld, daß
- Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Dezember bis zum jeweils letzten Kalendertag des Monats Februar ist, d. h. das Schlechtwettergeld entfällt in den Monaten November und März der Jahre 1994 und 1995;
- an einem Arbeitstag mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit ausfallen müssen (Ausfalltag);
- der Anspruch nicht für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag besteht und
- nur für die Schlechtwetterzeit bis 29. Februar 1996 erbracht wird.
Am 10. März 1994 hatten die Tarifvertragsparteien ihre Bereitschaft erklärt, Vereinbarungen über ganzjährig gesichertes Einkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zu treffen, die auch den Wegfall des Schlechtwettergeldes ausgleichen sollen. Diese Bereitschaft hatten sie unter der Voraussetzung bekundet, daß für die Jahre 1994 und 1995 das Schlechtwettergeld in den Monaten März und November wieder gewährt wird.
Die Tarifvertragsparteien entsprachen mit ihrer Bereitschaft dem mit dem Wegfall des Schlechtwettergeldes beabsichtigten Ziel, daß die Arbeiter im Baugewerbe ein ganzjährig gesichertes Einkommen haben und die Bautätigkeit verstärkt auch in der Schlechtwetterzeit erfolgt. Dadurch wird der Bauarbeiterberuf attraktiver, die Baukapazitäten werden besser genutzt, und insgesamt wird ein positiver Beitrag zum Wirtschaftsstandort Deutschland erbracht.
Am 17. Mai 1994 haben die Koalitionsparteien den Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes eingebracht, der wieder die Zahlung des Schlechtwettergeldes in den Monaten März und November in den Jahren 1994 und 1995 und den endgültigen Wegfall ab Ende 1995 vorsieht. Mit der Verabschiedung durch den Bundestag kann das Gesetz hinsichtlich des Schlechtwettergeldes rückwirkend zum 1. März 1994 in Kraft treten.
4.1.1.1. Zulassung der Kollegenhilfe
Neben der Verbesserung der Voraussetzungen zum Bezug von Schlechtwettergeld enthält das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes auch die von seiten sowohl der Arbeitgeber wie der Gewerkschaften begrüßte Regelung der Kollegenhilfe. Das gesetzliche Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes soll wegen der besonderen Verhältnisse im Baugewerbe grundsätzlich aufrechterhalten werden.
Es entspricht jedoch einem von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anerkannten Bedürfnis, daß Betriebe des Baugewerbes anderen Baubetrieben Arbeitnehmer als Hilfe unter Kollegen überlassen können. Dies erhöht die Wettbewerbsfähigkeit und die Flexibilität der Betriebe im Baugewerbe, und es können Kurzarbeit oder Entlassungen vermieden werden. Durch Beschränkung auf die Betriebe des Baugewerbes, die von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden, wird erreicht, daß Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betrieben der verschiedenen Tarifbereiche (Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk, Bauhauptgewerbe) verhindert werden. Die Finanzierung der im Baubereich bestehenden Sozialkassen bleibt gesichert.
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