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Befreiung von den Arbeitgeberbeitr,gen bei der Besch,ftigung von Arbeitslosen wird ver,ndert
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Befreiung von den Arbeitgeberbeitr,gen bei der Besch,ftigung von Arbeitslosen wird ver,ndert


Das Gesetz, mit dem Arbeitgeber von der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung befreit werden, wenn sie Arbeitslose einstellen, wird erweitert.

Arbeitgeber können nun von der Zahlung der Beiträge befreit werden, wenn sie Arbeitslose einstellen, die vorher mindestens ein halbes und höchstens ein Jahr arbeitslos gemeldet waren und für die von den Arbeitsämtern Unterstützungsleistungen (KRA) gezahlt werden. Wenn Arbeitslose eingestellt werden, die bereits länger als ein Jahr arbeitslos gemeldet sind, kann eine Befreiung auch dann erteilt werden, wenn keine Lohnersatzleistungen mehr bezahlt werden.

Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen gilt für zwei Jahre. Wird eine Person eingestellt, die länger als zwei Jahre arbeitslos war, gilt die Befreiung nun vier Jahre (früher zwei Jahre).

Durch die Modifizierung der Regelung können voraussichtlich jährlich mindestens 10 000 Arbeitslose zusätzlich in Arbeit vermittelt werden.


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