Eine stringentere Zuwanderungspolitik für Ausländer aus Nicht-EU-Ländern ist das Ziel eines neuen Beschäftigungsgesetzes für Ausländer. Das neue ,Gesetz Arbeit für Ausländer" (WAV - Wet Arbeid Vreemdelingen) regelt die Arbeitsaufnahme von Nicht-EU-Ausländern und ihre Integration in den niederländischen Arbeitsmarkt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt ein Gesetz (WABW - Wet Arbeid Buitenlandse Werknemers) aus dem Jahre 1979. Arbeitgeber werden nach dem neuen Gesetz nicht mehr so schnell eine Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Ausländer erhalten. Die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung wird darüber hinaus an bestimmte Bedingungen geknüpft. Außerdem wird die Zentrale Arbeitsverwaltung ein zeitliches Limit für diese Arbeitsgenehmigungen erlassen. Eine Modifizierung im niederländischen Beschäftigungsgesetz regelt, daß Nicht-EU-Ausländer, die nicht in den Niederlanden arbeiten dürfen, sich auch nicht beim Arbeitsamt arbeitslos melden können.
5.2.2.1. Geltungsbereich des Gesetzes
Arbeitgeber, die einen Ausländer in den Niederlanden beschäftigen wollen, benötigen im Prinzip eine Arbeitsgenehmigung. Ein Arbeitgeber ist in diesem Falle jeder, der eine andere Person beschäftigt. Auch die Arbeit von Ausländern im Haushalt oder für andere persönliche Dienstleistungen fällt unter das Gesetz. Im Gegensatz zur früheren Regelung gilt dies nun auch für staatliche Behörden. Bei Arbeitsverträgen von Subunternehmen oder bei Leiharbeit ist der letztendliche Auftraggeber verantwortlich. Dieser benötigt aber keine neue Genehmigung, wenn der Subunternehmer oder die Leiharbeitsfirma bereits eine Arbeitsgenehmigung vorweisen kann. Ausländer sind hier alle Personen, die keine niederländische Nationalität besitzen. Das Gesetz gilt nicht für Au-pair-Beschäftigung.
5.2.2.2. Wann ist keine Arbeitsgenehmigung notwendig?
Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den damit gleichgestellten Staaten (Skandinavien, Österreich und Island) benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Eine Arbeitsgenehmigung ist ebenfalls nicht notwendig für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis des
Justizministeriums besitzen. Allerdings sollte aus dieser Aufenthaltserlaubnis ersichtlich sein, daá keine Beschr,nkungen der Arbeitsaufnahme vorliegen. Das Justizministerium hebt diese Beschr,nkungen für Ausl,nder auf, die in den Niederlanden wohnen und arbeiten dürfen - also Ausl,nder mit einer Aufenthaltsberechtigung, Flüchtlinge oder Personen, die l,nger als drei Jahre eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Dieser Eintrag in der Aufenthaltserlaubnis ersetzt die Erkl,rung der Arbeitsverwaltung, die aufgrund des WABW früher erteilt wurde. An allen neuen Aufenthaltsgenehmigungen wird der Arbeitgeber zukünftig sehen k"nnen, ob ein Ausl,nder in den Niederlanden arbeiten darf oder nicht.
5.2.2.3. Was hat der Arbeitgeber zu tun?
Wenn ein Arbeitgeber eine offene
Stelle besetzen möchte, sollte er zuerst versuchen, sie mit Personen zu besetzen, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen (sogenanntes ,prioritäres Arbeitsangebot"). Mindestens fünf Wochen, bevor ein Arbeitgeber eine Arbeitsgenehmigung beantragt, muß er die offene Stelle beim Arbeitsamt gemeldet haben. Daneben muß er auch selbst aktiv suchen, z. B. mittels Anzeigen oder durch das Anbieten von Umschulungs- oder Weiterbildungsplätzen. Wenn sich herausstellt, daß der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die offene Stelle zu besetzen, und sich auch durch die Arbeitsämter kein Personal finden läßt, kann die Zentrale Arbeitsverwaltung eine Arbeitsgenehmigung erteilen. Diese wird üblicherweise innerhalb von fünf Wochen erteilt.
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