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Änderung des Planes zur Förderung der Einstellung von Arbeitslosen
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Änderung des Planes zur Förderung der Einstellung von Arbeitslosen


Der Plan sieht eine Senkung der Arbeitgeber-Sozialbeiträge für bestimmte, zwischen dem 1. 1. 1995 und dem 31. 12. 1996 vorgenommene Einstellungen vor (siehe iMi 49). Er war bereits durch zwei Königliche Verordnungen umgesetzt worden. Die Verordnung vom 23. 12. 1994 bestimmt die Formalitäten, die der Arbeitgeber einhalten muß, um die Fördermittel zu erhalten; die Verordnung vom 27. 12. 1994 bestimmt die Kategorien von Arbeitslosen, die für die Gewährung der Beitragssenkung in Frage kommen, sowie die Höhe, Dauer und Bedingungen dieser Beitragssenkung. Die Verordnung vom 30. 3. 1995, mit der die Verordnung vom 27. 12. 1994 geändert wurde (Moniteur belge vom 11. 4. 1995), ändert manche dieser Bestimmungen recht weitgehend. Ferner legt die Verordnung vom 30. 3. 1995 (über die Durchführung von Kapitel II, Titel IV des Gesetzes vom 21.12.1994) Bestimmungen für die ,Eingliederungsunternehmen" (entreprises d'insertion) fest.

3.1.1.1. Bedingungen für Arbeitssuchende

Die Königliche Verordnung vom 30.3.1995 enthält einige Präzisierungen und Erläuterungen zur Definition der Kategorien, denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Einstellung angehören muß, damit sein Arbeitgeber in den Genuß der Vergünstigungen des Einstellungsplanes gelangen kann (es sind dies: vollarbeitslose Bezieher von Arbeitslosengeld, Bezieher des Existenzminimums [Minimax], Absolventen einer Berufsbildungs- und/oder Begleitmaßnahme in einem Ausbildungsbetrieb, Personen mit Teilzeitausbildung, im Rahmen eines Arbeits- und Ausbildungsvertrages Beschäftigte, Absolventen einer Lehrlingsausbildung im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages).

Ferner erweitert sie den Kreis der Anspruchsberechtigten auf bisher nicht vorgesehene Kategorien:

a) Arbeitslose, die bei einer Gemeinschaftskasse für soziale und berufliche Eingliederung von Behinderten registriert sind und in den sechs Monaten vor ihrer Einstellung höchstens 150 Stunden als abhängig Beschäftigte oder höchstens ein Quartal als Selbständige gearbeitet haben;

b) Arbeitslose,

  • - die im Verlauf der zwölf Monate vor ihrer Einstellung eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten Dauer in einem vom Ministerium für Beschäftigung und Arbeit anerkannten Eingliederungsbetrieb beendet haben;
  • - die kein Abschlußzeugnis der gymnasialen Oberstufe besitzen;
  • - die im Verlauf der zwölf Monate vor ihrer Einstellung keine Vollzeitausbildung genossen und höchstens 150 Stunden als abhängig Beschäftigte oder höchstens ein Quartal als Selbständige gearbeitet haben;

    c) Arbeitslose, die zum Zeitpunkt der Einstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • - keinen Anspruch auf Wartegeld haben, da sie die erforderlichen Studien nicht abgeschlossen haben;
  • - im Verlauf der auf den Tag genau gerechneten zwölf Monate unmittelbar vor ihrer Einstellung mit Ausnahme der gemäß dem folgenden Punkt zulässigen Arbeitszeiten bei einem regionalen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren;
  • - in dem genannten Zeitraum höchstens 150 Stunden als abhängig Beschäftigte oder höchstens ein Quartal als Selbständige gearbeitet haben;

    Die letzten beiden Bedingungen gelten auch für:

    d) Arbeitslose, die im Verlauf der drei Jahre unmittelbar vor ihrer Einstellung arbeitslos wurden, nachdem sie eine ohne Unterbrechung mindestens zwölf Monate dauernde abhängige Beschäftigung mit mindestens 18 Arbeitsstunden pro Woche, die jedoch mindestens einem Drittel einer Vollzeitarbeitsstelle entsprach, verloren hatten.

    e) Arbeitslose, die im Verlauf der drei Jahre unmittelbar vor ihrer Einstellung als Kaufmann Konkurs angemeldet haben oder infolge Konkurses der von ihnen geleiteten Firma arbeitslos geworden sind.

    3.1.1.2. Höhe des Nachlasses auf die Arbeitgeberbeiträge

    Für den Arbeitslosen, der während der zwölf Monate unmittelbar vor seiner Einstellung entweder Empfänger des Existenzminimums war oder als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld bezog oder einer anderen der vorgenannten Kategorien angehörte, erhält der Arbeitgeber einen Nachlaß auf die Sozialbeiträge von:

  • - 75 % vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Ende des 4. Quartals nach dem Einstellungsquartal;
  • - 50 % vom 5. bis einschließlich dem 8. Quartal nach dem Einstellungsquartal.

    Wenn der Arbeitslose im Verlauf der 24 Monate unmittelbar vor seiner Einstellung entweder Empfänger des Existenzminimums war oder als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld bezog, erhöht sich der Nachlaß auf:

  • - 100 % vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Ende des 4. Quartals;
  • - 75 % vom 5. bis Ende des 8. Quartals.

    Alle anderen Arbeitnehmerkategorien, auch wenn sie seit mindestens 24 Monaten die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, haben keinen Anspruch auf einen höheren Beitragsnachlaß.

    3.1.1.3. Sondervorschriften für die "Eingliederungsunternehmen"

    Die Königliche Verordnung vom 30.3.1995 gewährt den Eingliederungsbetrieben eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei der Einstellung von besonders schwervermittelbaren Arbeitslosen.

    Als Eingliederungsbetriebe gelten Firmen und als juristische Personen von dem zuständigen Regional- oder Sprachgemeinschaftsamt anerkannte und bezuschußte Vereine, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche Eingliederung von besonders schwervermittelbaren Arbeitslosen mittels der Erzeugung von Waren oder Dienstleistungen ist.

    Als besonders schwervermittelbare Arbeitslose gelten Beschäftigungssuchende, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Eingliederungsbetrieb

  • - seit mindestens 12 Monaten bei einem regionalen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren;
  • - die kein Abschlußzeugnis der gymnasialen Oberstufe besitzen;
  • - die im Verlauf der letzten zwölf Monate weder an einer Vollzeitausbildung teilgenommen noch mehr als 150 Stunden als abhängig Beschäftigte oder mehr als ein Quartal als Selbständige gearbeitet haben.

    Diese Arbeitnehmer müssen von dem Eingliederungsbetrieb im Rahmen eines Vollzeitarbeitsvertrages oder eines Teilzeitarbeitsvertrages, der mindestens 50 % der auf eine volle Stelle entfallenden Arbeitszeit vorsieht, eingestellt werden.

    Der Beitragsnachlaß, der den Eingliederungsbetrieben gewährt wird, die einen besonders schwervermittelbaren Arbeitslosen einstellen, beträgt:

  • - 100 % vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Ende des 4. Quartals nach den Einstellungsquartal;
  • - 75 % vom 5. bis einschließlich 8. Quartal;
  • - 50 % vom 9. bis einschließlich 12. Quartal;
  • - 25 % vom 13. bis einschließlich 16. Quartal.

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