Die Gesetzesverordnung Nr. 695 vom 24. November 1994 sieht neue Bedingungen für die Förderung junger Unternehmer vor. Bestimmte Organisationen können für bestimmte Projekte in den Genuß von Anreizen gelangen. Zu den obengenannten Organisationen gehören Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die einige besondere Voraussetzungen erfüllen müssen (z. B. Eintragung im Verzeichnis des Präfekten). Darüber hinaus müssen die in Betracht kommenden Organisationen ihren Standort, ihre Verwaltung und ihren Erfüllungsort in den Regionen haben, die in den Zielen 1, 2 und 5 b der Gemeinschaftsvorschriften Nr. 2081 vom 20.7.1993 genannt sind. Wie bekannt ist, betreffen diese Ziele:
- Entwicklungsförderung und Strukturanpassung in Problemregionen;
- Rekonvertierung von Regionen (auch grenznahen Regionen oder Teilen von Regionen), die vom massiven Abbau von Industrien betroffen sind;
- Förderung der Landwirtschaftsentwicklung auch im Sinne einer Strukturanpassung der ländlichen Gebiete (Ziel 5 b).
Förderungswürdige Organisationen haben folgende Merkmale aufzuweisen: Sie müssen ausschließlich aus Jugendlichen im Alter von 18 bis 35 Jahren bestehen. Darüber hinaus müssen sie eine Mehrheit von Jugendlichen (sowohl als Beschäftigte als auch als Anteilseigner) im Alter von 18 bis 29 Jahren aufweisen, die ihren Wohnsitz in den Förderungsregionen unterhalten (Stichtag ist der 1.1.1994).
Förderungsfähig sind insbesonders Projekte für die Güterproduktion im Landwirtschafts-, Handwerks- und Industriesektor oder bei Dienstleistungsbetrieben für Unternehmen aller Sektoren. Ausgeschlossen sind Projekte, die keine Erweiterung des Unternehmens, der Produktion oder der Beschäftigung vorsehen, sowie Projekte ohne Innovationscharakter oder die Investitionen von mehr als 5 Mrd. Lire vorsehen.
Um zu vermeiden, daß Scheinfirmen mit dem Ziel gegründet werden, in den Genuß der Förderung zu kommen, regelt das Dekret (Art. 2, Abs. 4), daß die im Projekt vorgesehene unternehmerische Tätigkeit für eine Mindestzeit von zehn Jahren ab dem Datum ausgeübt werden muß, an dem dem betreffenden Unternehmen Vergünstigungen gewährt wurden.
Die Anreize bestehen aus:
- Kapitalzuschüssen und zinsgünstigen Darlehen nach den von der EU festgesetzten Höchstwerten;
- Zuschüssen zur Unternehmensleitung;
- technischen Hilfen vom ,Verein für junge Unternehmer" sowohl während der Phase der Realisierung von Investitionen als auch während der Startphase der Initiativen;
- Förderung der zur Realisierung des Projekts erforderlichen Ausbildung und beruflichen Qualifikation durch den ,Verein für junge Unternehmer".
Es muß präzisiert werden, daß die obengenannten finanziellen Anreize nicht mit anderen Vergünstigungen der EU, des Staates oder des Landes oder anderen öffentlichen Mitteln kumuliert werden können.
Zulässig ist der Ankauf von: (1) Ausführbarkeitsstudien einschließlich Marktanalysen; (2) Grundstücken; (3) Gebäuden (Kauf oder Errichtung); (4) Maschinen, Geräten etc.; (5) anderen materiellen und immateriellen Gütern, die in direkter Verbindung zur Produktion stehen.
Die Zuschüsse für die ersten ausgegeben 700 Mio. Lire betragen für das erste Jahr 70 %, für das zweite Jahr 60 % und für das dritte Jahr 40 %.
Die Ausführbarkeitsstudie muß:
1. Kompetenzen und Erfahrungen der Gesellschafter und die jeweiligen Betriebsfunktionen nennen, die die Gesellschafter ausüben sollten;
2. den Zielmarkt und
3. die Investitionen angeben;
4. die Wirtschaftlichkeit der Initiative belegen.
Die Berufsverbände können sich am Gesellschaftskapital der Gesellschaft für junge Unternehmer (höchstens aber mit 3 %) beteiligen.
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