Förderung der Beschäftigung Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser
Förderung der Beschäftigung Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser
Im Mai 1995 trat eine neue Gesetzesverordnung in Kraft (GV Nr. 89/95 vom 6.5.1995), mit der Anreize zur Einstellung Jugendlicher im Alter von 16 bis 30 Jahren auf der Suche nach einer Erstbeschäftigung bzw. von Langzeitarbeitslosen geschaffen werden sollen.
Für unbefristete Arbeitsverträge gibt es zwei Arten der Förderung für die Arbeitgeber, die gleichzeitig in Anspruch genommen werden können:
- finanzielle Hilfe in Form von Zuschüssen in Höhe von 12 nationalen Mindestlöhnen für jeden neugeschaffenen Arbeitsplatz;
- Befreiung von der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von 36 Monaten.
Befristete Arbeitsverträge werden durch die Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge um 50 % für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gefördert. Diese Regelung gilt nur bis zum 31. Dezember 1996.
Um die Zuschüsse in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitgeber neue Arbeitsplätze einrichten. Um eine Befreiung von der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder ihre Reduzierung zu erhalten, müssen sie nachweisen, daß die Anzahl der Beschäftigten höher ist als im Dezember des Vorjahres.
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