Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird auf Beschluß des Bundeskabinetts eine Novelle zur Reform der Arbeitslosenhilfe vorlegen. Ziele der Reform sind eine stärkere und systemgerechte Abstimmung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, die Unterstützung der Arbeitsaufnahme und die Verbesserung der Arbeitsanreize sowie die Stärkung der Subsidiarität der bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenhilfe.
Im Rahmen der Neuordnung sind vor allem folgende Maßnahmen mit größeren finanziellen Auswirkungen vorgesehen:
5.1.1.1. Unterstützung der Arbeitsaufnahme und Schaffung von Arbeitsanreizen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe
Durch eine gesetzliche Regelung wird festgelegt, daß Arbeitslosengeldbezieher entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen in Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung (ABM) sowie der produktiven Arbeitsförderung (§ 242 s, § 249 h AFG) zugewiesen werden. Bisher sind die Arbeitslosenhilfeempfänger in ABM sowie bei §§ 242 s, 249 h unterrepräsentiert, obwohl diese gerade auf die Förderung der längerfristig Arbeitslosen ausgelegt sind. Mit der Initiative soll die Arbeitsaufnahme der Arbeitslosenbezieher gefördert und deren Anteil an den geförderten Beschäftigten entsprechend aufgestockt werden. Dabei wird die Arbeitsbereitschaft der Leistungsempfänger von Arbeitslosenhilfe durch ein entsprechendes Arbeitsangebot geprüft. Eine verstärkte Zuweisung in diese Maßnahmen führt zu einer Stabilisierung und Qualifizierung der Arbeitslosenhilfebezieher und verbessert damit die Vermittlungsaussichten.
5.1.1.2. Einführung von Arbeitstrainingsmaßnahmen
Über die Einführung neuer und kurzzeitiger Arbeitstrainingsmaßnahmen unter Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe sollen die Eignung der Leistungsbezieher für bestimmte Arbeiten festgestellt sowie flankierende Förderung zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen und unterstützende Hilfe bei Bewerbungen geleistet werden. Dieses Angebot verbessert die Chancen der Leistungsbezieher auf eine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt.
5.1.1.3. Einführung einer Arbeitnehmerhilfe
Vor allem jüngeren Arbeitslosenhilfebeziehern soll eine Arbeitnehmerhilfe angeboten werden. Sie schafft Anreize zur Übernahme auch geringer bezahlter und befristeter Arbeiten. Für Saisonarbeiten kann inländischen arbeitslosen Arbeitnehmern ein Lohnzuschuß von täglich 25 DM gezahlt werden.
Derzeit werden rd. 150.000 Arbeitserlaubnisse an ausländische Arbeitnehmer erteilt - trotz hoher
Arbeitslosigkeit im Inland. sber
die Arbeitnehmerhilfe k"nnten Leistungsbezieher z. B. bei Erntearbeiten vermittelt werden.
5.1.1.4. Vorzeitiger Übergang in die Rente
Arbeitslosenhilfebezieher sollen verpflichtet werden, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Denn Arbeitslosenhilfe ist eine staatlich finanzierte Leistung der Fürsorge. So ist nicht einzusehen, daß jemand, der Anspruch auf eine Versichertenrente hat, statt der Versicherungsleistung weiterhin die - ihr gegenüber subsidiäre - staatliche Fürsorgeleistung beansprucht. Vorgesehen ist eine Regelung, mit der der Arbeitslose grundsätzlich auf die Versicherungsleistung verwiesen wird.
5.1.1.5. Verstärkte Erfassung von vorhandenem Vermögen
Das Vermögen der Arbeitslosenhilfebezieher und ihrer Ehegatten soll stärker erfaßt und angerechnet werden. Bisher kann eine Vermögensanrechnung nur erfolgen, wenn der Arbeitslosenhilfebezieher gegenüber dem Arbeitsamt korrekt seine Vermögensverhältnisse angibt. Dieser Zustand begünstigt die Vortäuschung falscher Tatsachen und die Leistungserschleichung auf Kosten der Ehrlichen. Künftig wird die Überprüfung durch die Einschaltung des Bundesamtes der Finanzen verstärkt und intensiviert. Die Vermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen sichert die Mittel für die wirklich Bedürftigen.
5.1.1.6. Zeit- und situationsgerechte Bemessung der Arbeitslosenhilfe
Im Rahmen der erstmaligen und weiteren Bewilligung von Arbeitslosenhilfe soll die Bemessung der Anspruchshöhe künftig zeit- und situationsgerechter erfolgen. Statt - wie bislang - der Prüfung das einstmals bezogene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das auch bereits bei der Bemessung des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes herangezogen worden war, soll künftig von dem Arbeitsentgelt ausgegangen werden, das der Arbeitslose unter aktuellen Bedingungen noch erzielen könnte.
5.1.1.7. Streichung der originären Arbeitslosenhilfe
Mit der Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe entfällt eine besondere Fürsorgeleistung des Staates für jene Arbeitslosen, die bisher keinen (z. B. Richter, Beamte, Soldaten) oder allenfalls einen geringen Bezug zum Arbeitsmarkt (lediglich 150 Kalendertage einer beitragspflichtigen Beschäftigung) hatten. Wegen der fehlenden Bezugsnähe ist die Streichung gerechtfertigt. Für Wehr- und Zivildienstleistende werden Sonderregelungen geschaffen. Die Streichung wird durch Übergangsvorschriften sozial flankiert.
5.1.1.8. Inkrafttreten
Die Maßnahmen zu 1. bis 6. werden in einer Novelle zur Reform der Arbeitslosenhilfe zusammengefaßt. Sie sollen zum 1. April 1996 in Kraft treten. Die Maßnahme zu 7. wird vorgezogen und soll bereits am 1. Januar 1996 in Kraft treten.
5.1.1.9. Finanzielle Auswirkungen
Die Maßnahmen zu 1. bis 7. führen zu einer Verringerung des Aufwands für die Arbeitslosenhilfe von 3,4 Mrd. DM im Jahr 1996 und 3,8 Mrd. DM in den Folgejahren.
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