Die Kooperationsvereinbarung vom 7.4.1995 zwischen dem Staat, den Sprachgemeinschaften und den Regionen über den Arbeitslosenbegleitplan (Moniteur belge vom 4.7.1995) sieht die Verlängerung dieses Planes bis zum 31.12.1995 sowie eine Neuorientierung gewisser Anwendungsmodalitäten vor. Diese Vereinbarung trat am 1.4.1995 in Kraft und ersetzt die Kooperationsvereinbarung vom 22.9.1992 (siehe iMi 40).
Das allgemeine Ziel des Arbeitslosenbegleitplanes besteht darin, Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern und den zu der Maßnahme zugelassenen Arbeitslosen zu ermöglichen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Hierzu zielt der Plan insbesondere darauf,
- die Berufseingliederungsrate der betroffenen Arbeitslosen zu steigern. 6.1.1.1. Zielgruppe
Der Arbeitslosenbegleitplan richtet sich ohne Ausnahme an sämtliche vollarbeitslosen Bezieher von Arbeitslosengeld, die obligatorisch arbeitslos gemeldet sind, jünger als 46 Jahre sind, den 10. Monat der Arbeitslosigkeit beginnen und kein Abschlußzeugnis der gymnasialen Oberstufe besitzen.
Die Regionen können beschließen, den Arbeitslosenbegleitplan auf freiwilliger Grundlage auf alle vollarbeitslosen Bezieher von Arbeitslosengeld im Alter von über 46 Jahren auszudehnen, die ihren 10. Monat der Arbeitslosigkeit beginnen.
6.1.1.2. Verfahren
Der Arbeitslosenbegleitplan umfaßt zwei Phasen.
In der ersten Phase erstellt das zuständige regionale Arbeitsamt eine Diagnose zur Situation des betreffenden Arbeitslosen und unterrichtet diesen über seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt.
Im Verlauf der mindestens drei Monate dauernden zweiten Phase legt das regionale Arbeitsamt den Arbeitslosen ein in eine Begleitvereinbarung eingebundenes Aktionsprogramm vor. Dieses berücksichtigt das Alter sowie die persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten und enthält eine Analyse der Möglichkeiten des Betreffenden auf dem Arbeitsmarkt. Im Rahmen des Aktionsprogramms, auf das jeder Arbeitslose aus der Zielgruppe Anspruch hat, kann das regionale Arbeitsamt je nach Erfordernis bestimmten Profilen besondere Aufmerksamkeit widmen.
Im Rahmen der Durchführung der Begleitvereinbarung organisiert das zuständige regionale Arbeitsamt regelmäßig auf den Begleitplan abgestimmte Intensivmaßnahmen. Dieser Plan umfaßt vor allem Maßnahmen im Hinblick auf Berufsberatung und -orientierung, Berufsbildung, Stellenvermittlung und ständige Beurteilung der begleiteten Arbeitslosen.
Spätestens vier Monate nach dem Abschluß der Begleitvereinbarung erstellt das regionale Arbeitsamt eine Beurteilung, die dem Nationalen Arbeitsamt (ONEM) zugeleitet wird. Für Arbeitslose, die an einem längerdauernden Aktionsprogramm teilnehmen, wird eine Abschlußbeurteilung spätestens zwölf Monate nach Unterzeichnung der Begleitvereinbarung übermittelt.
Arbeitslosen, die den vorgelegten Aktionsplan akzeptieren und bereitwillig ausführen, wird die Frist für den wegen Langzeitarbeitslosigkeit erfolgenden Auslauf des Anspruches auf Arbeitslosengeld verlängert. Hingegen werden die Daten derjenigen Arbeitslosen, die die Begleitvereinbarung nicht unterzeichnen, vor Beendigung ausscheiden oder aus eigenem Verschulden scheitern, dem ONEM mitgeteilt, das, falls erforderlich, die Sanktionen ergreift, die für die Ablehnung einer Arbeitsstelle oder die Nichtteilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme oder bei Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt vorgesehen sind. In einem Anhang zu der Kooperationsvereinbarung sind die Modalitäten für die Datenübermittlung zwischen dem ONEM und den regionalen Arbeitsämtern festgelegt.
6.1.1.3. Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung
Die Regionen haben sich verpflichtet, einen Teil des Beschäftigungsprogramms und der Einstellungshilfen denjenigen Arbeitslosen vorzubehalten, die eine Begleitvereinbarung abgeschlossen haben.
Hinsichtlich der Begleitung, der Berufsbildung und der beruflichen Eingliederung werden sich die Regionen und die Sprachgemeinschaften insbesondere auf die Branchen orientieren, in denen ein Mangel an Arbeitskräften oder konkrete Beschäftigungsperspektiven bestehen, sowie auf solche, die eine Vereinbarung über Zusammenarbeit im Rahmen der Nutzung der branchengebundenen Mittel für die Beschäftigungsförderung abgeschlossen haben, wie sie in der branchenübergreifenden Vereinbarung 1995-1996 vorgesehen ist (siehe iMi 49).
Die Bundesbehörde verpflichtet sich, die als Vergünstigungen gewährten Nachlässe auf die Sozialversicherungsbeiträge auf diejenigen Arbeitgeber zu bündeln, die stärker Arbeitslose einstellen, die eine Begleitvereinbarung abgeschlossen haben.
6.1.1.4. Finanzierung
Der Arbeitslosenbegleitplan wird durch einen besonderen, von den Arbeitgebern getragenen Beitrag (0,05 % der Lohnsumme) finanziert.
Die für den Arbeitslosenbegleitplan bestimmten Finanzmittel werden wie folgt verteilt: