Das Mutterschutzgesetz von 1994 setzte an die Stelle des Gesetzes über den Mutterschutz von Arbeitnehmerinnen von 1981 geänderte Bestimmungen und berücksichtigte zugleich die arbeitsrechtlichen Aspekte der EU-Direktive 92/85/EEC über schwangere Arbeitnehmerinnen. Das Gesetz schützt Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, kürzlich entbunden haben oder stillen, und gewährt ihnen einen Mutterschaftsurlaub von 14 aufeinanderfolgenden Wochen; in diesem Zeitraum bleiben alle ihre Rechte aus dem Arbeitsverhältnis (mit Ausnahme des Rechtes auf Arbeitsentgelt) gewahrt. Auch verleiht es ihnen das Recht, auf eigenen Wunsch einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub von bis zu vier Wochen Dauer zu nehmen, der sich unmittelbar an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub anschließen muß. Arbeitnehmerinnen, die die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, erhalten für die Dauer des 14wöchigen Mutterschaftsurlaubs ein Mutterschaftsgeld von bis zu 70 % ihrer Brutto-Wochenbezüge (wobei ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten werden darf). Der freiwillige zusätzliche Mutterschaftsurlaub geht auf eigene Kosten der Arbeitnehmerin. Während der Schwangerschaft und in den 14 Wochen unmittelbar nach der Entbindung haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf bezahlte Freistellung für prä- bzw. postnatale medizinische Untersuchungen.
Ferner führte das Gesetz für schwangere Arbeitnehmerinnen, die an ihrem Arbeitsplatz Gefahren ausgesetzt sind, den Anspruch auf Erholungs- und Schutzurlaub ein. Andere gesetzliche Arbeitsschutzbestimmungen verlangen vom Arbeitgeber, drohende Gefahren abzustellen oder, falls dies nicht durchführbar ist, den Beschäftigten eine geeignete andere Arbeit anzubieten. Wenn keine dieser Möglichkeiten umsetzbar ist, entsteht der Anspruch auf Erholungs- und Schutzurlaub. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin während der ersten drei Wochen dieses Urlaubs das normale Grundentgelt zu zahlen, und danach erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen vom Ministerium für Soziales ein Erholungs- und Schutzurlaubsgeld.
Auch sind in einem Arbeitsverhältnis stehende Väter nunmehr berechtigt, beim Tode der Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Entbindung Urlaub zu nehmen. Unter diesen Umständen hat der Vater Anspruch auf die verbleibende Freistellungszeit bis zum Ende der 14. Woche, und nach Wunsch kann er sich für weitere vier Wochen beurlauben lassen.
Beschäftigte, die in Wahrnehmung ihrer Rechte aus diesem Gesetz der Arbeit fern bleiben, haben Anrecht auf Rückkehr zur Arbeit in derselben Stellung und zu denselben Bedingungen. Während des Mutterschaftsurlaubs, des Erholungs- und Schutzurlaubs und der Abwesenheiten zu Zwecken der Fürsorge für Mutter und Kind sowie teilweise auch während des Vaterschaftsurlaubs bleiben die Arbeitnehmerrechte (z. B. auf Jahresurlaub, auf Zuschläge zum Arbeitsentgelt sowie an das Dienstalter gebundene Rechte) gewahrt. Während der zusätzliche Mutterschaftsurlaub und bestimmte Urlaubszeiten für Väter nicht als Dienstzeiten anrechenbar sind, gilt die Beschäftigung nach der Urlaubsperiode als ununterbrochene Fortsetzung der Beschäftigung vor dem Mutterschaftsurlaub.
Streitfälle, die sich aus den Bestimmungen des Gesetzes ergeben, können einem Rechtsbeauftragten vorgelegt werden und sind beim Arbeitsberufungsgericht berufungsfähig. Der Rechtsbeauftragte oder das Arbeitsberufungsgericht kann je nach Sachdienlichkeit die eine oder andere der streitenden Parteien anweisen, bestimmte Schritte zur Beilegung des Streitfalls zu unternehmen, und zugleich die Gewährung von Urlaub für einen spezifizierten Zeitraum und/oder die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von bis zu 20 Wochenentgelten an die Beschäftigte anordnen. Wenn der Streitfall eine Entlassung betrifft, wird er gemäß dem Gesetz über ungerechtfertigte Entlassungen von 1977 behandelt, das nach einer entsprechenden Änderung durch das Gesetz von 1994 nunmehr vorsieht, daß keine anrechenbare Dienstzeit auf der Arbeitsstelle erforderlich ist, bevor die Bestimmungen des Gesetzes über ungerechtfertigte Entlassungen greifen. Entlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte von Beschäftigten aus dem Gesetz von 1994 oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Niederkunft oder Stillen gelten als ungerechtfertigte Entlassungen. Technische Streitfälle über Arbeitsschutzfragen sind dem Amt für Arbeitsschutz vorzutragen, das die für solche Angelegenheiten gesetzlich zuständige Behörde ist.
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