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Das Gesetz über Adoptionsurlaub von 1995
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Das Gesetz über Adoptionsurlaub von 1995


Das Gesetz über Adoptionsurlaub von 1995 verleiht Adoptivmüttern und alleinstehenden Adoptivvätern einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, so daß sie fortan eine ähnliche Rechtsstellung wie leibliche Mütter mit Anspruch auf Mutterschaftsurlaub innehaben. Das am 20.3.1995 in Kraft getretene Gesetz sieht einen Anspruch auf einen ununterbrochenen, am Tage der Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie beginnenden Adoptionsurlaub von mindestens zehn Wochen Dauer vor. Dieser Urlaub gilt als anrechenbare Dienstzeit, und alle aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Rechte (mit Ausnahme des Rechtes auf Arbeitsentgelt) bleiben gewahrt. Auch erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer während ihres Adoptionsurlaubs Sozialunterstützung.

Das Gesetz sieht ferner einen Anspruch auf zusätzlichen Adoptionsurlaub von bis zu vier Wochen Dauer vor, der unmittelbar im Anschluß an den gesetzlichen Adoptionsurlaub genommen werden kann. Die Arbeitszeiten unmittelbar vor und nach dem Zusatzurlaub gelten als zusammenhängend, doch sind die vier Wochen keine anrechenbare Dienstzeit. Bei der Adoption eines ausländischen Kindes kann der zusätzliche Adoptionsurlaub teilweise oder ganz unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in die Adoptivfamilie genommen werden.

Beim Tode der Adoptivmutter vor dem gesetzlichen oder zusätzlichen Adoptionsurlaub oder während dieses Zeitraums hat der Adoptivvater Anspruch auf Urlaub bis zum Ende der zehnten Woche nach der Aufnahme in die Adoptivfamilie bzw. - falls der Vater zusätzlichen Adtionsurlaub zu nehmen wünscht - bis zum Ende der vierzehnten Woche danach.

Arbeitnehmer, die in Wahrnehmung ihrer Rechte aus diesem Gesetz der Arbeit fern bleiben, behalten ihren Rechtsanspruch auf Rückkehr zur Arbeit nach dem Ende des Urlaubs. Sofern die Arbeitnehmer ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Arbeitgebers formgerecht nachkommen, können sie zu denselben Beschäftigungsbedingungen, die vor Beginn des Urlaubs galten, an denselben Arbeitsplatz zurückkehren.

Nach Beginn des Adoptionsurlaubs muß der Arbeitnehmer so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Urlaubsbeginn, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Aufnahme des Adoptivkindes in die Familie bzw. im Falle einer Auslandsadoption eine Eignungsbescheinigung zukommen lassen. Diese Urkunden sind bei der Adoptionsorganisation oder dem Gesundheitsamt, die/das die Adoption in die Wege geleitet hat, oder beim An Board Uchtála, dem Irischen Amt für Adoptionen, erhältlich.


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