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Neuregelungen für die Nutzung des Entwicklungsfonds
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Neuregelungen für die Nutzung des Entwicklungsfonds


Der Entwicklungsfonds ist in Art. 1 der Gesetzesverordnung Nr. 148 vom 20. Mai 1993, umgewandelt in das Gesetz Nr. 236 vom 19. Juli 1993, verankert. Für seine Aktivierung wurden Richtlinien festgelegt, die im Amtsblatt Nr. 138 vom 15. Juni (Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 773 vom 3. November 1994) veröffentlicht wurden. Es sieht vor, daß Entwicklungsprogramme aus Mitteln des Entwicklungsfonds verwirklicht werden können. Dies gilt jedoch nur für Regionen, die in den Zielen 1 und 2 der EG-Richtlinien Nr. 2052/1988 und Nr. 328/1988 sowie im Gesetz Nr. 181/1989 (Reindustrialisierungsmaßnahmen für die Sanierung des Stahlsektors) genannt sind. Hierzu gehören Regionen mit ausgeprägtem Ungleichgewicht zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage (siehe auch Art. 36 der Verordnung Nr. 616/1977)1. Die obengenannten Programme müssen folgende Elemente beinhalten:

1. Maßnahmen zur Verwirklichung neuer Unternehmensinitiativen, von Reindustrialisierungsprojekten und zur Restrukturierung des Produktionsapparates, die die Wiedereinstellung der Entlassenen vorsehen;

2. Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie (einschließlich Dienstleistungen für die Betriebe);

3. Förderungsmaßnahmen zur Erhöhung der Gesamteffizienz eines bestimmten Gebietes auch durch den Erwerb von stillgelegten Flächen, ihrer eventuellen Sanierung und ihrer zweckmäßigen Wiederherstellung oder durch die Verwirklichung technologischer Infrastrukturen.

Darüber hinaus müssen die Programme nach einem Ad-hoc-Schema der ,Generaldirektion Beschäftigung" des Arbeitsministeriums vorbereitet werden und können auch von Konsortien, öffentlichen Trägern etc. beantragt werden. Sie müssen folgende Elemente enthalten:

(a) allgemeine Richtlinien und spezielle Aktionen zur Überwindung der Krisensituationen;

(b) Bestimmung der Beschäftigungsziele mit Angabe der Arbeitnehmer, für die eine Wiedereinstellung geplant ist;

(c) einen Finanzierungsplan.

Für die Prüfung und Voruntersuchung der Programme bedient sich das Arbeitsministerium einer technischen, eigens zu diesem Zweck gebildeten Struktur aus Beamten von unterschiedlichen Verwaltungen (Industrieministerium, Finanzministerium, Arbeitsministerium etc.) und aus Vertretern des Auschusses für die ,Koordinierung der Initiativen für die Beschäftigung" des Ministerpräsidenten. (Dieser Ausschuß ist vor allem für die Überwachung der eingeleiteten Initiativen zuständig.)

Unter den Punkten, die bei der Prüfung der Programme berücksichtigt werden, sind zu erwähnen:

  • - Einschätzung der vom Programm vorgesehenen Beschäftigungsimplikationen und sein Wirkungsgrad bezüglich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Gebietes;
  • - Kontrolle der Kohärenz und Ausführbarkeit des Programms.

    Darüber hinaus werden folgende Punkte berücksichtigt:

  • - die örtliche Festlegung der vorgeschlagenen Initiativen in den durch regionale oder sektorielle Krisen mit erheblichen Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau besonders betroffenen Gebieten;
  • - Leitung der Programme durch Vereinigungen, die die institutionellen und wirtschaftlichen Hauptkräfte der Region zusammenbringen und geeignet sind, die EU-Mittel durch Aktivierung von übergreifenden Unterstützungsmaßnahmen zu erhalten.

    Als erste Realisierung dieser Bestimmungen zur Voruntersuchung für die Gewährung der Beihilfen des Entwicklungsfonds für die Jahre 1993-1994 kommen diejenigen Programme in Betracht, die innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten des erwähnten Dekrets eingereicht wurden.

    Die oben erwähnte technische Struktur soll unter anderem den Entwurf einer Konvention für Modalitäten, Ziele und Ausführungszeiten des Programms vorbereiten (es handelt sich um ein technisches Dokument, das auf funktionaler und finanzieller Ebene das Programm im Detail definiert). In dieser Konvention erscheinen die Punkte der EU-Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen zugunsten produktiver Tätigkeiten und Initiativen für die regionale Entwicklung, Maßnahmen und Art der Ausgaben, für die ein Beitrag des Entwicklungsfonds gewährt wird, Auswahlkriterien auf der Empfängerseite, Bedingungen für die Vergabe der Mittel etc. Die Konvention sieht auch eine Überwachung der eingeleiteten Initiativen vor.

    Anschließend genehmigt das Arbeitsministerium auf der Grundlage der von der technischen Struktur abgegebenen Vorschläge die Programme durch eigenes Dekret und legt dabei für jedes dieser Programme die Höhe der Subventionen fest. Die Verteilung der Mittel ist abhängig vom Abschluß einer geeigneten Konvention mit dem verantwortlichen Träger des Programms. Nach der Billigung dieser Konvention kann das Arbeitsministerium eine Anzahlung, die nicht höher als 50 % des bewilligten Beitrags sein darf, gewähren, wenn durch geeignete Belege Ausgaben in entsprechender Höhe und ein Fortschritt des Programms nachgewiesen werden. Unter besonderen Bedingungen kann die Vorauszahlung auf den bewilligten Beitrag auch 70 % betragen.

    Die Aufsicht über den Ausführungszustand des Programms erfolgt anhand bestimmter beschäftigungsspezifischer und finanzieller Indikatoren und wird an der Besonderheit des Programms, unter anderen an seinen sozio-ökonomischen Zielen, gemessen. Im Falle einer Nichtbeachtung der eingegangenen Verpflichtungen sehen die neuen Bestimmungen auch die Möglichkeit der Rücknahme der gebilligten Finanzierungen und ihrer Rückerstattung durch den Träger vor.

    Abschließend ist zu erwähnen, daß das Arbeitsministerium für die Ausführung dieses Dekrets des Ministerpräsidenten ein Rundschreiben (Nr. 54 vom 18. Mai 1995) mit den genauen Antragsrichtlinien für Träger, die Gelder der Entwicklungsfonds beantragen wollen, veröffentlicht hat. Bei den in die Krise geratenen Gebieten hat das Dekret vom 14. März 1995 jene Regionen in den Vordergrund gestellt, die ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Arbeitangebot und -nachfrage aufweisen. Für letztere sind außergewöhnliche Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Unterstützung der Beschäftigung und zur Realisierung von Reindustrialisierungs-, Rekonvertierungs-, Entwicklungsprogrammen vor Ort (auch durch die Schaffung von technologischen Infrastrukturen) vorgesehen. Die von diesem Dekret betroffenen Regionen sind: Piemont, Lombardei, Ligurien, Emilia-Romagna, Umbrien, Toskana und Latium.


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