Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft tretenden neuen Arbeitsförderungsgesetz-Leistungsverordnung werden die Leistungssätze für die Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld - den zum 1. Januar 1996 veränderten Lohnabzügen der beschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.
Das Arbeitslosenentgelt soll - wie auch die anderen Lohnersatzleistungen des Arbeitsförderungsgesetzes - dem Arbeitslosen das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das er in einem Beschäftigungsverhältnis erzielen könnte. Die für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebliche Lohnersatzquote bezieht sich deshalb auf das ,pauschalisierte" Nettoarbeitsentgelt, das sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, aus dem der Bemessung der Leistung zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelt errechnet.
Bei diesen gesetzlichen Lohnabzügen handelt es sich um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die ein Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse zu entrichten hat.
Eine Veränderung der gesetzlichen Lohnabzüge bewirkt daher auch eine Erhöhung oder Minderung des ,pauschalisierten" Nettoarbeitsentgelts, das der Berechnung der Leistung zugrunde liegt. Für das Jahr 1996 wirken sich der neue Steuertarif und der erhöhte Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Arbeitnehmeranteil 1995: 9,3 %; 1996: 9,6 %) auf die Höhe der Lohnersatzleistungen aus.
Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums vom 30.11.1994, mit der die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld verlängert worden ist, sieht eine Staffelung der Bezugsdauer vor. Bis Ende 1995 gilt eine Bezugsfrist von bis zu 18 Monaten. Ab 1. Januar 1996 können Betriebe, die infolge konjunkturell bedingter Ursachen kurzarbeiten, für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld für die Dauer von bis zu zwölf Monaten beziehen. Diese Regelung ist bis zum 30.6.1996 befristet.
Betriebe, die aufgrund strukturell bedingter Ursachen Kurzarbeit durchführen, können Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer weiterhin bis zur gesetzlich zulässigen Höchstbezugsfrist von 24 Monaten in Anspruch nehmen. Diese Regelung ist bis zum Ablauf des Jahres 1997 befristet.
Die aus Anlaß der Einheit Deutschlands getroffenen Sonderregelungen:
die zunächst bis Ende 1995 befristet waren, werden um ein Jahr verlängert, weil die Arbeitsmarktverhältnisse in den alten und neuen Bundesländer weiterhin sehr deutliche Unterschiede aufweisen.
Die bisherige Schlechtwettergeldregelung für Bauarbeiter läuft zum 31. Dezember 1995 aus. Die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) zahlt vom 1. Januar 1996 an für witterungsbedingte Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit ab der 151. Ausfallstunde (in der Regel ab dem 21. Tag) das Winterausfallgeld. Voraussetzung ist unter anderem, daß das Verbot witterungsbedingter Kündigung weiterbesteht und daß ein für die ersten 150 Ausfallstunden durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelter Anspruch des Bauarbeiters auf Leistungen erschöpft ist, die das Arbeitsentgelt in angemessener Höhe ersetzen (Winterausfallgeld-Vorausleistung). Das Winterausfallgeld beträgt - wie das bisherige Schlechtwettergeld und das Kurzarbeitergeld - 67 bzw. 60 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gesetzliche Schlechtwetterzeit ist vom
1. Januar bis 31. März und vom
1. November bis 31. Dezember.
Bauarbeiter erhalten für geleistete Arbeitsstunden innerhalb der tariflichen Arbeitszeit zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag des Monats Februar (Förderungszeit) je 2 DM Wintergeld zum Ausgleich für witterungsbedingte Erschwernisse. Wintergeld in Höhe von 2 DM wird auch für die in der Schlechtwetterzeit ausgefallenen Arbeitsstunden als Zuschuß zu der Winterausfallgeld-Vorausleistung gewährt. Es soll den Einkommensverlust der Bauarbeiter bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen mindern.
Die bisherige Winterbau-Umlageverordnung wurde umbenannt in Wintergeld-Umlageverordnung, da über die Umlage nur das Wintergeld (einschließlich Verwaltungskosten der Bundesanstalt für Arbeit) finanziert wird.
Aufgrund der Rechtsänderung zum Wintergeld konnte der Umsatz von 2,0 % auf 1,7 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte gesenkt werden.
Ab 1996 wird der Familienleistungsausgleich vollständig neu geregelt. Die bisherigen Kindergeldkassen bei den Arbeitsämtern werden Familienkassen und sind als Bundesfinanzbehörden für die Festsetzung des durch das Jahressteuergesetz 1996 erheblich erhöhten Kindergeldes zuständig. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitgeber. Alle Kindergeldberechtigten und Arbeitgeber wurden von der Bundesanstalt für Arbeit schriftlich über die Neuregelungen unterrichtet. Weitere Informationen sind bei den Familienkassen bei den Arbeitsämtern und beim Bundesfinanzministerium erhältlich.
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