Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten
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Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten


Das Gesetz vom 30.3.1994 über Sozialvorschriften sieht vor, daß der Minister des Inneren denjenigen Kommunen, mit denen er eine Vereinbarung über ein Programm zur Vorbeugung gegen diverse Formen der Kriminalität und zu deren Verfolgung geschlossen hat, einen jährlichen Zuschuß gewähren kann. Bisher haben 29 Kommunen mit der belgischen Bundesregierung entsprechende Vereinbarungen getroffen.

Diese Kommunen können künftig bei einem lokalen Vermittlungsbüro (siehe BIB B-iii.13) gemeldete Langzeitarbeitslose (d. h. grundsätzlich solche Personen, die seit mindestens drei Jahren arbeitslos sind) auffordern, Tätigkeiten auszuüben, die nicht durch den regulären Arbeitsmarkt abgedeckt werden. Hierzu ist die genannte Vereinbarung um ein spezielles Kapitel über Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten (APS - assistants de prévention et de sécurité) zu ergänzen. Es sind sechs verschiedene Projekttypen vorgesehen:

  • - Vorbeugung gegen Fahrraddiebstähle: APS können die Umgebung von Bahnhöfen, Sportanlagen oder Universitätsgebäuden überwachen, wo häufig Fahrräder entwendet werden.
  • - Autodiebstähle: APS können Kraftfahrer auf bestimmte Versäumnisse aufmerksam machen (z. B. unverschlossene Türen), auf Parkplätzen präsent sein usw.
  • - Umwelt: APS können auf sicherheitsrelevante Umweltprobleme angesetzt werden (Aufspüren illegaler Deponien oder Verteilen von Hinweiszetteln an Hauseigentümer, die ihre Müllkästen zu früh auf die Straße stellen).
  • - Schulen: Dort, wo Aufsichtspersonal fehlt, können APS für die Sicherheit nach Schulschluß sorgen oder Schulungen zur Einübung umsichtigen Verhaltens auf dem Schulweg durchführen.
  • - Öffentlicher Personennahverkehr: Die Präsenz von APS in Omnibussen oder an Haltestellen kann dazu beitragen, das Unsicherheitsgefühl abzubauen.
  • - Gebäude: In großen Wohngebäuden können APS als Vermittler dienen (Graffiti, Probleme mit Nachbarn usw.).

    Die größtzulässige Anzahl von Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten wird im Einzelfall vom Minister des Inneren festgesetzt.

    4.1.1.1. Vertrag zwischen der Kommune und dem Arbeitslosen

    Bewerber, die für die Ausübung von Vorbeugungstätigkeiten in Betracht kommen, müssen

  • - sich freiwillig für einen solchen Einsatz gemeldet haben;
  • - möglichst das 40. Lebensjahr vollendet haben.

    Vor dem Beginn der Tätigkeit des Langzeitarbeitslosen als Vorbeugungs- und Sicherheitsassistent schließt die Kommune mit ihm einen Vertrag über:

  • - den Inhalt der dem Assistenten übertragenen Aufgabe;
  • - Ort und Zeiten der Tätigkeit. Abweichend von der Begrenzung von 45 Stunden pro Monat, die für andere durch lokale Vermittlungsbüros vermittelte Tätigkeiten gilt, muß die Arbeitszeit eines Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten durchschnittlich 53 Stunden pro Monat betragen.

    Die Kommune kann den Vertrag mit dem Assistenten nur aus Gründen beenden, die von vornherein vom Gemeinderat als hinreichend anerkannt wurden.

    4.1.1.2. Pauschalzulage zum Arbeitslosengeld

    Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten beziehen in voller Höhe Arbeitslosengeld und erhalten darüber hinaus eine Zulage, die pauschal auf den Betrag von 7.950 BFR festgesetzt ist. Die Kommune händigt dem APS jeweils vor Monatsende ein Scheckheft des örtlichen Vermittlungsbüros mit 53 Schecks aus, für die er jeweils 150 BFR erhält.

    4.1.1.3. Befreiung von gewissen Pflichten

    Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten bleiben nicht als Arbeitsuchende registriert, stehen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und müssen nicht stempeln. Diese Befreiungen gelten von Amts wegen für die gesamte Dauer der Beschäftigung als APS. Auch können Vorbeugungs- und Sicherheitsassistenten nicht wegen Langzeitarbeitslosigkeit ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verlieren.


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