Vertrag über eine erste Berufserfahrung
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Vertrag über eine erste Berufserfahrung


Das Gesetz vom 22.12.1995 über Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für die Beschäftigung (M.B. vom 30.12.1995) legt die Grundlagen für einen neuartigen Vertrag, den Vertrag über eine erste Berufserfahrung (PEP-Vertrag - contrat de première expérience professionnelle). Die Bestimmungen über diesen Vertrag wurden in den Königlichen Erlaß Nr. 230 über die Berufseingliederung Jugendlicher (siehe BIB B-iv.2) aufgenommen. Dieser Erlaß verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, Arbeitsuchende unter 30 Jahren ohne oder mit höchstens sechsmonatiger Berufserfahrung im Umfang von 3 % ihrer Belegschaftsstärke einzustellen. Während des Praktikums haben die jungen Arbeitnehmer Anspruch auf ein vom Arbeitgeber zu tragendes Praktikantengeld in Höhe von 90 % des Lohnes eines in dem Unternehmen auf einem ähnlichen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmers.

Von nun an muß der Arbeitgeber, um seiner Pflicht gemäß dem Königlichen Erlaß Nr. 230 nachzukommen,

  • - zur Hälfte klassische Praktikantenverträge
  • - und zur anderen Hälfte die neuen PEP-Verträge abschließen.

    5.1.1.1. Der PEP-Vertrag

    Ein PEP-Vertrag kann mit einem Arbeitsuchenden abgeschlossen werden, der seit mindestens neun Monaten bei einem regionalen Arbeitsamt (FOREM, ORBEM oder VDAB) gemeldet ist. Wie für einen klassischen Praktikantenvertrag muß der Arbeitsuchende die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • - Er muß jünger als 30 Jahre sein;
  • - er darf keine Berufserfahrung besitzen oder höchstens sechs Monate lang gearbeitet haben.

    Der PEP-Vertrag muß spätestens zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Er muß eine Laufzeit von sechs Monaten haben und ist, anders als der klassische Praktikantenvertrag, nicht verlängerbar.

    Anschließend kann ein regulärer, befristeter oder unbefristeter Vertrag geschlossen werden; im letztgenannten Fall wird der junge Arbeitnehmer für sein erstes Beschäftigungsjahr im Rahmen dieses Vertrages einem Praktikanten mit halber Arbeitszeit gleichgestellt.

    Die mit einem PEP-Vertrag eingestellten Praktikanten werden entweder mit voller Arbeitszeit, mit vier Fünftel der vollen Arbeitszeit oder mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit beschäftigt.

    Ebenso wie der klassische Praktikantenvertrag soll auch der PEP-Vertrag eine Probezeit vorsehen, die höchstens drei Monate betragen darf.

    Wie beim klassischen Praktikantenvertrag kann der mit einem PEP-Vertrag eingestellte Jugendliche, wenn er anderswo mit einem Arbeitsvertrag eingestellt wird, den PEP-Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Der Arbeitgeber kann den PEP-Vertrag nur aus Gründen kündigen, die eines der folgenden Organe von vornherein anerkannt hat:

  • - der Betriebsrat;
  • - falls kein Betriebsrat besteht, die Gewerkschaftsdelegation;
  • - falls keine Gewerkschaftsdelegation besteht, der Ausschuß für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene;
  • - falls kein Ausschuß für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene besteht, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen.

    5.1.1.2. Praktikantengeld

    Bezüglich der Vergütung gelten die Vorschriften über das klassische Praktikum auch für Vollzeit-PEP-Verträge. Hingegen wurde eine besondere Maßnahme ergriffen, um den Abschluß von Teilzeit-PEP-Verträgen zu fördern.

    Ein im Rahmen eines Vollzeit-PEP-Vertrages beschäftigter junger Mensch erhält eine Vergütung in Höhe von mindestens 90 % des Arbeitsentgelts, das aufgrund des in dem Unternehmen gültigen Tarifs einem die gleichen Funktionen ausübenden Arbeitnehmer zusteht.

    Bei Teilzeit-Arbeitnehmern ist die Vergütung proportional zu ihrer Arbeitszeit. Dagegen hat ein mit einem PEP-Vertrag beschäftigter Praktikant, dem zum Zeitpunkt seiner Einstellung Wartegeld zustand (siehe BIB B-iii.5), Anspruch auf eine von der Nationalen Arbeitsverwaltung zu tragende Zulage von 6.000 BFR je Monat. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag von der dem Praktikanten zu zahlenden Vergütung abziehen. Zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge muß er ihn jedoch berücksichtigen.

    5.1.1.3. Unterrichtung des Arbeitsamtes

    Jedes Unternehmen ist verpflichtet, dem für seinen Standort zuständigen Arbeitsamt eine Liste seiner unbesetzten Praktikumsplätze zuzuleiten. Diese Meldung muß spätestens vor dem Ende des ersten Monats jedes Kalenderquartals erfolgen.

    5.1.1.4. Inkrafttreten und Übergangsregelung

    Die Bestimmungen über den PEP-Vertrag sind am 9.1.1996 in Kraft getreten. Jedoch wird die Pflicht zur Erfüllung der 3-%-Quote durch die Besetzung von mindestens 50 % aller Praktikumsplätze im Rahmen von PEP-Verträgen nur allmählich durchgesetzt. Denn als Übergangsregelung ist vorgesehen, daß zur Bestimmung der Zahl der mit PEP-Verträgen einzustellenden Praktikanten die Gesamtzahl der Praktikanten minus der Anzahl der am 1.1.1996 bestehenden klassischen Praktikantenverträge (sowie deren Verlängerungen) berücksichtigt wird.


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