Änderung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit
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Änderung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit


Der Königliche Erlaß vom 22.11.1995 (M.B. vom 8.12.1995) konkretisiert den Mehrjahresplan für Beschäftigung (siehe iMi 52), soweit er die Vorschriften über Arbeitslosigkeit betrifft. Die im Rahmen dieses Erlasses ergriffenen Maßnahmen zielen vor allem auf die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Von nun an sollen die Vorschriften über Arbeitslosigkeit stärker als bisher als Stütze einer aktiven Beschäftigungspolitik dienen.

So wurden bisher Maßnahmen ergriffen,

  • - um den Status von Teilzeit-Arbeitnehmern und von Arbeitslosen, die Tätigkeiten im Rahmen von lokalen Vermittlungsbüros ausüben, zu verbessern;
  • - um die Wiedereingliederung von Arbeitslosen - insbesondere als Selbständige - zu fördern;
  • - um Arbeitsuchende zu ermutigen, ihr Qualifikationsniveau und damit ihre Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;
  • - um das Befreiungsverfahren für ältere Arbeitslose zu vereinfachen;
  • - um die Tätigkeit als Entwicklungshelfer zu fördern.

    Der Königliche Erlaß vom 22.11.1995 regelt zugleich die Durchführung einer von der belgischen Bundesregierung im Rahmen des Haushaltsplanes 1996 ergriffenen Maßnahme. Die Bestimmung über das Auslaufen des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Langzeitarbeitslosigkeit wurde geändert, um den Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und aktiver Arbeitssuche zu stärken.

    6.1.1.1. Verbesserung des Status von Teilzeit-Arbeitnehmern

    Arbeitnehmer, die freiwillig von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit übergehen, behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld als Vollzeit-Arbeitnehmer, falls sie innerhalb von drei Jahren nach dem Umstieg auf Teilzeitarbeit ihren Arbeitsplatz verlieren.

    Vollarbeitslose Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die eine Teilzeitarbeit annehmen, haben für die Dauer ihrer Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls Anspruch auf Einkommensgarantiegeld (siehe BIB B-iii.3: Teilzeit-Arbeitnehmer mit fortbestehenden Ansprüchen). Bisher war das Einkommensgarantiegeld auf maximal zwei Drittel des Vollarbeitslosengeldes begrenzt. Wegen dieser Beschränkung verdienten manche Arbeitnehmer, die eine auf wenige Stunden pro Woche begrenzte Teilzeitarbeit angenommen hatten, auf ihrer neuen Arbeitsstelle weniger, als wenn sie arbeitslos geblieben wären. Um dieses Problem zu beheben, wurde die Obergrenze jetzt auf neun Zehntel des Netto-Arbeitslosengeldes angehoben, das der Arbeitnehmer erhielte, wenn er weiterhin vollarbeitslos wäre. Wenn er seinen Teilzeit-Arbeitsplatz verliert, bezieht der Arbeitslose von neuem das einem Vollzeit-Arbeitnehmer zustehende Arbeitslosengeld.

    Der Teilzeit-Arbeitnehmer mit fortbestehenden Ansprüchen kann während der Dauer seiner Teilzeitbeschäftigung nicht wegen Langzeitarbeitslosigkeit vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden. Wenn er jedoch neuerlich vollarbeitslos wird, zählt die durch Einkommensgarantiegeld abgedeckte Dauer der Teilzeitarbeit bei der Berechnung der Dauer seiner Arbeitslosigkeit. Vom 1.1.1996 an wird, falls der Einkommensgarantiegeld beziehende Teilzeit-Arbeitnehmer zumindest mit einem Drittel der regulären Arbeitszeit beschäftigt war, dieser Arbeitszeitraum nicht mehr als Zeitraum der Arbeitslosigkeit angerechnet. Ferner werden nach einer mindestens dreijährigen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Drittel der regulären Arbeitszeit bei der Anwendung der Vorschriften über Langzeitarbeitslosigkeit die früheren Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt.

    Freiwillig Teilzeitbeschäftigte (siehe BIB B-iii.2) haben künftig Anspruch auf anteiliges Arbeitslosengeld, wenn sie einer Beschäftigung mit mindestens einem Drittel der regulären Arbeitszeit nachgehen. Bisher mußten sie mindestens eine Halbtagsstelle innehaben, um überhaupt in den Genuß von Leistungen zu kommen. Dank dieser Änderung haben auch Arbeitnehmer, die z. B. mit 5 x 3 Stunden pro Woche beschäftigt sind, bei Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Leistungsanspruch.

    6.1.1.2. Verbesserung des Status von Arbeitslosen, die einer durch

    ein lokales Vermittlungsbüro vermittelten Tätigkeit nachgehen

    Auch der Status von Personen, die einer von einem lokalen Vermittlungsbüro (ALE) vermittelten Tätigkeit nachgehen (siehe BIB B-iii.13), wurde verbessert.

    Ein Arbeitsloser, der in den letzten sechs Monaten mindestens 180 Stunden lang eine ALE-Tätigkeit ausgeübt hat, kann auf Antrag von den Pflichten zur fortdauernden Registrierung als Arbeitsuchender, zur Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und zum Stempeln befreit werden. Diese Befreiungen werden für die Dauer von längstens sechs Monaten erteilt; sie können auf Antrag des Arbeitslosen verlängert werden, wenn dieser weiterhin die Voraussetzungen erfüllt. Während dieses Zeitraums kann er nicht wegen Langzeitarbeitslosigkeit vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden.

    Auch wenn der von einem lokalen Vermittlungsbüro beschäftigte Arbeitslose diese Befreiungen nicht beantragt, kann er dennoch die Sperrung seines Leistungsanspruchs wegen Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden. Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit gilt künftig, daß die Monate, in denen der Arbeitslose mindestens 30 Stunden im Rahmen eines lokalen Vermittlungsbüros arbeitet, unberücksichtigt bleiben. Ferner werden ALE-Tätigkeiten von weniger als 30 Stunden je Monat insofern berücksichtigt, als sich durch sie das Datum für einen eventuellen Ausschluß hinausschiebt; für jeweils 90 Stunden ALE-Arbeit, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt geleistet wurden, zu dem der Arbeitslose darauf hingewiesen werden müßte, daß seine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auslaufen, verlängert sich die Ausschlußfrist um jeweils einen Monat.

    6.1.1.3. Verlängerung der Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

    für Arbeitslose, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen

    Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit unterbrechen, indem sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, behalten von nun an ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer von neun (statt bisher sechs) Jahren. Damit hat der nunmehr Selbständige, auch wenn er seine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb von neun Jahren nach seinem letzten Tag der Arbeitslosigkeit einstellt, neuerlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    6.1.1.4. Erweiterte Möglichkeiten zur Wiederaufnahme des Studiums durch Arbeitslose

    Arbeitslose haben künftig die Möglichkeit, unter Beibehaltung ihres Leistungsanspruchs ein Vollzeit-Studium wiederaufzunehmen. Gegenwärtig ist diese Möglichkeit auf Qualifikationen beschränkt, für die auf dem Arbeitsmarkt ein Engpaß besteht.

    Künftig gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • - Der Arbeitslose muß sein Studium vor mindestens zwei Jahren abgebrochen haben.
  • - Er muß in den zwei Jahren unmittelbar vor Wiederaufnahme des Studiums mindestens ein Jahr lang arbeitslos gewesen sein.
  • - Er darf kein Studienabschlußzeugnis besitzen (es sei denn, daß dieses auf dem Arbeitsmarkt nur geringe Beschäftigungsaussichten eröffnet).

    Der Arbeitslose wird für die Dauer des Studienjahres von der Stempelpflicht sowie den Pflichten zur Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und zur Meldung als Arbeitsuchender befreit. Diese Befreiung wird verlängert, wenn der Arbeitslose das Studienjahr mit Erfolg beendet hat.

    6.1.1.5. Vereinfachung des Befreiungsverfahrens für ältere Arbeitslose

    Seit 1985 können Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen von der Stempelpflicht, von der Meldung als Arbeitsuchende und von der Pflicht zur Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt befreit werden.

    Diese Regelung wird in zwei Punkten vereinfacht:

  • - Um in den Genuß der Befreiung gelangen zu können, brauchen Arbeitslose im Alter zwischen 50 und 54 Jahren nicht mehr ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
  • - Voraussetzung für die Befreiung ist nicht mehr zweijährige, sondern nur noch einjährige Arbeitslosigkeit.

    6.1.1.6. Tätigkeit als Entwicklungshelfer

    Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen, unter Wahrung ihres Leistungsanspruchs zwölf Monate im Ausland verbringen, um ihre Berufserfahrung unentgeltlich in den Dienst eines als Entwicklungsland anerkannten fremden Staates zu stellen.

    Für junge Arbeitsuchende besteht die Möglichkeit, mindestens vier und höchstens zwölf Monate lang in einem Entwicklungsland Berufserfahrung zu erwerben. Während dieses Zeitraums beziehen solche jungen Menschen weiterhin Wartegeld.

    6.1.1.7. Anpassung der Vorschriften über das Auslaufen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Langzeitarbeitslosigkeit

    Ein ,mitwohnender" Arbeitsloser unter 50 Jahren verliert seinen Leistungsanspruch, wenn die Dauer seiner Arbeitslosigkeit das 1,5fache der mittleren regionalen Dauer der Arbeitslosigkeit für die nach Geschlecht und Alter bestimmte Arbeitslosenkategorie, der der Arbeitslose angehört, überschreitet. Bisher erlosch der Leistungsanspruch erst, wenn diese Dauer das Doppelte des Durchschnittswertes überstieg.

    Die Sperrung wegen Langzeitarbeitslosigkeit gilt nicht für mitwohnende Arbeitslose, deren Haushaltseinkünfte (ohne Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) unter 600.000 BFR pro Jahr (zuzüglich 24.000 BFR je Sorgeberechtigten) liegen. Künftig sind diese Beträge indexgebunden.

    Andererseits gewinnt ein gesperrter Arbeitslose seinen Leistungsanspruch zurück, wenn er nachweist, daß die Haushaltseinkünfte unter 500.000 BFR pro Jahr (statt bisher 480.000 BFR pro Jahr) gefallen sind. Auch dieser Betrag ist indexgebunden.

    Arbeitslose, die ein mindestens 20jähriges Berufsleben nachweisen, können nicht mehr wegen Langzeitarbeitslosigkeit vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden.


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