Um für Arbeitslose im Alter von über 50 Jahren die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß zu verbessern, hat die belgische Regierung im Rahmen ihres Mehrjahresplanes für die Beschäftigung beschlossen, die Arbeitskosten für diese Gruppe von Arbeitnehmern zu senken.
Hierzu hat der Königliche Erlaß vom 22.12.1995 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 27.12.1994 über die Durchführung von Titel IV, Kapitel I des Gesetzes vom 21.12.1994 über soziale und sonstige Maßnahmen (M.B. vom 12.1.1996) den Anwendungsbereich des Planes zur Förderung der Einstellung von Arbeitsuchenden (siehe BIB B-v.7) erweitert. Es sei daran erinnert, daß diese Maßnahme die Einstellung bestimmter Arbeitsuchender (im wesentlichen Langzeitarbeitsloser) dadurch fördern soll, daß sie den Arbeitgebern eine Senkung ihrer Beiträge zur Sozialversicherung gewährt.
Um in den Genuß der Beitragssenkung zu gelangen, muß der Arbeitgeber einen Arbeitsuchenden einstellen, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Für die Einstellung eines die vorstehenden Bedingungen erfüllenden Arbeitnehmers wird dem Arbeitgeber ein Nachlaß der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in folgender Höhe gewährt:
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