Die beiden Kammern des spanischen Parlaments beschlossen im letzten Quartal 1995 das Gesetz 31/1995 vom 8. November 1995 zur Vorbeugung von beruflichen Risiken (B.O.E. Staatsanzeiger vom 10.11.1995). Hiermit wurde das Verfassungsmandat erfüllt, wonach die öffentliche Hand für die Überwachung von Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz zuständig ist. Gleichzeitig wurde die europäische Direktive 89/391/CEE, die den allgemeinen rechtlichen Rahmen für Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz in der Gemeinschaft vorgibt, in das spanische Recht übertragen. Ferner wurden darin auch weitere Bestimmungen bezüglich des Mutterschutzes, Jugendschutzes, der Behandlung von Zeitarbeitsverträgen, befristeten Arbeitsverhältnissen und Leiharbeitsfirmen aufgenommen (Direktive 92/85/CEE, 94/33/CEE und 91/383/CEE).
Das Gesetz 31/1995, das im Februar 1996 in Kraft trat, verfolgt zwei allgemeine Ziele: Zum einen sollte eine einheitliche Regelung bei der Vorbeugung von beruflichen Risiken gefunden werden, die in den vorherigen Vorschriften vermißt wurde; zum anderen sollten überholte Regelungen aktualisiert und neue, vorher nicht bedachte Situationen berücksichtigt werden.
Das erste Kapitel legt fest, daß das Gesetz für die große Mehrheit der Arbeitnehmer und die Angestellten der öffentlichen Verwaltung Gültigkeit hat und das Ziel verfolgt, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch Anwendung und Entwicklung vorbeugender Maßnahmen vor beruflichen Risiken zu schützen. Die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Regelungen werden von der öffentlichen Verwaltung, den Unternehmern und den Arbeitnehmern bzw. ihren jeweiligen Vertretern vereinbart.
Im zweiten Kapitel wird der Grundsatz der Koordination und Partizipation bei der Erarbeitung und Implementierung dieser risikovorbeugenden Politik betont:
um so einvernehmlich private und öffentliche Schutzvorkehrungen treffen zu können.
Zu diesem Zweck wird die Nationale Kommission für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Comisión Nacional de Seguridad y Salud en el Trabajo) als Beratungsorgan der öffentlichen Verwaltung bei der Formulierung der vorbeugenden Politiken und als Organ für die Beteiligung der Institutionen auf dem Gebiet Arbeitssicherheit und Gesundheit gegründet. Sie ist paritätisch mit Vertretern der autonomen Gebiete, der staatlichen Verwaltung und der wichtigsten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften besetzt.
Das dritte Kapitel befaßt sich mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerrechten sowie -pflichten, die die Vorbeugung vor beruflichen Risiken auf dem Arbeitsplatz betreffen. Die vom Gesetz mit dem neuen Ansatz zur Risikovorbeugung eingeführten Grundelemente sind: die Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen bei unternehmerischen Vorhaben von Beginn an, die Evaluierung der in der Arbeit liegenden Risiken und ihre regelmäßige Aktualisierung bei veränderten Bedingungen, die Aufstellung eines den ermittelten Risiken angepaßten Maßnahmenkatalogs, die Überprüfung der Effektivität dieser Maßnahmen sowie die Information und Ausbildung der Arbeitnehmer, damit sie die Tragweite und den möglichen Schutz vor oder die Vermeidungsmaßnahmen von Berufsrisiken kennen.
Um die Wirksamkeit der Präventivmaßnahmen auf Betriebsebene zu gewährleisten, wird in Kapitel vier festgeschrieben, daß ein oder mehrere Arbeitnehmer mit der Organisation der Maßnahmen zu beauftragen sind und ein Schutzdienst gebildet oder betriebsextern in Anspruch genommen werden muß.
Im fünften Kapitel werden die Arbeitnehmerrechte in bezug auf Beratung und Beteiligung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes genau geregelt. Den sogenannten Schutzbeauftragten (delegados de prevención) wird die Ausübung spezieller Aufgaben im Bereich der Vorbeugung von Risiken übertragen. Sie werden unter und von den Arbeitnehmervertretern der entsprechenden Vertretungsorgane gewählt. Es wird ein Ausschuß für Sicherheit und Gesundheit gebildet, der als Organ der Zusammenarbeit von den oben genannten Vertretern und dem Arbeitgeber eine ausgewogene Mitwirkung auf dem Gebiet bewirken soll.
Das sechste Kapitel listet die grundlegenden Verpflichtungen auf, die Fabrikanten, Importeure und Lieferanten von Maschinen, Anlagen, Werkzeugen und Arbeitsgeräten erfüllen müssen und die mit den Regelungen des gemeinsamen internen Marktes in Einklang stehen, um so die ausschließliche Vermarktung von Produkten und Anlagen mit hohem Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Kapitel sieben befaßt sich mit Haftung und Sanktionen bei Gesetzesverstößen einschließlich ihrer Klassifizierung und der Festlegung des entsprechenden Strafmaßes, um die Einhaltung des Gesetzes zu garantieren.
Abschließend wird die Gründung einer Stiftung unter der Schirmherrschaft des Arbeitsministeriums angeordnet, an der sowohl die öffentliche Verwaltung als auch Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter beteiligt sind. Ihr Hauptanliegen wird die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in kleinen und mittleren Betrieben sein, wobei erneut der vorbeugende Aspekt des Gesetzes hervorgehoben wird.
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