Größere Flexibilität auf dem finnischen Arbeitsmarkt
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Größere Flexibilität auf dem finnischen Arbeitsmarkt


Die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, daß eine der beiden Seiten kündigt oder daß der Arbeitsvertrag aufgehoben wird. Sofern keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, ist die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Alternativ kann die Kündigungsfrist im voraus im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag vereinbart werden. Bei Kündigung muß die Frist also entweder der im Gesetz über Arbeitsverträge (Työsopimuslaki 320/70) oder der im Arbeitsvertrag vorgesehenen entsprechen.

Wenn der Arbeitgeber die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht einhält, ist er dennoch verpflichtet, den Arbeitnehmer für diese Kündigungsfrist voll zu entlohnen. Aber auch der Arbeitgeber hat, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhält, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgelts für die Kündigungsfrist.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für neue Arbeitsverträge soll von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt werden, und für Arbeitsverhältnisse von noch nicht einjähriger Dauer wird die Frist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer von einem Monat auf 14 Tage verkürzt. Am 8.12.1995 legte die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf (HE 203/95vp) vor, der eine entsprechende Änderung des Gesetzes über Arbeitsverträge (320/7, Abschnitt 38) vorschlägt.

Der Entwurf schlägt ferner vor, das Gesetz über Arbeitsverträge um eine neue Bestimmung zu erweitern. Diese betrifft das Recht entlassener Arbeitnehmer auf Entschädigung für im Kündigungszeitraum gänzlich oder teilweise entgangenen Lohn, auf den sie Anspruch gehabt hätten, wenn der Arbeitgeber den Vertrag beendet hätte. Diese Bestimmung soll dann angewendet werden, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Arbeitsfreistellung von 200 Kalendertagen gekündigt wird. Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit haben, dem entlassenen Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung einen Arbeitsplatz anzubieten. Wenn der Arbeitnehmer dieses Stellenangebot ablehnt, erlischt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entschädigung wegen im Kündigungszeitraum entgangenen Lohnes.

Entsprechende Änderungen wurden von den repräsentativsten zentralen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Finnlands in ihrem bilateralen Abkommen über den Schutz vor einseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

Die Kündigungsfrist, nach der der Arbeitgeber den entlassenen Arbeitnehmer für während des Kündigungszeitraums entgangenen Lohn entschädigen muß, wurde von 225 auf 200 Kalendertage verkürzt. Das Abkommen wurde um eine neue Bestimmung erweitert, die es dem Arbeitgeber erlaubt, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Kündigung dem entlassenen Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz anzubieten. Wenn der Arbeitnehmer die angebotene Stelle ausschlägt, ist der Arbeitgeber nicht zur Entschädigungszahlung verpflichtet.


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