Die Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Diese Regelung verbietet Arbeitgebern, ihre Arbeitnehmer wegen der unterschiedlichen Dauer der Arbeitszeit zu benachteiligen.
Alle Arbeitnehmer haben, ungeachtet der Dauer ihrer Arbeitszeit, aufgrund dieser Regelung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gleichbehandlung. Ein Arbeitgeber kann vom Verbot abweichen, aber nur dann, wenn ein objektiver Grund vorhanden ist.
So sind zwar für Vollzeitkräfte Zulagen für ,unbequeme" Arbeitszeiten vorgesehen, im Prinzip aber nicht für Teilzeitkräfte. Bei letzteren muß der Arbeitgeber jedoch belegen, daß es sich nicht um ,unbequeme" Arbeitszeiten handelt, anderenfalls müssen auch hier Zuschläge gezahlt werden.
Mit diesem gesetzlichen Verbot ist die Verbesserung der Rechtsposition von Teilzeitbeschäftigten nun endgültig geregelt. Bereits früher wurden die Mindestlöhne angeglichen und in der Sozialgesetzgebung alle Benachteiligungen für Teilzeitbeschäftigte beseitigt.
Die Regierung unterstützt mit diesem Verbot die zunehmende Nachfrage von Arbeitnehmern und Arbeitgebern nach mehr Teilzeitbeschäftigung. Außerdem wird es für männliche Beschäftigte nun interessanter, eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen.
Eine abschließende Anmerkung: Das Recht auf eine Teilzeitbeschäftigung ist noch nicht gesetzlich festgelegt worden. In den meisten neu abgeschlossenen Tarifverträgen wurden aber Bestimmungen aufgenommen, die vorsehen, daß der Arbeitgeber dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung prinzipiell zustimmen muß, wenn betriebliche Gründe nicht dagegensprechen.
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