Einführung  |  Basisinformationsberichte InfoMISEP Reports 

NATIONALE ARBEITSMARKTPOLITIKEN

InforMISEP Maßnahmen

Die Beschäftigungspolitik der belgischen Bundesregierung für 1997
Zum vorangegangenen Thema Zum nächsten Thema Dokument index Zur ERSEP Home page

Die Beschäftigungspolitik der belgischen Bundesregierung für 1997


Im Rahmen der Erörterungen des Haushaltsplanes für 1997 teilte die belgische Bundesregierung am 2. Oktober 1996 der Abgeordnetenkammer die Hauptlinien ihrer Arbeitsmarktpolitik mit.

Als einer der Hauptpfeiler der Regierungspolitik gilt auch 1997 die Beschäftigungsförderung. Diese Arbeitsmarktpolitik beruht auf zwei Grundlagen: Einerseits basiert sie auf dem Willen zur Konzertierung und somit zur Beteiligung der Sozialpartner; andererseits fügt sie sich in den europäischen Bezugsrahmen ein, der im europäischen Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie in den Beschlüssen des im Dezember 1994 in Essen abgehaltenen Europäischen Rates definiert ist.

In Verlängerung des Vierjahresplanes für Beschäftigung (siehe iMi 52) wurden in dem Projekt ,Zukunftsvertrag für die Beschäftigung" (siehe iMi 55) die großen Linien einer Politik fixiert, die darauf zielt, den Erhalt, die Schaffung und die Umverteilung von Beschäftigung zu fördern, um zu Beginn des nächsten Jahrhunderts die Arbeitslosigkeit beträchtlich zu reduzieren. Dieses Ziel ist zu erreichen, sofern

  • - Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis ergriffen werden;
  • - die Beschäftigungsintensität des Wirtschaftswachstums gesteigert wird sowie
  • - sektorübergreifende und sektorielle Kollektivarbeitsverträge über Anwendung und Inhalt einer Lohnnorm abgeschlossen werden, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sichert.

    Ein erster wichtiger Schritt zur Realisierung des im Projekt ,Zukunftsvertrag für die Beschäftigung" gesetzten Prioritäten wurde mit der parlamentarischen Verabschiedung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit getan (siehe iMi 55). Dieses Gesetz beruht auf einer parallelen Beurteilung der Beschäftigungs- und der Lohnentwicklung. Dadurch soll es ermöglicht werden, daß die Wettbewerbsfähigkeit der belgischen Wirtschaft nicht mehr, wie es häufig in der Vergangenheit der Fall war, ausschließlich durch eine erzwungene Steigerung der Produktivität zum Nachteil der Beschäftigung gewährleistet wird. Das Gesetz zielt also darauf ab, den Ersatz der Arbeit durch andere Produktionsfaktoren zu bremsen, um einem größeren Teil der Erwerbsbevölkerung eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben.

    Das Gesetz sieht geeignete Konzertierungsverfahren für den Abschluß von Vereinbarungen über Beschäftigungsmaßnahmen und zur Bestimmung der maximalen Lohnmarge vor. Der Nationale Rat für Arbeit und der Zentralrat der Wirtschaft haben inzwischen Berichte über die Lohn- und Kostenentwicklung in Belgien wie auch bei Belgiens drei wichtigsten Handelspartnern (Frankreich, Deutschland und die Niederlande) verfaßt. Der Zentralrat der Wirtschaft hat bereits den im Gesetz vorgesehenen technischen Bericht über die Beschäftigungs- und Lohnentwicklung in den drei Partnerländern erstellt. Dieser technische Bericht wird den Ausgangspunkt für die nächsten Verhandlungen über einen sektorübergreifenden Kollektivvertrag und über sektorielle Kollektivverträge für den Zeitraum 1997-1998 bilden.

    Der Zentralrat der Wirtschaft muß auch einen Bericht zu dem Vorschlag auf Einführung einer zusätzlichen Beschäftigungsbeihilfe sowie zu einem zweiten Vorschlag vorlegen, der darauf zielt, den Erhalt von Arbeitsplätzen in von Schwierigkeiten betroffenen oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen zu fördern. Dabei wird Unternehmen, die eine Arbeitszeitverkürzung vornehmen, ein Nachlaß auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gewährt.

    Außer der Nutzung der verfügbaren Lohnmarge, die auf jeden Fall die Indexbindung und die Gewährung der tariflichen Zuschläge auf die Arbeitsentgelte garantiert, haben die Kollektivarbeitsverträge gemäß dem Gesetz vom 26. Juli 1996 auch Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung vorzusehen, die unter anderem auf einer Umverteilung der Arbeit, auf Arbeitszeitverkürzung und einer Flexibilisierung des Arbeitsmarktes gegründet sein müssen.

    Für 1997 stellt die belgische Bundesregierung den Sozialpartnern einen Gesamtbetrag von 6,3 Mrd. BFR an Nachlaß auf die Arbeitgeberbeiträge zur Verfügung. Diesen können sie im Rahmen einer Vereinbarung zugunsten der Beschäftigung nutzen, um die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze zu fördern. Ferner ist ein Betrag von 3,3 Mrd. BFR für die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze im nichtgewerblichen privaten und öffentlichen Sektor vorgesehen. Diese Initiativen, die durch das Engagement der Regionen und Gemeinden gestärkt werden, sollen in den Unternehmen eine neue Dynamik der Investition in Arbeitsplätze erzeugen.

    Neben den Sozialpartnern, die aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 hinsichtlich der Festlegung der Lohnmarge und der Ergreifung von Beschäftigungsförderungsmaßnahmen eine Rolle zu spielen haben, wird die belgische Bundesregierung selbst eine gewisse Anzahl von zusätzlichen Beschäftigungsinitiativen ergreifen. Aufbauend auf der Kontinuität ihrer Politik und in Ausführung des Projekts ,Zukunftsvertrag für die Beschäftigung", beabsichtigt sie, folgende Maßnahmen zu entwickeln:

  • - Schaffung von 4.500 zusätzlichen Arbeitsplätzen im nichtgewerblichen Pflegesektor, im Sektor der Familien- und Altenhilfe sowie im Krankenhaussektor durch Bereitstellung eines Gesamtbetrages von 3,3 Mrd. BFR, der in Abstimmung mit den Gemeinden und Regionen sowie den betroffenen Sozialpartnern in zusätzliche Arbeitsplätze umgewandelt werden soll;
  • - Entwicklung des Systems der lokalen Arbeitsämter (ALE; vgl. BIB B-iii.13) sowie mittels Schaffung von Übergangsprogrammen die Erarbeitung eines umfassenden Status für Personen, die im Rahmen eines lokalen Arbeitsamtes beschäftigt sind. Diese Übergangsprogramme werden zu regelmäßigeren, befristeten Beschäftigungen im öffentlichen Sektor (im wesentlichen bei den Gemeinden), bei gemeinnützigen Vereinen (insbesondere im nichtgewerblichen soziokulturellen und Sportsektor) führen;
  • - Entwicklung eines Versuchs zur Einführung von Dienstleistungsschecks in bestimmten Sektoren, in denen die regelmäßige Beschäftigung marginal ist;
  • - Harmonisierung der für die Praktikumsverträge (vgl. BIB B-iv.2) und für die Verträge über die erste Berufserfahrung junger Menschen (PEP; siehe iMi 52) gültigen Rechtsbestimmungen; es wird vorgeschlagen, daß PEP-Verträge künftig einmalig um sechs Monate verlängert werden können;
  • - Förderung des Systems der Laufbahnunterbrechung (vgl. BIB B-vii.2) und des Erziehungsurlaubs. Hierzu lädt die Regierung die Sozialpartner ein, die Ausdehnung des Anspruchs auf Laufbahnunterbrechung zu erwägen; ferner soll eine Reihe von Verbesserungen vorgenommen werden, um die gegenwärtig bestehenden unterschiedlichen Regelungen zur Laufbahnunterbrechung zu harmonisieren;
  • - Förderung der Teilzeitarbeit durch Anhebung des Einkommensgarantiegeldes (vgl. BIB B-iii.3), das Arbeitslosen gewährt wird, die eine Teilzeitbeschäftigung annehmen.

    Zurück  |  Seitenanfang  |   Was gibt’s Neues?  |  Über das EEO  |  Europäische Beschäftigungsstrategie  |  Nationale ArbeitsmarktpolitikenPublikationen  |  Weitere Links  |  Suche  |  Kontakt  |  Home page


    EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J II 27,
    Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
    GHK Consulting Ltd

    30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
    E-mail:
    eeo@ghkint.com