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Maßnahmenbündel zur Förderung der Beschäftigung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung
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Maßnahmenbündel zur Förderung der Beschäftigung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung


Im August 1996 unterzeichnete der griechische Präsident das zuvor im Parlament verabschiedete Gesetz Nr. 2434. Es umfaßt eine Reihe von Maßnahmen und institutionellen Änderungen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Berufsbildungsmaßnahmen sowie der Arbeitslosenunterstützung. Die wichtigsten der Neuregelungen werden im folgenden beschrieben.

2.2.1.1. Fonds für Beschäftigung und berufliche Weiterbildung

Die Arbeitsverwaltung (OAED) bildet einen ,Fonds für Beschäftigung und berufliche Weiterbildung" (LAEK), der aus dem Arbeitgeberbeitrag von 0,45 % der Lohnsumme für den Sonderfonds für berufliche Aus- und Weiterbildungsprogramme (ELPEKE) und dem Beitrag von 0,36 %, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den gemeinsamen Arbeitslosensonderfonds (EKLA) einzahlen, finanziert wird. Unternehmen und Interessensverbände, die eigene Berufsbildungsprogramme nach den Richtlinien der OAED organisieren oder diese durch von der OAED anerkannte Bildungsträger durchführen lassen, erhalten den Aufwand dafür im Rahmen des jährlich erhobenen Beitrags von 0,45 % erstattet.

Restliche Gelder des Fonds aus der Abgabe von 0,45 % können für Beschäftigungs- und Bildungsprogramme für Arbeitslose oder für die Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen verwendet werden.

Die aus der Abgabe von 0,36 % eingenommenen Gelder werden zur Finanzierung von Maßnahmen zur Beschäftigung von Arbeitslosen, insbesondere Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen sowie von sozialem Ausschluß bedrohten Arbeitslosen, verwendet.

Der LAEK wird von einem drittelparitätisch aus Gewerkschaften, Arbeitgebern und Regierung besetzten Verwaltungsausschuß geleitet, dessen Vorsitz der Leiter der OAED übernimmt.

Der LAEK bezuschußt (im Rahmen von 6 % seiner Einnahmen) auch das Institut für Arbeitsschutz, das Nationale Zentrum für die Prüfung der Strukturen der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung und bestimmte Ausbildungszentren.

2.2.1.2. Arbeitnehmerkarte

Die OAED stellt in Zukunft sogenannte ,Arbeitnehmerkarten" aus. Diese Karte kann für alle privatwirtschaftlich abhängig Beschäftigten und auch für Arbeitslose, die eine derartige Arbeit suchen, ausgestellt werden. Sie muß für alle Arbeitslosen angelegt werden, die in Programme der kontinuierlichen Weiterbildung eingegliedert werden, deren Finanzierung von der OAED, der Europäischen Union oder von beiden Quellen übernommen wird. Auf der Karte werden die Dauer, die Höhe sowie der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes eingetragen.

Den weiteren Inhalt (persönliche Daten des Inhabers, berufliche Qualifikation etc.) bestimmt der Minister für Arbeit und Soziales per Verordnung.

Die Karte dient vor allem dazu, die Ansprüche der Arbeitnehmer festzulegen und zu kontrollieren. Darüber hinaus wird sie von Unternehmen im Hinblick auf die sogenannten monatlichen ,Beschäftigungs- und Weiterbildungseinheiten" verwendet, die eine ,Aktivierung" von Arbeitslosengeldansprüchen bedeuten, da diese passiven Leistungen während der Teilnahme an Beschäftigungs- und Weiterbildungsprogrammen in Beihilfen umgewandelt werden. Die Zeit der Teilnahme an Programmen im Rahmen der ,monatlichen Beschäftigungs- und Weiterbildungseinheiten" wird von der Dauer der zu erhaltenden Arbeitslosenleistungen abgezogen.

2.2.1.3. Organisation von Weiterbildungsprogrammen

Die OAED kann auf Beschluß ihres Verwaltungsrates mit der öffentlichen Hand, den Organen der lokalen Selbstverwaltung, mit Unternehmen des öffentlichen Sektors im weitesten Sinne und mit Bildungseinrichtungen des tertiären Sektors bei der Durchführung des theoretischen oder praktischen Teils von Programmen zur beruflichen Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten zusammenarbeiten oder diese damit beauftragen.

Auch private Unternehmen, die über 30 Personen beschäftigen, können in Zusammenarbeit mit der OAED Programme zur beruflichen Weiterbildung von Arbeitslosen durchführen. Dies gilt auch für kleinere Unternehmen (unter 30 Beschäftigten), wenn sie mit anderen Unternehmen zum Zwecke der Durchführung eines gemeinsamen Programmes zur Weiterbildung von Arbeitslosen zusammenarbeiten. Die Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten ab Ende der Weiterbildung wenigstens ein Drittel der weiterqualifizierten Arbeitslosen einstellen. Neugegründete Unternehmen können sogar zwei Monate vor der Betriebsaufnahme Programme zur beruflichen Weiterbildung durchführen, wenn sie drei Monate nach Betriebsbeginn mindestens die Hälfte der ausgebildeten Personen beschäftigen.

Der theoretische Teil der Programme (der in Schulen der OAED und in anderen Zentren durchgeführt wird) darf nicht weniger als ein Drittel der Ausbildungszeit umfassen.

Bei technischen Großprojekten können in Zusammenarbeit mit der OAED ebenfalls eigene Trägergesellschaften gebildet werden, deren Aufgabe die Aus- und Weiterbildung von erforderlichem Personal für das Großprojekt ist. Diese Gesellschaften werden spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Projektes wieder aufgelöst.

§ 26 des Gesetzes Nr. 2434 sieht vor, daß sich die von der OAED bereits betriebenen Ausbildungseinrichtungen (z. B. die Lehrlingsausbildungsschulen [SM], die Institute für berufliche Weiterbildung [IEK] oder die Zentren für berufliche Weiterbildung [KEK]) sowie die durch das vorliegende Gesetz neu gegründeten Ausbildungsstätten zu einheitlichen Zentren für beruflich-technische Aus- und Weiterbildung (KETEK) zusammenschließen.

2.2.1.4. Organisation von Beschäftigungsprogrammen

Unternehmen (und Arbeitgeber im allgemeinen) können auch auf der Grundlage von Programmen zur Schaffung von abhängiger oder selbständiger Beschäftigung von Arbeitslosen durch die OAED subventioniert werden. In diesen Programmen kann auch eine Phase der Weiterbildung, der Eingewöhnung und der Anpassung an die Betriebsbedingungen des Unternehmens enthalten sein.

Die Finanzierung der obenstehenden Programme erfolgt aus nationalen Mitteln, aus Gemeinschaftsmitteln oder auch aus beiden Quellen. Die Höhe und Dauer der Förderung, die Periode der nach der Förderung obligatorischen Weiterbeschäftigung, das Entlassungsverbot zur Verhinderung von Substitutionseffekten sowie die Definition der förderfähigen Unternehmen werden durch Ministerbeschluß festgelegt.

2.2.1.5. Praktika

Die Absolventen weitergehender Bildungsgänge (z. B. Hochschulabgänger, Abgänger der Institute für berufliche Weiterbildung, technischer Gymnasien oder mittlerer technischer Schulen) können ein von der OAED bezuschußtes Praktikum mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten ableisten. Die Altersgrenze für die Teilnahme ist dabei für Hochschulabsolventen auf 30, für alle anderen auf 25 Jahre begrenzt.

2.2.1.6. Reduzierung der Lohnnebenkosten

Bis zum 31. Dezember 1997 können private Unternehmen an einem Sonderprogramm zur Verringerung der Lohnnebenkosten teilnehmen. Diese Unternehmen dürfen sechs Monate vor und zwölf Monate ab der Teilnahme keine Personalreduzierung vorgenommen haben bzw. vornehmen. Um die Reduzierung von 30.000 DRA in den ersten vier Monaten und von 35.000 DRA in den letzten vier Monaten des auf ein Jahr angelegten Vertrages in Anspruch nehmen zu können, müssen sie Jugendliche im Alter von 20 bis 29 Jahren für mindestens zwölf Monate einstellen.

2.2.1.7. Mobilitätsförderung

Gemeldete Arbeitslose und Langzeitarbeitslose über 45 Jahre in Regionen mit einer über dem nationalen Mittelwert liegenden Arbeitslosigkeit, private Unternehmen bestimmter Regionen, die die oben genannten Gruppen von Arbeitslosen beschäftigen, sowie Arbeitnehmer von Unternehmen, die sich im Liquidationsverfahren befinden und mehr als 150 Personen beschäftigen, können an der Mobilitätsförderung teilnehmen. Diese kann umfassen:

  • - eine theoretische Weiterbildung am Wohnort;
  • - ein Praktikum mit einer Höchstdauer von einem Monat am Aufnahmeort;
  • - geförderte Beschäftigung im Unternehmen mit einer Dauer von bis zu zwölf Monaten;
  • - Umzugskosten.

    Auch die Möglichkeit einer pauschalierten Auszahlung der Hälfte der den Arbeitslosen noch zustehenden Leistungen (und auf Beschluß der OAED auch darüber hinausgehende Leistungen) ist vorgesehen, sofern sie einen Arbeitsplatz annehmen, der mindestens 100 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist. Des weiteren ist eine zweijährige Mietbeihilfe und/oder eine Förderung des Erwerbs von Wohneigentum möglich.

    2.2.1.8. Regionale Beschäftigungsobservatorien

    Das Gesetz Nr. 2434 sieht auch die Gründung von administrativ und finanziell unabhängigen, jedoch von der OAED beaufsichtigten regionalen Beschäftigungsobservatorien (PEPA) vor, deren Verwaltungsräte drittelparitätisch besetzt sind. Die Ziele der PEPAs sind:

  • - die Erforschung und Entwicklung integrierter Informationssysteme mit dem Ziel der quantitativen und qualitativen Analyse und Erfassung des Arbeitsmarktes;
  • - Planung, Umsetzung und Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen, -initiativen, -pilotprojekten und Neuerungsaktivitäten, die von der EU mitfinanziert werden.

    Das Beschäftigungsobservatorium Attikas gilt als nationales Beschäftigungsobservatorium mit dem Ziel der Koordination der Beziehungen zur EU und der PEPA-Aktivitäten.

    Die Zielsetzungen der PEPA sind identisch mit jenen der zum Zeitpunkt des vorliegenden Gesetzes bereits gegründeten Versuchsanstalten für Berufsbildung und Beschäftigung (PIEKA; vgl. iMi 55). Die gegründeten PIEKAs bleiben in Betrieb; die rechtliche Basis wird jedoch an das neue Gesetz angepaßt, und zwar innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.

    2.2.1.9. Informationsbüros für Unternehmen und Arbeitslose

    Um Arbeitslose bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen, können die Organe der örtlichen Selbstverwaltung (OTA), die Industrie- und Handelskammern sowie die Interessenverbände der Arbeitgeber mit der OAED Abkommen über die Einrichtung von Informationsbüros abschließen. Dieselben Akteure (außer den örtlichen Organen) können auch Büros, die über von der OAED oder anderen Trägern aufgestellte Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme informieren, einrichten. Die Höhe der Zuschüsse durch die OAED (z. B. zu den Betriebskosten) und weitere Regelungen werden durch das Arbeits- und Sozialministerium festgelegt.

    2.2.1.10. Weitere Bestimmungen

    Neben diesen Punkten regelt das Gesetz Nr. 2434 eine Reihe von weiteren Bereichen aus der Sozial- und Arbeitsgesetzgebung, wie z. B. die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Arbeitsaufnahme von Ausländern aus Drittstaaten in Griechenland, Bestimmungen zur Rückzahlung von Schulden an die Sozialversicherung oder Bestimmungen zu den Zusatzversicherungen der Rentner. Auch Fragen, die die interne Organisation der OAED betreffen, sowie die Besetzung des Verwaltungsausschusses dieser Organisation werden in diesem Gesetz geregelt.


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