Der interministerielle Haushaltsfonds in der Region Wallonien
Der interministerielle Haushaltsfonds in der Region Wallonien
Der interministerielle Haushaltsfonds dient der Beschäftigungsförderung im nichtgewerblichen Sektor durch Zuschüsse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen (vgl. BIB B-v.3). Im wesentlichen ist dieser Fonds eine Haushaltsmasse, die der regionale Minister für Beschäftigung den anderen Ministerien der Gemeinschaften oder Regionen zur Verfügung stellt, damit sie mehr Arbeitsplätze finanzieren können, als ihnen angesichts ihrer regulären Mittelausstattung möglich wäre. Es handelt sich also nicht darum, ein Recht auf Subventionierung zu schaffen, sondern darum, die Haushaltskapazitäten im Rahmen eines bereits bestehenden Subventionsanspruchs zu vergrößern.
In der Region Wallonien wurde am 1. Juli 1990 ein interministerieller Haushaltsfonds eingerichtet. Seit dem 1. Juli 1996 besitzt der Fonds in der Region Wallonien einen definitiven rechtlichen Rahmen (Erlaß des wallonischen Regionalrats vom 11. Juli 1996 über den interministeriellen Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung im nichtgewerblichen Sektor - M.B. vom 26. Juli 1996).
4.1.1.1. Aufgabe des interministeriellen Haushaltsfonds
Die Aufgabe des Fonds besteht nach wie vor darin, durch zusätzliche Beihilfen die Schaffung von Arbeitsplätzen im nichtgewerblichen Sektor zu fördern. Dieser wird als derjenige Sektor definiert, dessen Tätigkeiten zugleich
- von öffentlichem oder gesellschaftlichem Nutzen oder von kulturellem Interesse sind;
- keine Gewinnabsicht verfolgen;
- Bedürfnisse befriedigen, die auf andere Weise nicht hätten abgedeckt werden können.
4.1.1.2. Zuwendungsempfänger
Die Bezuschussung aus dem Fonds kann von den Mitgliedern der wallonischen Regierung, der französischen Gemeinschaft und der deutschsprachigen Gemeinschaft beantragt werden - es sei denn, die zu schaffenden Arbeitsplätze entfallen auf den Bildungssektor oder den Sektor der als gemeinnützig anerkannten oder subventionierten Krankenhäuser (der letztgenannte Sektor kann Beihilfen nur aus einem interministeriellen Haushaltsfonds in Anspruch nehmen, der beim Bundesminister für Beschäftigung und Arbeit besteht).
4.1.1.3. Bezuschussungsfähige Arbeitsplätze
Die Beihilfe aus dem Fonds kann nur für Arbeitsplätze gewährt werden, die
- aufgrund von Gesetzen, Erlassen oder Verordnungen bezuschussungsfähig sind;
- nicht den Abbau anderer Arbeitsplätze zur Folge haben, die von demselben Arbeitgeber geschaffen oder von derselben staatlichen Behörde bezuschußt wurden;
- besetzt sind mit
- Arbeitslosen, die innerhalb der 48 Monate vor ihrer Einstellung mindestens 12 Monate lang vollarbeitslos waren und Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen;
- Arbeitnehmern, die im Rahmen des dritten Arbeitsmarktes (vgl. BIB B-vi.9) oder des Prämienprogramms (vgl. BIB B-vi.10) beschäftigt sind;
- vollarbeitslosen Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, alleinstehend sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit Personen leben, die mittellos sind oder lediglich über Leistungen aus der Sozialversicherung oder Sozialhilfe verfügen, deren Jahresbetrag die Obergrenze des Arbeitslosengeldes nicht übersteigt;
- Personen, die in den 48 Monaten vor ihrer Einstellung mindestens 12 Monate lang das Existenzminimum bezogen haben;
- arbeitsuchenden Beziehern des Existenzminimums, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, alleinstehend sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit Personen leben, die mittellos sind oder lediglich über Leistungen aus der Sozialversicherung oder Sozialhilfe verfügen, deren Jahresbetrag die Obergrenze des Arbeitslosengeldes nicht übersteigt;
- Arbeitslosen, deren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Langzeitarbeitslosigkeit ausgelaufen ist (siehe iMi 53);
- Arbeitslosen, die in geschützten Werkstätten beschäftigt sind;
- Arbeitslosen, die aufgrund ihres Alters oder weil sie sich in einer schwierigen sozialen oder familiären Lage befinden von der Pflicht zur Erfüllung gewisser Anspruchsvoraussetzungen befreit sind;
- Teilzeitarbeitnehmern mit fortbestehenden Ansprüchen (vgl. BIB B-iii.3), unabhängig davon, ob sie Einkommensgarantiegeld beziehen oder nicht;
- Arbeitnehmern, die als subventionierte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (vgl. BIB B-v.1 und 2).
4.1.1.4. Fördervoraussetzungen
Förderung aus dem Fonds kann nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Arbeitsplätze müssen von solcher Art sein, daß entweder in der französischen Gemeinschaft oder in der deutschsprachigen Gemeinschaft oder in der Region Wallonien die Dienstleistungen, für die die Antragsteller qualifiziert sind, verbessert werden.
- Der Arbeitgeber muß seinem Personal die Laufbahnunterbrechung gestatten (vgl. BIB B-vii.2).
- Die Arbeitslosen, für die die Förderung beantragt wird, müssen
- die für die Besetzung des jeweiligen Arbeitsplatzes erforderlichen Zeugnisse und Qualifikationen besitzen;
- im Rahmen eines Vollzeit- oder Teilzeit-Arbeitsvertrages beschäftigt und aus den Listen
der Arbeitsuchenden gestrichen sein;
- von ihrem Arbeitgeber nach der für ihre Funktion normalen Lohnskala vergütet werden und dieselben tariflichen Zuschläge erhalten, die in diesen Behörden für die betreffende oder für eine entsprechende Funktion gewährt werden.
4.1.1.5. Förderbetrag
Die aus dem Fonds gewährte Förderung wird auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung von einjähriger Dauer berechnet. Diese darf in Teilzeitbeschäftigungen aufgespalten werden.
Wenn es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung handelt oder wenn der Arbeitsplatz nicht für die Dauer eines ganzen Jahres besetzt wird, wird die Förderung anteilig gewährt.
Der Jahresbetrag der Förderung darf weder den Jahresbetrag der für den betreffenden Arbeitsplatz effektiv bezahlten Subvention noch die jährlichen Kosten für vollarbeitslose Leistungsempfänger (auf 750.000 BFR veranschlagt) übersteigen.
4.1.1.6. Verfahren
Anträge auf Förderung aus dem Fonds sind beim Ministerium der Region Wallonien unter Beibringung folgender Angaben zu stellen:
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- Typenliste der zu schaffenden Arbeitsplätze;
- Verweis auf die Rechtsbestimmung, auf deren Grundlage diese Arbeitsplätze bezuschußt werden können;
- Betrag der für Arbeitsplätze gleicher Art und gleicher Qualifikationsanforderung wie diejenigen, für die der Zuschuß beantragt wird, effektiv gezahlten Subvention.
Der wallonische Minister für Beschäftigung teilt dann dem Antragsteller seine eventuellen Bemerkungen mit und legt ihm einen Entwurf für eine Vereinbarung vor, deren Dauer mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre betragen muß. Diese Vereinbarung enthält insbesondere die Typenliste jener Arbeitsplätze, deren Schaffung vorgesehen ist, ihre Anzahl sowie den Höchstbetrag der vorgesehenen Zuschüsse.
Nach erfolgter Einigung unterzeichnen der wallonische Minister für Beschäftigung und der Antragsteller die Vereinbarung. Entsprechend ihren Bestimmungen ist der Antragsteller verpflichtet, halbjährlich einen Bericht über die Verwendung der aus dem Fonds empfangenen Zuschüsse einzureichen. Dieser Bericht muß insbesondere folgende Elemente enthalten:
- Angaben zu dem Ort/den Orten, an dem/denen die Tätigkeiten ausgeübt werden;
- Liste der Arbeitsplätze je Arbeitgeber;
- Nachweis darüber, daß diese Arbeitsplätze mit Personen besetzt sind, die hierfür in Betracht kommen, und daß der Arbeitgeber den ihm obliegenden Pflichten nachkommt.
Der Zuschuß aus dem Fonds wird in halbjährlichen Raten gewährt; jedoch kann der Antragsteller jedes Quartal einen Vorschuß erhalten.
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