Die Zweite Kammer des niederländischen Parlaments hat vor kurzem ein neues sogenanntes ,Arbeitsförderungsgesetz" verabschiedet, das die Arbeitsverwaltung reformiert. Die Kammer hat die Gesetzesvorlage des Sozialministers in einigen Punkten geändert. So bleiben bespielsweise die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in der Zentralen Arbeitsverwaltung vertreten. Die Erste Kammer des niederländischen Parlaments muß diesem Gesetz allerdings noch zustimmen.
Eine wichtige Änderung, die von der Zweiten Kammer eingebracht wurde, betrifft die Ziele der Arbeitsverwaltung. Die Arbeitsämter können ihre Dienstleistungen zum überwiegenden Teil weiterhin kostenlos sowohl Arbeitsuchenden als auch Arbeitgebern anbieten. Die Vermittlung von schwervermittelbaren Arbeitslosen bleibt demnach weiterhin eine Hauptaufgabe der Arbeitsverwaltung. Die Arbeitsämter können sich ferner aktiv um die Akquisition offener Stellen bemühen, um so neben den schwervermittelbaren auch andere Arbeitslose erfolgreich vermitteln zu können. Auf diese Weise kann ein gutes Verhältnis mit den Arbeitgebern aufrechterhalten werden, das notwendig ist, um schwervermittelbare Arbeitslose in Arbeit bringen zu können (,Trägerwellen"-Methode; vgl. iMi 53, S. 13).
Zwischen der Gesetzesvorlage und dem endgültigen Gesetz gibt es jedoch noch mehr Unterschiede; die wichtigsten betreffen die folgenden beiden Punkte:
- Eine Genehmigung des Ministers für die Erhebung von Abgaben für Dienstleistungen ist nicht mehr erforderlich. Die Zentrale Arbeitsverwaltung (CBA) wird diese Tarife festlegen, und der Minister wird sie lediglich im nachhinein prüfen. Kooperationsvereinbarungen sind allerdings auch weiterhin genehmigungspflichtig.
- Eine Verpflichtung, freie Stellen zu veröffentlichen, wird es nicht geben. Statt dessen wird ein halboffenes System eingeführt: Nach zwei Monaten werden offene Stellen ausgeschrieben, falls der entsprechende Arbeitgeber kein Veto einlegt und wenn laufende Bewerbungsgespräche nicht behindert werden. Darüber hinaus müssen aber die Arbeitsämter Daten von Arbeitsuchenden an andere Vermittlungsbüros weiterleiten, wenn ein Arbeitsuchender damit in Arbeit gebracht werden kann.
3.2.1.1. Struktur der Arbeitsverwaltung
Nach dem neuen Arbeitsförderungsgesetz ist die Verwaltungsstruktur der Arbeitsverwaltung einer Veränderung zu unterziehen. Die Zentralarbeitsverwaltung legt nur noch die allgemeinen Hauptlinien der Politik fest; Entscheidungen werden hier künftig mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die zentrale Direktion der Arbeitsverwaltung wiederum ist für die laufenden Arbeiten verantwortlich.
Die Zusammensetzung der Zentralarbeitsverwaltung ändert sich ebenfalls. Die Vertreter der Regierung werden durch drei unabhängige Mitglieder der Krone ersetzt (vgl. iMi 53, S. 12). Der Arbeits- und Sozialminister greift zwar nicht direkt in die Entscheidungen ein, wird es sich aber vorbehalten, entscheidenden Einfluß auf die Politik der Arbeitsverwaltung und eine strenge Kontrolle auszuüben. Er legt auch das jährliche Budget fest, das teils für die gesetzlichen Aufgaben (die kostenlosen Dienstleistungen) und teils für die sogenannte Erfolgsprämie verwendet wird. Die Erfolgsprämie ist gekoppelt an realisierte Dienstleistungen, d. h. an die Zahl der erfolgreichen Vermittlungen von schwervermittelbaren Arbeitslosen.
Die Arbeitsämter müssen eine getrennte Buchhaltung für ihre kostenlosen und die bezahlten Dienstleistungen führen. Der Arbeits- und Sozialminister hat in einer Änderungsnote der Arbeitsverwaltung die Möglichkeit offengelassen, eine Mehrjahresplanung vorzunehmen. Diese bezieht sich auf die vier Jahre der jährlichen nationalen Budgetfestlegung und die jährliche nationale Rahmenplanung. Der Mehrjahresplan muß mit dem Minister abgestimmt werden; eine Genehmigung des Ministers ist aber nicht vorgesehen.
In den regionalen Arbeitsverwaltungen (RBA) verändert sich wenig. Auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bleibt nahezu gleich: Pro Gruppe kann hier nur ein Stellvertreter ernannt werden. Die Provinzen werden künftig nicht mehr in den regionalen Arbeitsverwaltungen vertreten sein. Die regionalen Arbeitsverwaltungen können selbst bestimmen, ob sie eine unabhängige Person oder einen Vertreter aus ihrem Kreis zum Vorsitzenden wählen.
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