Das Alter eines Bewerbers darf bei Auswahl und Einstellung von Personal künftig keine Rolle mehr spielen. Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Vermittlung einer Stelle bis zur Anstellung wird verboten. In einer Note des Arbeits- und Sozialministers über ein gesetzliches Verbot von ungerechtfertigt angegebenen Altersgrenzen bei Anwerbung und Auswahl von Arbeitnehmern wird dies näher erörtert.
Altersdiskriminierung bei Anwerbung und Auswahl findet trotz vieler Bemühungen der Sozialpartner in den letzten Jahren sehr oft statt. So kann es nicht ausgeschlossen werden, daß dadurch für eine größere Gruppe von Arbeitnehmern die Chance, einen Arbeitsplatz zu finden, aus Gründen, die nichts mit ihren Arbeitsfähigkeiten zu tun haben, verringert wird. Die Regierung wünscht aber eine gleichrangige Teilnahme älterer Arbeitnehmer am Arbeitsprozeß.
Eine Diskriminierung nach Alter bei Anwerbung und Auswahl beeinflußt auch indirekt die Möglichkeiten von Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Frauen hören des öfteren kurzzeitig auf zu arbeiten, um z. B. familiäre Aufgaben zu übernehmen. Wenn sie später wieder Arbeit suchen, kann das dann erreichte Alter zu einem Problem werden.
Das Verbot beruht auf bereits bestehenden Nichtdiskriminierungsgesetzen (das Allgemeine Gesetz gleicher Behandlung, das Gesetz gleicher Behandlung von Männern und Frauen in der Arbeit sowie das Gesetz gleicher Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern). Eine Unterscheidung nach Alter wird demnach verboten, es sei denn, objektive Gründe sprechen dagegen. Eine Ausnahme betrifft z. B. die Rheinschiffahrt, wo aufgrund internationaler Verträge bestimmte Altersgrenzen für Schiffsführer und Matrosen gelten. Auch für manche Funktionen kann das Alter eine wichtige Rolle spielen, beispielsweise für Schauspieler, die jugendliche Rollen übernehmen sollen. Wenn eine Altersgrenze gefordert wird, muß je nach der Funktionsbeschreibung des Berufes kontrolliert werden, ob dies gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, daß in Stellenanzeigen keine Altersgrenzen mehr genannt werden dürfen.
Eine andere Entwicklung in der Nichtdiskriminierungsgesetzgebung betrifft die gleiche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern. Im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Beamtengesetz soll ein Verbot aufgenommen werden, das Arbeitgebern untersagt, Voll- und Teilzeitkräfte unterschiedlich zu behandeln. Das Verbot gilt nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für die Tarifpartner. Das Gesetz ist am 1. November 1996 in Kraft getreten. Alle Arbeitnehmer, ungeachtet der Dauer ihrer Arbeitszeit, haben aufgrund des Gesetzes einen Anspruch auf gleiche Behandlung bei Anstellung, Fortsetzung oder Beendigung einer Arbeit. Auch Arbeitnehmer, die keinen Arbeitsvertrag haben oder als Beamte angestellt sind, können sich auf dieses Verbot berufen. Wie im Falle der Altersdiskriminierung darf vom Verbot nur abgewichen werden, wenn dies objektiv gerechtfertigt erscheint. So können Zulagen für Arbeit außerhalb der tariflich festgelegten Arbeitsstunden für bestimmte Arbeitnehmergruppen nur ausnahmsweise zugelassen werden. In diesem Falle muß der Arbeitgeber nachweisen können, daß die Arbeitszeiten nicht in die tariflich festgelegten Arbeitsstunden fallen.
Die Kommission für gleiche Behandlung hat die Aufgabe, sowohl das Verbot der Altersdiskriminierung als auch das Verbot der Diskriminierung nach Arbeitszeiten zu prüfen und die Einhaltung zu überwachen. In beiden Fällen ist die Kommission befugt, ungerechtfertigte Diskriminierung zu untersuchen und zu bestrafen.
EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
II 27,
Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
GHK Consulting Ltd 30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
E-mail: eeo@ghkint.com