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Neues Gesetz über Reorganisation der Arbeitszeit und Arbeitszeitverkürzung
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Neues Gesetz über Reorganisation der Arbeitszeit und Arbeitszeitverkürzung


Die Themen Reorganisation der Arbeitszeit und Arbeitszeitverkürzung bilden einen wichtigen Aspekt der französischen Arbeitsmarktpolitik. Artikel 39 des Fünfjahresgesetzes vom 20. Dezember 1993 hatte eine Versuchsmaßnahme zugunsten von Unternehmen eingeführt, die ihre Arbeitszeit neu gestalteten.

Das neue Gesetz Nr. 96-502 vom 11. Juni 1996, das ,die Beschäftigung durch Flexibilisierung und tariflich vereinbarte Verkürzung der Arbeitszeit fördern soll" - die sogenannte ,Lex Robien" - erweitert und verlängert diese Maßnahme. Von der Feststellung ausgehend, daß ,Flexibilisierung und Verkürzung der Arbeitszeit ein wichtiges Instrument zur Entwicklung von Wachstum und Beschäftigung sein können, da sie die Dynamik und die Leistungsfähigkeit der Unternehmen begünstigen", sieht das Gesetz für Firmen, die sich mit dem Ziel der Beschäftigungsförderung oder -sicherung um die Reorganisation und um eine merkliche Verkürzung der Arbeitszeit bemühen, eine Entlastung von den Sozialabgaben vor.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes werden nachstehend erläutert.

9.1.1.1. Arbeitszeitverkürzung zur Beschäftigungsförderung

Eine Entlastung von den Sozialabgaben kann solchen Unternehmen (oder Betrieben) gewährt werden, die entweder durch Anwendung eines branchenweit geltenden Vertrages oder Abkommens bzw. durch Abschluß eines Unternehmens- oder Betriebsvertrages eine neue kollektive Arbeitszeitregelung einführen, durch die die Arbeitszeit von Beginn an um mindestens 10 % verkürzt wird, sofern damit Einstellungen im Umfang von mindestens 10 % des Jahresdurchschnitts der Belegschaftsstärke des betreffenden Unternehmens (oder Betriebes) einhergehen.

Diese Einstellungen müssen innerhalb einer maximal einjährigen Frist erfolgen, die in einem vom Arbeitgeber mit dem Staat abgeschlossenen Vertrag des Nationalen Fonds für Beschäftigung festgelegt ist. Es ist vorgesehen, daß für die Dauer von zwei Jahren der Personalstand des Unternehmens (oder des Betriebes) mindestens in jener Höhe beibehalten werden muß, die am Ende des Einstellungszeitraums erreicht wird.

Der nachgelassene Betrag ist höher, wenn die Arbeitszeitverkürzung 15 % ausmacht und mit Einstellungen im Umfang von mindestens 15 % der Personalstärke verbunden ist.

Der Anreiz zur kollektiven Arbeitszeitverkürzung besteht in der teilweisen Entlastung des Arbeitgebers von den Beiträgen zur Sozial- und zur Arbeitsunfallversicherung sowie von dem Beitrag zur Kindergeldkasse. Die Entlastung beläuft sich auf

  • - 40 % der Beitragssumme im ersten Jahr und 30 % in den folgenden sechs Jahren, falls die Arbeitszeitverkürzung mindestens 10 % beträgt und Einstellungen im Umfang von mindestens 10 % der Personalstärke vorgenommen wurden;
  • - 50 % der Beitragssumme im ersten Jahr und 40 % in den folgenden sechs Jahren, falls die Arbeitszeitverkürzung mindestens 15 % beträgt und Einstellungen im Umfang von mindestens 15 % der Personalstärke vorgenommen wurden.

    In der Praxis zieht der Arbeitgeber den Nachlaßbetrag von dem Gesamtbetrag der von ihm für den betreffenden Zeitraum an die Sozialversicherung und die Kindergeldkasse abzuführenden Beiträge ab. Die Entlastung ist auf diesen Betrag begrenzt; sie kann nicht höher sein als der vom Arbeitgeber abzuführende Gesamtbeitrag.

    Diese Entlastung kann nicht mit anderen Voll- oder Teilbefreiungen von Arbeitgeberbeiträgen kombiniert werden; einzige Ausnahmen hiervon sind:

    1. die Befreiung von den Beiträgen zur Kindergeldkasse auf niedrige Arbeitsvergütungen;

    2. der Nachlaß von 30 % auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf die Vergütungen von Teilzeitbeschäftigten;

    3. die Minderung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf niedrige Arbeitsvergütungen.

    9.1.1.2. Arbeitszeitverkürzung zur Vermeidung von Entlassungen

    Eine ähnliche Maßnahme zur Entlastung von den Sozialbeiträgen ist für Unternehmen vorgesehen, die ein Abkommen abschließen, das durch eine kollektive Arbeitszeitverkürzung im Umfang von mindestens 10 % Entlassungen abwendet, die im Rahmen von Massenentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind. Die Gegenleistung besteht hier in der Erhaltung der Arbeitsplätze.

    Das Unternehmensabkommen (oder das Betriebsabkommen), mit dem die neue kollektive Arbeitszeitregelung festgelegt wird, bestimmt insbesondere: die Anzahl der vermiedenen Entlassungen; den Zeitraum, für den sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsplätze der unter das Abkommen fallenden Arbeitnehmer zu erhalten; die Bedingungen, unter denen die aufgrund der Arbeitszeitverkürzung bewirkten Einkommenseinbußen durch eine Lohnanhebung kompensiert werden können.

    Bei der Anwendung dieser Vorschrift muß der Minister für Arbeit darauf achten, daß kein Sozialplan staatlich finanzierte Maßnahmen vorsehen darf, ohne daß zuvor die Möglichkeiten hinsichtlich einer Flexibilisierung und Verkürzung der Arbeitszeit gründlich geprüft wurden.

    Diese neue Gesetzeslage, die einen besonderen Anreiz für die Aufrechterhaltung und Anhebung der Beschäftigung durch eine Neuorganisation der Arbeitszeit darstellt, findet bereits ein gewisses Echo auf seiten der Sozialpartner und dürfte weithin zur Anwendung kommen.


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