Das System des vertraglichen Vorruhestandes, dessen Quelle ein (im Rahmen des Nationalen Rats für Arbeit, einer paritätischen Kommission oder eines Unternehmens abgeschlossener) Kollektivvertrag ist, erlaubt bestimmten älteren Arbeitnehmern im Falle der Entlassung, über das Arbeitslosengeld hinaus eine Zusatzentschädigung zu beziehen, die von ihrem letzten Arbeitgeber getragen wird (vgl. BIB B-vi.14). Diese Entschädigung beläuft sich auf mindestens die Hälfte der Differenz zwischen der entgangenen (nach oben begrenzten) Arbeitsvergütung und dem Arbeitslosengeld.
Unternehmen müssen die in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmer, die sich vom Arbeitsmarkt zurückziehen, durch leistungsbeziehende Vollarbeitslose (oder eine diesen gleichgestellte Person) ersetzen. Arbeit und Arbeitsbedingungen müssen dieselben sein wie diejenigen des Vorruheständlers. Diese Pflicht besteht nach der Arbeitsaufnahme durch den Ersatz-Arbeitnehmer 36 Monate lang fort. Vorruheständler, deren Arbeitsvertrag nach ihrem 60. Geburtstag gelöst wird, brauchen jedoch nicht ersetzt zu werden.
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befinden, können sich unter bestimmten Umständen ein Vorruhestandssystem zunutze machen, das keinen Alters- und Ersatzeinstellungsbedingungen unterliegt. Der vorliegende Kommentar beschränkt sich jedoch auf eine Beschreibung des allgemeinen Vorruhestandssystems und insbesondere auf die kürzlich daran vorgenommenen Änderungen.
9.2.1.1. Altersbedingung
Seit Beginn der neunziger Jahre haben die zuständigen Behörden versucht, das Zugangsalter zum Vorruhestand allmählich anzuheben, indem sie das normale Zugangsalter auf 58 Jahre festsetzten, für Arbeitnehmer in jüngerem Alter aber noch gewisse Ausnahmen zuließen. Das Gesetz vom 3. April 1995 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung gestattete für 1995 und 1996 eine generelle Abweichung von den früheren Regeln, war es doch möglich, das Vorruhestandsalter mittels eines in einer paritätischen Kommission abgeschlossenen Kollektivvertrages auf 55 Jahre zu senken.
Das Gesetz vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit (M.B. vom 1. August 1996) schafft mit Wirkung vom 1. Januar 1997 alle bisherigen Ausnahmeregelungen ab und läßt hiervon nur sehr marginale Ausnahmen in den ehemals verstaatlichten Sektoren (Konfektion, Textilindustrie, Stahlsektor und Glasbehälterindustrie, in denen das Alter Ende 1999 auf 58 Jahre angehoben werden soll) sowie in den Sektoren und Unternehmen zu, die seit 1986 ununterbrochen Vorruhestandsregelungen mit einem Eintrittsalter von 55 oder 56 Jahren beibehalten haben.
9.2.1.2. Mindestdauer der vorherigen Beschäftigung
Der Arbeitnehmer muß 25 Jahre Arbeit als abhängig Beschäftigter1 nachweisen können. Für Arbeitnehmer im Alter von mindestens 60 Jahren wird die geforderte Mindestdauer auf 10 Jahre Arbeit als abhängig Beschäftigter1 in dem betreffenden Sektor innerhalb der letzten 15 Jahre bzw. auf 20 Jahre Arbeit als abhängig Beschäftigter1 gesenkt.
Für Arbeitnehmer im Alter von 55 oder 56 Jahren (siehe oben) wird eine Mindestdauer des Arbeitslebens von 38 Jahren als abhängig Beschäftigter1 gefordert.
9.2.1.3. Zeitweilige Befreiung - Nachtarbeit und Bausektor
Für gewisse, sehr genau definierte Arbeitnehmerkategorien führt das Gesetz vom 26. Juli 1996 eine zeitweilige Befreiung von den allgemeinen Altersvoraussetzungen ein. So können bestimmte entlassene Arbeitnehmer, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1997 das 55. Lebensjahr oder zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 das 56. Lebensjahr vollenden, den vertraglichen Vorruhestand in Anspruch nehmen, wenn sie bei Ablauf ihres Arbeitsvertrages mindestens 33 Jahre abhängig beschäftigt waren.
Diese Arbeitnehmer müssen bei Auslauf ihres Arbeitsvertrages ferner nachweisen können,
- daß sie mindestens 20 Jahre zur Nachtarbeit verpflichtet waren;
- daß sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der paritätischen Kommission des Bausektors angeschlossen ist, und daß sie über ein arbeitsmedizinisches Attest verfügen, das ihre Unfähigkeit zur Fortführung ihrer Berufstätigkeit feststellt.
Für jeden Eintritt in den Vorruhestand, der im Alter von 55 oder 56 Jahren auf der Grundlage eines Berufslebens von 33 Jahren Dauer gewährt wird, muß der Arbeitgeber einen besonderen monatlichen Ausgleichsbetrag abführen. Dieser kommt der Arbeitslosenversicherung zugute. Er ist bis zu dem Monat zahlbar, in dem die in den vertraglichen Vorruhestand getretene Person das 58. Lebensjahr vollendet. Der Betrag dieser Ausgleichsabgabe beläuft sich je Vorruheständler auf 50 % des Zusatzgeldes. Dieser Anteil sinkt auf 33 %, wenn als Ersatz für den Vorruheständler ein seit mindestens einem Jahr vollarbeitsloser Leistungsbezieher eingestellt wird.
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