Maßnahmen zur Beschäftigung - Vorentwurf eines Programmgesetzes
Maßnahmen zur Beschäftigung - Vorentwurf eines Programmgesetzes
Am 17. Oktober 1997 billigte der Ministerrat den Vorentwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschäftigung. Er enthält eine Anzahl von Maßnahmen, die die Integration von Beschäftigungsuchenden in den Arbeitsmarkt erleichtern. Ferner wurden Beschlüsse zum verbesserten Funktionieren des Arbeitsmarktes und im Hinblick auf Massenentlassungen gefaßt.
Von den Maßnahmen zur Erleichterung der Eingliederung von Arbeitslosen in das Erwerbsleben seien die folgenden Initiativen genannt.
2.1.2.1. Verbot der Altersbeschränkung bei Einstellungen oder bei Auswahlverfahren zur Einstellung
Bei der Auswahl oder Einstellung von Personal darf künftig keine Altersgrenze mehr gezogen werden. Damit sollen ältere Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, sich um freie Stellen zu bewerben und an Auswahlverfahren teilzunehmen. Jeder Hinweis auf eine Altersgrenze - und sei er lediglich informell oder implizit - ist fortan verboten.
2.1.2.2. Befristete Folgeverträge
Es dürfen nacheinander höchstens vier befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Diese müssen jeweils eine Laufzeit von mindestens drei Monaten haben, wobei die gesamte Laufzeit der Folgeverträge zwei Jahre nicht überschreiten darf. Das Gesetz sah vor, daß die Maßnahme am 31. Dezember 1997 enden sollte. Der gegenwärtige Vorentwurf verlängert sie auf unbestimmte Dauer.
2.1.2.3. Änderungen zu Praktika für Jugendliche und zur Berufseingliederung Jugendlicher
Der Vorentwurf des Gesetzes enthält Bestimmungen, die auf eine Harmonisierung der Praktikumsverträge und der PEP-Verträge im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft zielen. Zur Vereinfachung der Eingliederung Jugendlicher werden die Sprungbrett-Beschäftigungsverträge (siehe BIB B-vi.1) abgeschafft, da sie kaum angewendet wurden.
2.1.2.4. Anspruch auf Laufbahnunterbrechung für das Personal der Provinz- und Gemeindeverwaltungen
In den Vorentwurf ist das Recht auf Laufbahnunterbrechung für das Personal der Provinz- und Gemeindeverwaltungen aufgenommen. Für die Politik der Umverteilung der Arbeit bedeutet dies eine Verbesserung.
2.1.2.5. Aktivierung des Arbeitslosengeldes
Im Rahmen der Politik, die durch Aktivierung des Arbeitslosengeldes einer größeren Zahl von Personen zu erneuter Beschäftigung verhelfen will, schafft der Gesetzentwurf die erforderliche Rechtsgrundlage für die Zahlung von Arbeitslosengeld an Personen, die an einem Eingliederungsprogramm teilnehmen. Es handelt sich insbesondere um Programme zur Berufseingliederung und um den Plan zur Reintegration von Langzeitarbeitslosen.
2.1.2.6. Öffnung bestimmter Programme zur Arbeitseingliederung für Sozialhilfeempfänger
Im Kampf gegen die Armut wurde beschlossen, die Programme zur Arbeitseingliederung jenen Personen zu öffnen, die sich in Not befinden, jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe erfüllen. Der Gesetzentwurf sieht vor, daß diesen Personen künftig die örtlichen Arbeitsämter offenstehen (siehe BIB B-iii.13), daß sie in den "Plan plus Eins", den "Plan plus Zwei" und den "Plan plus Drei" aufgenommen (siehe iMi 58, S. 20) sowie als Hausangestellte tätig werden können (siehe BIB B-v.8).
2.1.2.7. Massenentlassung
Der Gesetzentwurf zielt auf die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber nachweist, daß sämtliche Informations- und Beratungsverfahren ausgeschöpft sind. Dies bedeutet konkret, daß die Arbeitnehmer auf ihrem Arbeitsplatz oder zumindest auf der Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts beharren können, bis die Informations- und Beratungsverfahren abgeschlossen sind. Damit entspricht der Gesetzentwurf einer einstimmigen Empfehlung des Nationalen Rates für Arbeit, um die nachgesucht worden war, nachdem der Kraftfahrzeughersteller Renault die Schließung seines Werkes Vilvorde angekündigt hatte.
2.1.2.8. Sozialstrafrecht
Der Gesetzentwurf räumt auch Änderungen des Sozialstrafrechtes weiten Raum ein. Damit wird jener Teil des Regierungsprogramms zur Ausführung gebracht, der den Kampf gegen Schwarzarbeit zum Ziel hat. Es wird angestrebt, eine größere Verhältnismäßigkeit von Gesetzesverstoß und verhängter Strafe herzustellen sowie den Vorrang einer Ahndung auf dem Verwaltungswege zu garantieren, außer in Fällen, in denen ein Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsgenehmigung beschäftigt.
EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J
II 27,
Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
GHK Consulting Ltd 30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
E-mail: eeo@ghkint.com