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Unternehmensreorganisationsgesetz
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Unternehmensreorganisationsgesetz


Am 1. Oktober 1997 trat in Österreich das Unternehmensreorganisationsgesetz in Kraft, das dem Arbeitsmarktservice neue Möglichkeiten der frühzeitigen Intervention bei Unternehmenskrisen eröffnen könnte.

In der EU-Richtlinie über Massenkündigungen und im österreichischen Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) war bisher schon ein "Frühwarnsystem" enthalten, dem zufolge Kündigungen größeren Ausmaßes dem Arbeitsmarktservice 30 Tage vor Ausspruch der Kündigung gemeldet werden müssen. Die starke Zunahme der Insolvenzen in den letzten Jahren und die Erfahrungen mit dem bisherigen Frühwarnsystem haben jedoch gezeigt, daß das bisherige Früherkennungsinstrumentarium teilweise zwar arbeitsrechtlich genutzt werden konnte, es aber für arbeitsmarktpolitische Interventionen fast immer schon zu spät war. Der Personalabbau konnte praktisch nie verhindert werden; bestenfalls konnte das Arbeitsmarktservice eine Arbeitsstiftung für die arbeitslos gewordenen Personen initiieren.

Ziel des neuen Gesetzes ist es daher, Unternehmenskrisen möglichst frühzeitig zu erkennen und den Betrieben in Form eines Bonus-Malus-Systems Anreize zu bieten, so früh wie möglich Maßnahmen zur Unternehmensreorganisation zu ergreifen. Dadurch hofft man, daß Personalabbau verhindert bzw. daß wesentlich früher auf einen drohenden Personalabbau mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen reagiert werden kann.

2.3.1.1. Inhalt des Gesetzes

Im Unternehmensreorganisationsgesetz wird unter Reorganisation eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme verstanden, die das Ziel hat, durch eine Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage die nachhaltige Weiterführung des Betriebs zu ermöglichen.

Voraussetzungen für die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens sind:

  • - ein Reorganisationsbedarf, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Eigenkapitalquote,
  • - die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, und
  • - das Unternehmen darf nicht überschuldet sein.
    2.3.1.1.1. Das Verfahren

    Das Reorganisationsverfahren wird beim Gerichtshof erster Instanz durch das Unternehmen eingeleitet. Im Antrag ist der Reorganisationsbedarf durch Urkunden - Bilanz, Unterlagen des Rechnungswesens oder Gutachten eines Wirtschaftsexperten - glaubhaft zu machen. Dem Antrag kann bereits ein Reorganisationsplan beigelegt werden; er ist aber binnen 60 (maximal 90) Tagen nach Antragstellung vorzulegen. Der Reorganisationsplan muß die Ursachen der Unternehmenskrise analysieren sowie geplante Maßnahmen, zu erwartende Erfolgsaussichten, den Kreditbedarf für Reorganisation, die Auswirkungen auf die ArbeitnehmerInnen, die Dauer der Reorganisation und die Zustimmung der in den Plan einbezogenen Personen enthalten. Diesen Reorganisationsplan hat ein vom Gericht bestellter Reorganisationsprüfer innerhalb von 30 Tagen zu beurteilen. Das Verfahren wird nicht öffentlich bekanntgemacht.

    2.3.1.1.2. Durchführung des Reorganisationsplans

    Der Unternehmer muß die einbezogenen Gläubiger halbjährlich - wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern, unverzüglich - über die Lage des Unternehmens und den Stand der Sanierung informieren. Die Berichtspflicht kann auch vom Reorganisationsprüfer übernommen werden. Die Reorganisation soll innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.

    2.3.1.1.3. Bonus durch das Reorganisationsverfahren
  • - An den Betrieb gewährte Überbrückungskredite während des Reorganisationsverfahrens sind anfechtungssicher;
  • - nach dem Verfahren gewährte Reorganisationskredite sind ebenfalls anfechtungssicher;
  • - Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzrechtes.
    2.3.1.1.4. Malus durch das Reorganisationsverfahren
  • - Die vertretungsbefugten Organe haften mit bis zu 1 Mio. ATS/Person, wenn trotz Unterschreitens bestimmter Bilanzkennzahlen und eines vermuteten Reorganisationsbedarfs seitens eines Wirtschaftsprüfers kein Reorganisationsverfahren eingeleitet und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Jahresabschluß ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
  • - Dasselbe gilt auch, wenn kein Jahresabschluß vorgelegt wird.
  • - Die Sanktionen gelten nur für prüfungspflichtige Unternehmen (in der Regel mit mehr als 50 MitarbeiterInnen).

    2.3.1.2. Chance für frühzeitige arbeitsmarktpolitische Intervention

    Die Umsetzung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen bietet dem Arbeitsmarktservice Chancen, deutlich früher als bisher aktiv zu werden. So könnte das Arbeitsmarktservice je nach Bedarf mit verschiedenen Maßnahmen und Förderungen die Umsetzung des Reorganisationsplans zur nachhaltigen Weiterführung des Betriebes unterstützen:

  • - Unterstützung der Umstrukturierung durch Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen;
  • - kurzfristige Sicherung der Beschäftigung durch Gewährung von Kurzarbeiterbeihilfe;
  • - Verhinderung von Personalabbau durch eine - eventuell zu schaffende - Förderung von Arbeitsumverteilung (Arbeitszeitverkürzung und -flexibilisierung);
  • - frühzeitige Intervention bei Personalabbau durch Förderung von Arbeitsstiftungen, bevor die betroffenen Personen arbeitslos sind.

    Inwieweit das Arbeitsmarktservice in den Reorganisationsplan tatsächlich eingebunden wird, wird sich erst zeigen. Auch wird innerhalb des Arbeitsmarktservice noch diskutiert, inwieweit diese Chancen frühzeitiger arbeitsmarktpolitischer Intervention genutzt werden sollen.


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