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Neue Hilfen zur Existenzgründung durch Arbeitslose
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Neue Hilfen zur Existenzgründung durch Arbeitslose


Am 12. November 1994 sind die Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für das aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Bundesprogramm "AFG-Plus" erstmals in Kraft getreten. Die Richtlinien setzen das für die ESF-Förderung maßgebliche Recht der Europäischen Gemeinschaft in nationales Förderrecht um. Die Richtlinien werden zum 1.~Januar 1998 in einer Neufassung bekanntgemacht. Mit dieser Neufassung wird das bestehende Förderinstrumentarium des "AFG-Plus"-Programmes an die durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) veränderten Rahmenbedingungen angepaßt und neue Förderinstrumente hinzugefügt.

Ziel des ESF-Bundesprogrammes ist es, das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) (ab 1.1.1998: Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) sinnvoll und wirksam zu ergänzen. Die ESF-Mittel werden deshalb für Maßnahmen bzw. Leistungen eingesetzt, die über den Förderkatalog des AFG/SGB III hinausgehen. Sie werden immer in Kombination mit einer Maßnahme bzw. mit Leistungen nach dem AFG/SGB III gewährt. Insbesondere werden ergänzende Hilfen für Langzeitarbeitslose, Jugendliche und Frauen bereitgestellt und der wirtschaftliche Strukturwandel durch die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für Kurzarbeiter unterstützt.

Neu ist, daß ab 1998 zur Vorbereitung und Sicherung einer Existenzgründung durch Arbeitslose auch die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Existenzgründung (Existenzgründungsseminare) sowie die Teilnahme an Maßnahmen zur Begleitung einer selbständigen Tätigkeit nach einer Existenzgründung (Coaching) gefördert werden können. Während der Teilnahme an den Existenzgründungsseminaren wird den Arbeitslosen darüber hinaus ein - aus ESF-Mitteln finanziertes - Unterhaltsgeld gezahlt.

Zur Zeit werden nach dem AFG/SGB III Arbeitslose durch Auszahlung ihres Arbeitslosengeldes als Überbrückungsgeld bei einer Existenzgründung unterstützt (§~55a AFG/§~57 SGB III). 1996 wurden rd.~90.000 Bewilligungen für Überbrückungsgeld ausgesprochen und rd.~1 Mrd. DM aufgewendet. Die Effizienz dieser Förderung soll durch die ergänzenden Qualifizierungsmöglichkeiten im Rahmen des "AFG-Plus"-Programmes weiter verbessert werden.

4.1.1.1. Einsatzfelder des Bundesprogrammes "AFG-Plus"

Im Bundesprogramm "AFG-Plus" sind ab 1998 insbesondere folgende Förderelemente vorgesehen:

1. Unterstützung der Existenzgründung von Arbeitslosen durch Förderung der Teilnahme an Existenzgründungsseminaren und Coaching in Ergänzung zur Zahlung von Überbrückungsgeld nach §~57 SGB III.

2. Förderung der Teilnahme an Modulen zur Vermittlung von Fremdsprachen, an berufsbezogenen allgemeinbildenden Lerneinheiten sowie an Auslandspraktika in bzw. während einer nach dem SGB III geförderten Bildungsmaßnahme oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Aus "AFG-Plus"-Mitteln werden Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten übernommen; die Teilnehmer können ein ESF-Unterhaltsgeld erhalten.

3. ESF-Unterhaltsgeld für Teilnehmer, die keinen Anspruch auf Unterhalts- bzw. Übergangsgeld nach dem SGB III haben, bei Teilnahme an einer im übrigen nach dem SGB III geförderten Qualifizierungsmaßnahme.

4. Übernahme der Kosten aus Mitteln des "AFG-Plus" für die sozialpädagogische Betreuung von Teilnehmern an Qualifizierungsmaßnahmen vor, während und nach der Maßnahme.

5. Übernahme der Kinderbetreuungskosten während der Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar oder an einer im Rahmen des "AFG-Plus" geförderten Bildungsmaßnahme.

6. Eingliederungsbeihilfen bei der Einstellung besonders schwer vermittelbarer Arbeitsloser im Anschluß an die Förderung nach dem SGB III.

7. Zeitlich begrenzte Übernahme von Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende bei Arbeitsaufnahme, sofern ein Eingliederungszuschuß (§~218 SGB III), ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen (§~226 SGB III) oder ein Lohnkostenzuschuß für die berufliche Eingliederung eines Langzeitarbeitslosen nach dem Bundesprogramm "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" gewährt wird.

8. Die Förderung beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen von Beziehern von Kurzarbeitergeld durch die Erstattung von Lehrgangsgebühren und die Gewährung einer Fahrtkostenpauschale aus Mitteln des "AFG-Plus". In besonders begründeten Einzelfällen können dem Arbeitgeber darüber hinaus für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ganz oder teilweise erstattet werden.


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