Anreize für die Wiedereinstellung von Führungskräften zur Unterstützung von Kleinbetrieben
Anreize für die Wiedereinstellung von Führungskräften zur Unterstützung von Kleinbetrieben
Zur Erleichterung der Wiedereinstellung von Führungskräften sind Neuregelungen in Kraft getreten. Artikel 20 des Gesetzes Nr. 266 vom 7. August 1997 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr.~186 vom 11.8.1997) sieht vor, daß die regionalen Beschäftigungsstellen (Agenzie regionali per l'impiego) Vereinbarungen mit für Führungskräfte repräsentativen Gewerkschaftsverbänden oder mit Mobilitätsstellen (organismi per la mobilità) derselben Verbände treffen. Diese Vereinbarungen müssen auf Tätigkeiten zielen, die der Wiedereingliederung arbeitsloser Führungskräfte dienen. Darüber hinaus wird allen Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten, die arbeitslose Führungskräfte befristet einstellen, für maximal zwölf Monate ein Zuschuß von 50~% des Sozialversicherungsbeitrages gewährt. Die Modalitäten zur Gewährung der Unterstützung werden durch Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Beschäftigungsstelle, den Betriebsverbänden und den Gewerkschaftsverbänden für Führungskräfte festgelegt. Die Förderziele sind - nach Anhörung der Sozialpartner - in einem vom Ministerium für Arbeit und Soziales definierten Programm für Kleinbetriebe enthalten. Aus Art. 20 ergibt sich auch, daß die Kosten zur Durchführung des Gesetzes ab 1997 auf jährlich 9.599 Mio. ITL geschätzt wurden.
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